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Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, die eine Erbeinsetzung enthält, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Annahme der Erbschaft"

26.10.2005

Beginn der Ausschlagungsfrist - Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten

Gem. § 1944 II 2 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist bei einer Erbfolge auf Grund Verfügung von Todes wegen nicht vor „Verkündung” der Verfügung, so dass es für den Fristbeginn ohne Bedeutung ...



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