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Auflassung

Die Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers bei der Übertragung eines Grundstückes, die der notariellen Form bedarf, wird Auflassung genannt. Die Auflassung alleine genügt allerdings nicht zum Eigentumsübergang an dem Grundstück. Vielmehr erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch Eintragung im Grundbuch. Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft, z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag, streng zu unterscheiden.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auflassung"

24.4.2025

Eine besondere Form des Legitimationsnachweises

Gemäß § 2202 Abs. 1 BGB beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Annahme des Amtes. Der Nachweis dieser Annahme ist insbesondere auch im Grun ...



9.2.2024

Erst Amtsannahme gibt Befugnis zu wirksamer Tätigkeit

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15.8.2023

Überschreitung der Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Zu der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker seine Befugnis überschreitet in dem er sich bzw. seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80 % des Verkehrswertes ermöglicht, ha ...



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