29.03.2019
Ausschluss von Ex-Ehepartnern und Schwiegerkindern

Identität von Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger

Häufig haben geschiedene oder getrennt lebende Partner den Wunsch, den Ex auch im Erbfall vom eigenen Vermögen fernzuhalten. Dies gilt nicht nur für eine etwaige Erbenstellung, sondern auch für die Vermögenssorge betreffend gemeinsame minderjährige Kinder.

Testamentarische Gestaltungen

Dazu hat der Erblasser die Möglichkeit, dem Ex-Partner das Recht zur Verwaltung des Erbes des Kindes (§ 1638 Abs. 1 BGB)  zu entziehen. Das gilt auch für das Recht des Ex-Partners, Einkünfte aus dem Erbe für den eigenen Unterhalt oder den Unterhalt von Halbgeschwistern des Kindes zu verwenden (§ 1649 Abs. 2 BGB). Anstelle des normalerweise zur Vermögenssorge berechtigten Elternteils werden in solchen Fällen regelmäßig ein Testamentsvollstrecker sowie ein Ergänzungspfleger benannt.

Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Aufgabe, das durch das minderjährige Kind ererbte Vermögen zu verwalten. Der Ergänzungspfleger ist dafür verantwortlich, die Kontrollrechte des noch minderjährigen Kindes gegen den Testamentsvollstrecker auszuüben. Umstritten ist bislang, ob diese beiden Ämter – trotz unterschiedlicher Aufgabenbereiche und möglicher unterschiedlicher Interessen einer einzigen Person zugewiesen werden können.

Der ausgeschlossene Elternteil erhält dann keinen Zugriff auf das Erbe des gemeinsamen Kindes. In allen anderen Bereichen ist und bleibt er jedoch weiterhin für das Kind sorgeberechtigt. Auch Großeltern haben die Möglichkeit, auf diese Weise ungeliebte Schwiegerkinder von der Verwaltung Ihres Vermögens im Erbfall auszuschließen.

Der Fall

In einem durch das OLG Brandenburg (Beschluss v. 28.11.2018 – 15 WF 196/18) zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser – wie oben dargestellt – der Mutter seines minderjährigen Sohnes das Sorgerecht bzgl. des Nachlasses entzogen und Testamentsvollstreckung über dessen Erbteil angeordnet. Als Testamentsvollstrecker hat er dabei seine eigenen Eltern benannt und diese zugleich auch zu Ergänzungspflegern bestimmt.

Die insoweit ausgeschlossene Mutter des Enkels begehrte vor dem Gericht die „Rückübertragung“ des Rechts der Vermögenssorge.

Die Entscheidung

Das Gericht hat das Begehren der Mutter abgelehnt. Durch das Testament ist sie nie am ehemaligen Vermögen des Erblassers für ihr Kind sorgeberechtigt gewesen. Eine „Rückübertragung“ ist daher nicht möglich. Gegen die (vielfach in einer solchen Situation  übliche) Gestaltung des Testaments (sog. „Geschiedenentestament“) bestehen keine Einwände. 

Auch dass der Erblasser ein und dieselbe Person zu Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger benannt hat, hat das Gericht nicht beanstandet.

Ein Ergänzungspfleger könne nur in den in § 1778 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BGB geregelten Fällen übergangen werden. Allein die gleichzeitige Stellung als Testamentsvollstreckung und Ergänzungspfleger erfülle aber keinen dieser Gründe.

Eine Kindeswohlgefährdung bestehe nicht schon allein aus der abstrakten Möglichkeit einer schädlichen Auswirkung potentiell widerstreitender Interessen. Stattdessen müsste im konkreten Einzelfall ein Interessenwiderstreit bestehen. Ein solcher wurde in diesem Fall durch die Mutter nicht vorgetragen.

Was bedeutet das?

Der Ausschluss von Ex-Partnern oder Schwiegerkindern ist testamentarisch möglich. Häufig ist der Kreis der als Testamentsvollstrecker sowie Ergänzungspfleger in Betracht kommenden Personen innerhalb der Familie jedoch relativ klein. Es ist zwar wünschenswert, aber nicht immer möglich, zwei verschiedene Personen mit diesen Aufgaben zu betrauen.

Solange im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von dem Testierenden ausgewählte und mit der Ausübung beider Ämter betraute Person das Wohl des Minderjährigen konkret gefährdet, ist dies nach dieser Entscheidung sowie einer ähnlichen Entscheidung des OLG Hamm zulässig.

Da aber nicht absehbar ist, welche Umstände auch noch nach dem Tod des Erblassers bestehen, sollte die testamentarische Regelung bestmöglich abgesichert werden.

RA Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden, empfiehlt daher:

  1. Sollen Ex-Partner oder Schwiegerkinder von der Verwaltung und der Nutzung des Vermögens ausgeschlossen werden, ist es erforderlich, diesem im Testament des sog. Vermögensverwaltungsrecht sowie das Unterhaltsverwendungsrecht zu entziehen.
  2. Gleichzeitig ist ein Ergänzungspfleger zu benennen, der nun die Vermögenssorge betreffend des durch den Minderjährigen ererbten Vermögens übernimmt.
  3. Unabhängig davon muss ein Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Erbteils betraut werden.
  4. Die Ämter des Testamentsvollstreckers und des Ergänzungspflegers sollten verschiedenen Personen übertragen werden.
  5. Vorsorglich sollten Sie jeweils eine Ersatzperson benennen. Denn ob die von Ihnen gewünschten Personen auch nach Ihrem Tod noch zur Verfügung stehen oder zur Übernahme des Amtes bereit und in der Lage sind, ist nicht sicher.
  6. Für den Fall, dass Ihnen für beide Ämter innerhalb der Familie nur eine einzige Person zur Verfügung steht ist es besonders wichtig, eine Ersatzperson zu benennen. Diese könnte auch dann tätig werden, falls ein Gericht entgegen der Auffassung des OLG Brandenburg doch einen Interessengegensatz annehmen sollte.


Erstellt von: Franz-Georg Lauck - Fachanwalt für Erbrecht, Dresden

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