13.08.2019
Das Behindertentestament

Konto vor der Staatskasse schützen

Der Bundesgerichtshof hatte unter dem Aktenzeichen XII ZB 614/16 einen Fall zu entscheiden, in dem die Staatskasse die Zahlung der Vergütung des gerichtlich bestellten Betreuers abgelehnt und auf ein geerbtes Vermögen des Betreuten verwiesen hat.

Der Erblasser hatte allerdings ein sogenanntes Behindertentestament hinterlassen. Der Betreute war also nur als Vorerbe eingesetzt und es ist eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet worden.

Damit unterliegt das geerbte Geld der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers und ist vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Der Testamentsvollstrecker hatte das Geld allerdings auf den Namen des betreuten Behinderten angelegt. Wenn Geld auf den Namen des Behinderten angelegt sei, so die Staatskasse, müsse der Betreuer von diesem Konto entlohnt werden. Der Behinderte sei nicht mittellos.

Das Landgericht Darmstadt war als Vorinstanz richtigerweise der Auffassung, dass das auf dem Behindertenkonto angelegte Geld für den Behinderten nicht verwertbar sei. Verfügungsbefugt über das Konto sei alleine der Testamentsvollstrecker. Etwas Anderes gelte nur, wenn der Testamentsvollstrecker das Konto für den Betroffenen frei gegeben hätte. Das sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Der Testamentsvollstrecker hätte alle Kontounterlagen im Besitz gehabt und diese dem Behinderten nicht ausgehändigt. Er habe auch gegenüber der kontoführenden Bank seine Verfügungsberechtigung dargelegt. Es habe also keine Freigabe des Vermögens aus der Testamentsvollstreckung vorgelegen, über das der behinderte Erbe hätte frei verfügen können. Daher könne und müsse der behinderte Erbe die Vergütung für den Betreuer nicht bezahlen. Die Vergütung müsse von der Staatskasse getragen werden. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung im Ergebnis bestätigt und klargestellt: Selbst wenn man von einer Freigabe ausginge, wäre diese pflichtwidrig erfolgt und müsse rückgängig gemacht werden. Das Kontoguthaben wäre insoweit mit dem Rückgewähranspruch belastet und für den behinderten Betreuten nicht werthaltig.  

Praxistipp:

Der Testamentsvollstrecker hat in der Regel den Erbteil des behinderten Kindes zu verwalten und dessen Geld anzulegen. Er wird dazu üblicherweise ein Nachlasskonto auf den Namen des behinderten Kindes anlegen. Damit sich die Frage nach einer möglichen Freigabe eines Kontoguthabens zugunsten des behinderten Erben gar nicht erst stellt, sollte das Konto mit dem gesonderten Vermerk “durch Testamentsvollstreckung und Nacherbschaft beschränkt” geführt werden.

 



Erstellt von: Sven Klinger - Fachanwalt für Erbrecht, Schwerin

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