15.04.2020
Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil

Anmeldung zum Handelsregister durch Testamentsvollstrecker

Der Erblasser war Kommanditist an einer GmbH & Co. KG. In seinem Testament hatte er seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Darüber hinaus hatte er jedoch verfügt, dass seine Enkeltöchter die Kommanditbeteiligung als Vermächtnis zu gleichen Teilen erhalten sollten. Zudem hatte er für die Kommanditbeteiligung eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Versterben seiner Ehefrau bzw. zur Vollendung des 27. Lebensjahrs der Enkeltöchter angeordnet. Als Testamentsvollstreckerin hatte er seine Ehefrau benannt.

Als der Erblasser verstarb, ging der Kommanditanteil wie im Testament vorgesehen auf seine Tochter über. Die Ehefrau des Erblassers meldete daraufhin beim zuständigen Handelsregister an, dass der Erblasser aus der GmbH & Co. KG ausgeschieden, seine Kommanditbeteiligung auf seine Tochter als Alleinerbin übergegangen sei und über den Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Die Tochter des Erblassers wandte sich gegen diese Anmeldung, woraufhin das Registergericht den von der Ehefrau des Erblassers eingereichten Eintragungsantrag zurückwies. Hiergegen legte die Ehefrau des Erblassers Beschwerde ein.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.04.2019 -Az. 20 W 41/18

Mit Beschluss vom 15.04.2019 gab das OLG Frankfurt der Ehefrau Recht und stellte fest, dass die Ehefrau des Erblassers zur Anmeldung des Kommanditistenwechsels beim Handelsregister befugt gewesen sei. Dies resultiere aus ihrer Befugnis zur Umsetzung der vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisse als Testamentsvollstreckerin. Zum anderen sei die Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung an der Kommanditbeteiligung auch schon vor Erfüllung der Vermächtnisse zulässig gewesen.

Praxishinweis

Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren häufig mit der Testamentsvollstreckung bei Kommanditbeteiligungen befasst. So ist es mittlerweile gängige Rechtsprechung, dass eine Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen zulässig ist. Durch das OLG Frankfurt wurde nunmehr geklärt, wann eine Testamentsvollstreckung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann und welche Anmeldebefugnisse dem Testamentsvollstrecker zustehen.



Erstellt von: Martina Klose - Fachanwalt für Erbrecht, Jena

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