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Abkömmlinge

Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Nachkommen sind folglich die Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), Enkel, Urenkel, Ururenkel, aber auch Adoptivkinder. Dem Abkömmling steht ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht zu. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, wenn dessen Elternteil noch lebt) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Abkömmlinge"

29.9.2018

Testamentsvollstreckerzeugnisses/Verfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte 2018 über die Beschwerde in einem Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstrecker ...



31.5.2016

Ausdrückliche Anordnung der Nacherbenvollstreckung nicht vergessen!

Wird ein behindertes Kind, das nicht selber für seinen Unterhalt sorgen kann und deswegen Sozialleistungen bezieht, Erbe, droht der Zugriff des Sozialleistungsträgers auf das Vermöge ...



31.8.2015

Einstweilige Anordnung gem. § 49 Abs. 1 FamFG.

Das OLG Schleswig (Beschluss vom 13.07.2015 zum AZ.: 3 BX 68/15) hatte folgenden Fall zu entscheiden ...



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