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Enterbung

Achtung: Wer enterbt ist bekommt dennoch seinen Pflichtteil !!! Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne weitere Bestimmungen über die Erbfolge zu treffen (§ 1938 BGB). Keine Enterbung der Abkömmlinge des Enterbten Die Enterbung einer bestimmten Person erstreckt sich in der Regel nicht auf deren Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen, wenn nicht dem Testament im Weg der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist. Die Enterbung führt bei Ehegatten, Abkömmlingen, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Enkeln und Eltern dazu, dass sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Enterbung"

26.10.2005

Erbfall und Sozialhilferegress

Von Rechtsanwalt Hans-Oskar Jülicher, Heinsberg, und Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München Seit Jahren ist zu beobachten, dass Sozialleistungsträger restriktiver gegen Angehörige, Erben un ...





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