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Enterbung
Achtung: Wer enterbt ist bekommt dennoch seinen
Pflichtteil !!!
Der
Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne weitere Bestimmungen über die Erbfolge zu treffen (§ 1938 BGB).
Keine
Enterbung der
Abkömmlinge des Enterbten
Die
Enterbung einer bestimmten Person erstreckt sich in der Regel nicht auf deren Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen, wenn nicht dem
Testament im Weg der
Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist. Die
Enterbung führt bei Ehegatten, Abkömmlingen, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Enkeln und Eltern dazu, dass sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Enterbung"
26.10.2005
Von Rechtsanwalt Hans-Oskar Jülicher, Heinsberg, und Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München
Seit Jahren ist zu beobachten, dass Sozialleistungsträger restriktiver gegen Angehörige, Erben un ...
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