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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie die Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung. Es handelt sich um eine Landessteuer, für die allerdings der Bund die sogenannte konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Die Bewertung des der Besteuerung unterliegenden Erwerbs ist im Bewertungsgesetz geregelt. Wenn am Todestag sich 1.000,00 € auf dem Konto befinden, ist klar wie hoch der Wert ist, nämlich 1.000,00 €. Befinden sich aber Gegenstände im Nachlass, deren Wert nicht sofort feststeht, z. B. Grundstücke, Wertpapiere etc., regelt das Bewertungsgesetz, wie der für die Besteuerung maßgebliche Wert festzustellen ist.

Nach § 1 Erbschaftsteuergesetz ist der Erwerb von Todes wegen ein steuerpflichtiger Vorgang. Als wichtigste Fälle des Erwerbs von Todes wegen gelten der Erwerb durch Anfall der Erbschaft, der geltend gemachte Pflichtteil, der Erwerb eines Vermächtnisses, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie die Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses gezahlt wird.

Weitere Einzelheiten sind in § 3 ErbStG geregelt.

2. Die persönliche Steuerpflicht

Wenn der Erwerber unbeschränkt der Steuerpflicht unterliegt, ist das gesamte Vermögen zu besteuern, auch wenn es im Ausland gelegen ist. Eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes Inländer ist. Als Inländer gelten alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn deutsche Staatsangehörige wegziehen, gilt die persönliche Steuerpflicht auch noch bis zu fünf Jahre nach ihrem Wegzug.

3. Verhältnis von Erbschaft und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im selben Gesetz geregelt. Aus der Sicht des Gesetzgebers macht es kaum einen Unterschied, ob ein Vermögensvorteil im Erbgang oder durch Schenkung erworben wird. In beiden Fällen wird ein Vermögensvorteil ohne Gegenleistung erworben und erhöht damit die Leistungsfähigkeit des Erben-/Beschenkten.

4. Steuerbefreiungen

Nicht jeder Erwerb unterliegt der Besteuerung. Die Steuerbefreiungen sind in den §§ 13, 13 a und 13 c ErbschStG geregelt. Danach können steuerbefreit sein

  • Hausrat
  • Kunstgegenstände
  • Familienheim
  • zu Wohnzwecken vermiete Grundstück (teilweise Steuerbefreiung)
  • Betriebsvermögen
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke
  • Zuwendungen an politische Parteien

5. Sonstige Vergünstigungen

Jedem Erwerber steht nach den §§ 16, 17 ErbstG ein Freibetrag, ggf. Versorgungsfreibetrag, zu. Die Steuersätze richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft, sie sind in § 19 ErbschStG geregelt.

6. Nachlassverbindlichkeiten

Nach § 12 ErbschStG sind Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Erwerbs abziehbar. Dazu gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden, der Wert der vom Erben zu erfüllenden Vermächtnisse und Auflagen, der auszuzahlende Pflichtteil, die Kosten der Bestattung des Erblassers, eines angemessenen Grabdenkmals, die üblichen Kosten der Grabpflege und die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Statt einer Einzelaufstellung über alle angefallenen Nachlassverbindlichkeiten kann der Erwerber auch einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € geltend machen. Dieser Betrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Nachlassverbindlichkeiten niedriger sind.

 

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