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Rechnungslegung

Eine Rechnungslegung kann der Erbe vom Testamentsvollstrecker nach Beendigung der Testamentsvollstreckung verlangen. Bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses erfolgt die Rechnungslegung einmal jährlich, § 2218 Abs. 2 BGB.

Dies sind die Mindesterfordernisse für eine jährliche Rechnungslegung:

> Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe

> Getrennte Aufstellung über alle Einnahmen und Ausgaben für verschiedene Immobilien im Nachlass

> bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen reicht die Einnahme-/ Überschussrechnung aus

> auf Bilanzen oder den Jahresabschluss kann verwiesen werden, wenn diese nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt sind

Auch ein Nachlasspfleger ist verpflichtet über die Nachlassverwaltung Rechnung zu legen, § 1840 Abs. 2 BGB analog.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Rechnungslegung"

18.2.2021

Vorstrafen des Testamentsvollstreckers ‑ Kenntnis des Erblassers

Ein Testamentsvollstrecker kann gemäß § 2227 BGB auf Antrag eines Nachlassbeteiligten vom Nachlassgericht entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das ...



21.5.2019

Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers erst nach Schluss-Rechnungslegung!

Während der Testamentsvollstreckung treffe ...



31.1.2017

Die Freiheitsgrenzen des Testamentsvollstreckers

Bei der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Abwicklung des Nachlasses nach Maßgabe testamentarischer oder gesetzlicher Anordnungen hat er in der Regel di ...





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