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15.8.2006
Teilauseinandersetzung
Wenn alle Miterben damit einverstanden sind, ist eine Teilauseinandersetzung zulässig. Die persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung bezweckt, dass einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der ausscheidungswillige Miterbe eine Abfindung erhält, oder dass der ausscheidungswillige Miterbe seinen Erbteil auf die übrigen Miterben überträgt. Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände auf die Miterben übertragen, im übrigen aber die Erbengemeinschaft fortgesetzt.Erbrecht Aktuell zum Begriff "Teilauseinandersetzung"
6.10.2014Trotz Entlassung darf Testamentsvollstrecker seinen Nachfolger bestimmen
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte einen für die Praxis wichtigen, jedoch komplizierten Fall, bei dem es um die Nachfolgerbestimmung eines ent ...15.8.2006
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