21.05.2019
Vergütung des Testamentsvollstreckers und Rechenschaftspflicht

Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers erst nach Schluss-Rechnungslegung!

Während der Testamentsvollstreckung treffen den Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben Auskunfts-, Benachrichtigungs- oder Aufklärungspflichten. Während die Auskunftspflicht nur auf Verlangen der Erben zu erfüllen ist, ist die Benachrichtigungspflicht, die Informationspflicht, vom Testamentsvollstrecker immer unaufgefordert zu erfüllen, also aus eigener Initiative. Dabei ist entscheidend, ob die konkrete wirtschaftliche oder rechtliche Situation des Nachlasses und die hierauf bezogenen Geschäfte eine Information und Aufklärung der Erben gebieten. Diese sollen dann in die Lage versetzt werden, Rechte wahrzunehmen, Pflichten zu erfüllen oder sachgerechte Entscheidungen zu treffen.


Pflicht zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses

Die unverzügliche Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gehört zu den Kardinalpflichten des Testamentsvollstreckers. Das geordnete, übersichtliche und aus sich heraus verständliche Nachlassverzeichnis ist das „Aushängeschild“ eines kompetenten Testamentsvollstreckers. Denn nur so kann der Erbe seine Kontrollrechte ordnungsgemäß wahrnehmen. Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass ein Vergütungsanspruch entfallen kann, wenn kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vorgelegt wird.


Pflicht zur Rechnungslegung

Eine weitere Hauptpflicht des Testamentsvollstreckers ist die der Rechnungslegung. Sie erfordert genauere Informationen als die Auskunftspflicht mit einer geordneten und schriftlichen Darstellung des gesamten Ablaufes und aller Ergebnisse der Geschäftstätigkeit. Allerdings besteht diese Rechenschaftspflicht nach der Rechtsprechung nur auf Verlangen der Erben. Bei einer Verwaltungsvollstreckung, die länger als ein Jahr währt, kann der Erbe sogar jährliche Rechnungslegung verlangen. Die vom Testamentsvollstrecker abzugebende Rechenschaft muss folgende Anforderungen erfüllen: Sie muss vollständig, richtig, übersichtlich, verständlich und nachprüfbar sein. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, eine verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Verweisungen auf weitere Unterlagen reichen nicht aus.


Fälligkeit der Vergütung

In einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 12.12.2018 (16 U 129/16) heißt es, dass die Vergütung des Testamentsvollstreckers, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig wird, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung, erfüllt hat. Fehlt es an einer erforderlichen Schluss-Rechnungslegung, tritt eine Fälligkeit der Vergütung des Honorars des Testamentsvollstreckers nicht ein. Im konkreten Fall wies das Oberlandesgericht Köln den Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Bezahlung seiner Vergütung zurück. Er hatte weder eine verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, also kein aussagekräftiges Zahlenwerk, vorgelegt; seine Verweisungen auf umfangreiche, im Übrigen aus sich heraus nicht verständliche Anlagen erfüllten nicht die Erfordernisse einer geordneten Aufstellung. Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass der Testamentsvollstrecker für die Rechnungslegung vorleistungspflichtig ist, die Fälligkeit seiner Vergütung hängt von dieser Pflichterfüllung ab.


Anmerkung und Praxistipp

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker empfiehlt:Mit dem Verlangen auf Rechenschaft können Erben die Fälligkeit der Vergütung hinauszögern. Einem Testamentsvollstrecker ist dringend zu raten, eine vollständige und prüfbare Rechnungslegung von sich aus vorzulegen, bei länger andauernder Verwaltung jährlich. So kann er Verzögerungen bei der Bezahlung seines Honorars vermeiden. Nimmt er Abschläge auf sein Honorar aus dem Nachlass vor Beendigung seines Amtes, vor Fälligkeit der Vergütung, so riskiert er, diese zur Vermeidung einer Klage gegen ihn zurückzahlen zu müssen. Einem Testamentsvollstrecker ist dringend zu raten, sich rechtzeitig mit den Erben wegen der Vergütung und Fälligkeit, auch von Teilbeträgen, zu einigen. Was die Gestaltung von Testamenten mit der Anordnung von Testamentsvollstreckung angeht, so empfiehlt es sich, nicht nur die Vergütung des Testamentsvollstreckers, zum Beispiel nach den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins, sondern auch deren Fälligkeit zu regeln. Wer als Testamentsvollstrecker seine Vergütung ganz oder teilweise früher als nach Beendigung der ihm obliegenden Aufgaben haben will, muss dies mit den Erben oder noch besser mit dem späteren Erblasser regeln.



Erstellt von: Klaus Becker - Fachanwalt für Erbrecht, Aachen

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