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Auseinandersetzung

In Erbangelegenheiten ist (§§ 2042 ff.) eine Auseinandersetzung gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft unter ihre Mitglieder nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch jedes Erben auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat anderes verfügt. Die Auseinandersetzung wird durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen. In geeigneten Fällen kann die Erbauseinandersetzung auch im Rahmen eines so genannten Abschichungsvertrages geregelt werden.

 

Bei fehlender Einigung der Erben kann ein Nachlassgericht angerufen werden. In Extremfällen kann auch eine Auseinandersetzungsklage (Teilungsklage) vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeiten in Sicht sind.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auseinandersetzung"

4.9.2023

Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens

Das Gesetz sieht in § 181 BGB vor, dass man grundsätzlich mit sich selbst keine Geschäfte machen kann.   Häufig ist einer ...



15.8.2023

Überschreitung der Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Zu der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker seine Befugnis überschreitet in dem er sich bzw. seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80 % des Verkehrswertes ermöglicht, ha ...



24.6.2023

Wie schnell muss der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis erstellen?

Nach § 2215 BGB gehört es zu den Kardinalpflichten des Testamentsvollstreckers, „dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unte ...





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