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Ausschlagung

Es ist einem vorläufigen Erben gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Diese Versäumnis kann prinzipiell noch einmal angefochten werden. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und fällt demjenigen zu, der zum Erbe berechtigt gewesen wäre, hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Dem vorläufigen Erben stehen alternativ zur Ausschlagung Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung der aus dem Erbe resultierenden Verbindlichkeiten zur Verfügung. Die Ausschlagung eines Teils der Erbschaft ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die genauen Umstände einer Ausschlagung sind in mehreren Gesetzen geregelt (BGB § 1484, BGB § 1643, § 1822, § 1942 , § 1943). Ferner sind mehrere wichtige Urteile erlassen worden, die Detailfragen abklären.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Ausschlagung"

20.10.2011

Der Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2221 BGB angemessen zu vergüten.

Problematisch ist die Vergütungsfrage insbesondere dann, wenn das Amt der Testamentsvollstreckung zunächst wirksam bestanden hat, später jedoch weggefallen ist. I. Pr ...



26.10.2005

Erbfall und Sozialhilferegress

Von Rechtsanwalt Hans-Oskar Jülicher, Heinsberg, und Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München Seit Jahren ist zu beobachten, dass Sozialleistungsträger restriktiver gegen Angehörige, Erben un ...



26.10.2005

Beginn der Ausschlagungsfrist - Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten

Gem. § 1944 II 2 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist bei einer Erbfolge auf Grund Verfügung von Todes wegen nicht vor „Verkündung” der Verfügung, so dass es für den Fristbeginn ohne Bedeutung ...





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