A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O |   P   | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder hatte.

Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.

Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Hierfür ist die notarielle Beurkundung notwendig.

Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, anderenfalls verjährt er in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung, mit welcher der Pflichtteilsberechtigte enterbt worden ist.

Der Pflichtteil kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Pflichtteil"

18.2.2021

Vorstrafen des Testamentsvollstreckers ‑ Kenntnis des Erblassers

Ein Testamentsvollstrecker kann gemäß § 2227 BGB auf Antrag eines Nachlassbeteiligten vom Nachlassgericht entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das ...



29.9.2018

Testamentsvollstreckerzeugnisses/Verfahren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte 2018 über die Beschwerde in einem Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstrecker ...



1.5.2018

Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins

Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen keine Vorgaben zur Testamentsvollstreckervergütung getr ...





Sie vermissen einen Begriff in unserem Glossar?

Schreiben Sie uns eine E-Mail, oder benutzen Sie dieses Formular.

Sicherheits-Code

*Zeichenkombination
*E-Mail
*Betreff
*Ihre Anfrage


Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht