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Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (wenn nur ein Erbe vorhanden ist), der gemeinschaftliche Erbschein (für eine Erbengemeinschaft) und der Teilerbschein für den spezifischen Erbteil eines von mehreren Erben. Dazu muss ein Antrag an das Nachlassgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der oder die Erben und Erbengläubiger mit entsprechenden Titeln.

Gegen eine Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht kann Beschwerde eingelegt werden. Ein eröffnetes notarielles Testament oder Erbvertrag ersetzt regelmäßig den Erbschein.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbschein"

30.11.2023

Amt streicht Testamentsvollstrecker nicht aus dem Grundbuch

Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat und zum Nachlass ...



15.4.2021

Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch und dessen Löschung

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2.7.2019

Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch

Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch Hat ein Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, wird nach Eintritt des Erbfalls bei Grundstücken, die der Verwaltung des Testamentsvo ...





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