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Unterhaltsanspruch

Unterhaltsansprüche enden mit dem Tod desjenigen, der Unterhalt zu leisten hat. Unterhaltsrückstände bis zum Tod sind aber Verbindlichkeiten, die auf die Erben übergehen, so dass man als Unterhaltsberechtigter diese auch von den Erben fordern kann. Eine Ausnahme gibt es beim Ehegattenunterhalt: nach § 1586 b BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten – auch eines geschiedenen – gegen den anderen Ehegatten geht auf die Erben über. Allerdings ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte erhalten hätte. Die pauschale Erhöhung bei der Zugewinngemeinschaft wird hierbei allerdings nicht vorgenommen.



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