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Voraus

Dem überlebenden Ehegatten steht, unabhängig davon in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte, neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte "Voraus" zu. Dieses Recht hat seinen Ursprung in der Notwendigkeit, denm hinterbliebenen Ehegatten wenigstens einen vollständigen Haushalt zurückzulassen, den er nun auch alleine betreiben und nicht wieder völlig neu bestücken muss. Vor diesem Hintergrund erhalten auch keine anderen Personen einen solchen Voraus.

Dieser Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu. Neben den Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er diese "zur Führung eines angemessenes Haushalts benötigt."

Wichtig: Dieser Voraus steht dem Ehegatten nur bei gesetzlicher Erbfolge zu. Ist ein Testament vorhanden oder ein Erbvertrag, muss darauf geachtet werden, dass dieser Voraus ausdrücklich aufgenommen wird. Sonst fällt der Anteil des Erblassers am Hausrat in den Nachlass.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Voraus"

21.3.2024

Antrag auf Einziehung Testamentsvollstreckerzeugnis / Zeitbestimmung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Antrag auf Einziehung des Testaments-vollstreckerzeugnisses zur Aufhebung der Testamentsvollstreckung be ...



4.12.2023

Erteilung der Bescheinigung über die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers erfolgt ohne sachliche Prüfung

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4.9.2023

Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens

Das Gesetz sieht in § 181 BGB vor, dass man grundsätzlich mit sich selbst keine Geschäfte machen kann.   Häufig ist einer ...





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