27.08.2018
Vermächtniserfüllung ohne Mitwirkung des Vermächtnisnehmers

Ein von § 181 BGB befreiter Testamentsvollstrecker kann ein Vermächtnis allein erfüllen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 02.01.2018 – 20 W 331/17) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Erblasser testamentarisch angeordnet hatte, dass ein Testamentsvollstrecker - ein Notar - seinen Nachlass unter den Erben auseinandersetzen und zwei Grundstücksvermächtnisse erfüllen sollte, die den Miterben als Vorausvermächtnis erhalten sollten.

Entbindung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Aus dem Testament ging weiter hervor, dass der Testamentsvollstrecker von dem Verbot des Abschlusses von sog. „Insichgeschäften" gemäß § 181 BGB entbunden war. Damit war es dem Testamentsvollstrecker erlaubt, auch Geschäfte mit sich selbst abzuschließen.

Vertretung der Erben und der Vermächtnisnehmer durch den Testamentsvollstrecker

Zur Erfüllung von zwei Grundstücksvermächtnissen beurkundete der Testamentsvollstrecker in seiner Funktion als Notar eine Vereinbarung, mit der er für die Erben die Eigentumsübertragung erklärte und für die Vermächtnisnehmer die Annahme dieser Erklärung. Die Urkunde wurde von ihm zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingereicht.

Verweigerung der Eigentumsumschreibung

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts verweigerte die Eintragung der Vermächtnisnehmer als Eigentümer. Er hat dies damit begründet, der Testamentsvollstrecker sei nicht berechtigt gewesen, für die Vermächtnisnehmer die Eigentumsübertragung anzunehmen. Diese hätten die Erklärung selbst abgeben müssen.

Erblasserwille: Eine zügige Erbauseinandersetzung

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht befand. Die Auslegung der testamentarischen Anordnung ergebe, dass der Testamentsvollstrecker zur zügigen Erfüllung der Vermächtnisse und damit der Erbauseinandersetzung ausnahmsweise auch die Annahmeerklärungen für die Vermächtnisnehmer abgeben durfte. Das ergebe sich insbesondere aus der Anordnung einer Auseinandersetzungsvollstreckung in Verbindung mit der Entbindung von den Beschränkungen gemäß § 181 BGB. Letztere ergebe nämlich nur bei der Auslegung des Oberlandesgerichts Sinn, weil der Testamtsvollstrecker selbst weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden sei. Die Befreiung von § 181 BGB hätte nämlich sonst nur bei einer Dauertestamentsvollstreckung ein Funktion, die vorliegend aber nicht gegeben sei.

Mitwirkung der Vermächtnisnehmer sollte vermieden werden

Im zu entscheidenden Fall liege in der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB der deutliche Hinweis auf den Willen des Erblassers, dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit zu geben, die Übertragung der Grundstücke unabhängig von der Mitwirkung der Vermächtnisnehmer zu erledigen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht Joachim Mohr in Gießen

Der Fall zeigt, wie wichtig unmissverständliche testamentarische Anordnungen sind. Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers sollte sorgfältig definiert und ausgestaltet werden, um Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Bedachten andererseits aber auch mit sonstigen Beteiligten, wie in diesem Fall dem Grundbuchamt, zu vermeiden.



Erstellt von: Joachim Mohr - Fachanwalt für Erbrecht, Giessen

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