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Befreiter Vorerbe

Der Erblasser kann einen Vorerben von gewissen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien. Er unterliegt dabei aber den gesetzlichen Grenzen des § 2136 BGB.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Befreiter Vorerbe"

26.8.2009

Auseinandersetzungsvorschläge müssen bearbeitet werden

Auch wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt nur für einen der Miterben ausübt, darf ein nicht der Testamentsvollstreckung unterliegender Miterbe dessen Entlassung des aus wichtigem Grun ...





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