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Bindungswirkung beim Erbvertrag

Wurden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen (d.h. solche über Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen) getroffen, sind diese für die Vertragsparteien bindend.

Der Vertragserblasser ist aber dennoch frei durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen, kann aber keine Schenkungen mehr zum Nachteil des Vertragserben aus dem vertraglich vererbten Vermögen vornehmen.



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