A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N |   O   | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Ordre Public

Wenn ein ausländischer Mitbürger in Deutschland verstirbt, kommt unter Umständen die Anwendung des Erbrechtes des Staates in Betracht, dem die verstorbene Person angehört. Wenn ein Gesetz dieses Staates mit grundlegenden Rechtsanschauungen unseres Staates unvereinbar ist, zum Beispiel Angehörige bestimmter Religionen nicht erben können, wird dieses ausländische Recht nicht angewandt.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Ordre Public"

29.10.2015

EU-ErbVO: Änderungen für Testamentsvollstrecker bei Auslandsbezug

Die Europäische Erbrechtsverordnung wird auf alle Todesfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, angewendet. Sie gilt in allen EU-Staaten außer Dänem ...





Sie vermissen einen Begriff in unserem Glossar?

Schreiben Sie uns eine E-Mail, oder benutzen Sie dieses Formular.

Sicherheits-Code

*Zeichenkombination
*E-Mail
*Betreff
*Ihre Anfrage


Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht