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Letztwillige Verfügung

Als letztwillige Verfügungen werden alle Verfügungsarten verstanden, durch die ein Erblasser seinen Nachlass nach seinem Ableben regeln kann.

Insbesondere gibt es die Möglichkeit, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag. Hierdurch kann auch die gesetzliche Erbfolge abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Zu den letztwilligen Verfügungen gehören auch Vermächtnisse, Auflagen, Anordnung von Testamentsvollstreckung, etc.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Letztwillige Verfügung"

26.10.2005

Geschiedenentestament - Damit der / die Ex nichts erbt

Frage: Was ist ein Geschiedenentestament? Antwort: Als Geschiedenentestament bezeichnet man eine letztwillige Verfügung, durch die verhindert werden soll, dass der geschiedene Ehepartner auf indi ...



26.10.2005

Erben ohne zu streiten - Teilungsanordnung

Das Problem: Sofern der Erblasser mehrere Erben zugleich nach Bruchteilen einsetzt (z.B. A, B und C erben zu je 1/3 Erbanteil), kann es bei der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterb ...



26.10.2005

Keine Beugemittel gegen den Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber den Erben

Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Kontrolle und Aufsicht des Nachlassgerichts. Dieses kann deshalb nicht in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers eingreifen. Im Fall des OLG Z ...





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