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Teilungsreife

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so müssen die einvernehmlich den Nachlass
auseinandersetzen. Dies kann erst durchgeführt werden, wenn die sog. Teilungsreife
vorliegt. Teilungsreife ist gegeben, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten
bezahlt sind und das restliche Erbe ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann. Die
Teilungsreife des Nachlasses ist weiter eine wichtige Bedingung für die
Erbteilungsklage. Solange der Nachlass nicht teilungsreif ist, kann keine
Erbteilungsklage eingereicht werden, wenn eine Einigung über die
Nachlassauseinandersetzung nicht erzielt werden kann.



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