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Teilungsanordnung

Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser so genannte Teilungsanordnungen treffen, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner Miterbe mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im Testament nichts anderes geregelt ist.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Teilungsanordnung"

12.2.2008

Testamentsvollstrecker muss Teilungsplan aufstellen

Am Ende einer Testamentsvollstreckung steht gem. § 2204 Absatz 2 BGB ein Auseinandersetzungsplan oder –vertrag. Dieser gibt an, wie die Nachlassauseinandersetzung durch den Testamentsvol ...



26.10.2005

Erben ohne zu streiten - Teilungsanordnung

Das Problem: Sofern der Erblasser mehrere Erben zugleich nach Bruchteilen einsetzt (z.B. A, B und C erben zu je 1/3 Erbanteil), kann es bei der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterb ...





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