A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S |   T   | U | V | W | X | Y | Z |

Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung erfolgt durch ein Nachlassgericht. Erlangt dies von dem Tod des Erblassers Kenntnis, bestimmt es zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin. Dazu können die Erbberechtigten und ggf. weitere Beteiligte geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Von dieser werden die nicht Anwesenden, sofern die das Protokoll für sie relevante Inhalte aufführt, in Kenntnis gesetzt. Mit Benachrichtigung und Testamentseröffnung werden wichtige Fristen in Gang gesetzt, wie z.B. für Ausschlagung und Anfechtung. Näheres ist in § 2260 BGB geregelt.



Sie vermissen einen Begriff in unserem Glossar?

Schreiben Sie uns eine E-Mail, oder benutzen Sie dieses Formular.

Sicherheits-Code

*Zeichenkombination
*E-Mail
*Betreff
*Ihre Anfrage


Bleiben Sie mit uns in Kontakt.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht