Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Wo wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet?

Ausschließlich in einer letztwilligen Verfügung (Einzeltestament, Ehegattentestament, Erbvertrag) kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Deshalb muss dies – z.B. in einem privatschriftlichen Testament – handschriftlich niedergelegt und unterschrieben sein. 

Kann eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung von einem Erben beseitigt werden?

Gehört ein durch ein Testament eingesetzter Erbe zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2303 BGB (Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern), können sich diese von der Testamentsvollstreckung lösen: Es steht ihnen gemäß § 2306 BGB frei, ihren Erbteil auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu fordern. Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch und kann – je nach Höhe – zu einer finanziellen Belastung des Nachlasses führen, weil dieser sofort fällig ist. 

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Dieses Risiko kann der Erblasser durch einen vor einem Notar zu beurkundenden Pflichtteilsverzichtsvertrag mit seinen Hinterbliebenen rechtssicher ausschließen. Möchten die Pflichtteilsberechtigten diesen Vertrag nicht unterzeichnen, kann der Erblasser zumindest eine Pflichtteilsstrafklausel in seiner letztwilligen Verfügung aufnehmen. 

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