Welche Herausgabeansprüche bestehen zu Gunsten der Erben während der laufenden Testamentsvollstreckung?
§ 2217 I 1 BGB schreibt vor, dass der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände, welche er zur Erfüllung seiner Aufgaben offenbar nicht benötigt, den Erben auf deren Verlangen hin zur freien Verfügung überlassen muss. Die Erben haben naturgemäß ein besonderes Interesse daran, der Testamentsvollstreckung unterstehende Nachlassgegenstände aus der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers freizubekommen.
Sofern im Nachlass Grundstücke sind, werden auch diese von § 2217 I BGB erfasst, denn die Vorschrift differenziert nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Nachlassgegenständen. Benötigt der Testamentsvollstrecker beispielsweise eine von mehreren Immobilien für seine Verwaltungstätigkeiten nicht, kann er diese freigeben. Dann ist das Grundbuch zu ändern, dennoch bleibt der Testamentsvollstreckervermerk trotz Freigabe dort eingetragen. Die Löschung dieses Vermerks kann nur dadurch erfolgen, dass ein neuer Erbschein beantragt wird, in welchem die Testamentsvollstreckung hinsichtlich dieser Nachlassimmobilie als nicht (mehr) ausgewiesen ist. Dieser geänderte Erbschein stellt die Grundlage für das Grundbuchamt dar, die Löschung des diesbezüglichen Testamentsvollstreckervermerks vorzunehmen. Einen solchen Erbschein sollten die Erben dann umgehend beantragen.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Der Testamentsvollstrecker ist hingegen dringend davor zu warnen, vorschnell eine solche Freigabe gemäß § 2217 BGB zu erklären und durchzuführen. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass freigegebene Gegenstände doch zur Nachlassverwaltung benötigt wurden (z.B. zur Schuldentilgung durch Verkauf), kann er hierauf nicht mehr zugreifen und sich unter Umständen in die persönliche Haftung begeben.
Der Testamentsvollstrecker sollte sich von den Miterben unterschreiben lassen, dass diese hinsichtlich des freigegebenen Nachlassobjekts bereit sind, es unverzüglich wieder an den Testamentsvollstrecker zurückzugeben, sofern sich nachträglich herausstellt, dass der freigegebene Gegenstand doch zur Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker benötigt wird.
Hat sich der Testamentsvollstrecker eine solche Erklärung nicht unterschreiben lassen, bevor er während der laufenden Verwaltung den Nachlassgegenstand freigibt, verstößt er gegen seine Pflicht, den Nachlass „ordnungsgemäß“ zu verwalten. Zur Ordnungsgemäßheit der Tätigkeit rechnet nämlich auch die Freigabe von Nachlassgegenständen gemäß § 2217 I BGB. Ob der Testamentsvollstrecker des Nachlassgegenstandes „offenbar“ nicht mehr bedarf, ist jeweils vom Einzelfall abhängig. Im Zweifel sollte der Testamentsvollstrecker die Freigabe verweigern, da er zuvörderst die Nachlassverbindlichkeiten bezahlen muss. Ebenso muss der Testamentsvollstrecker aus dem verwalteten Nachlass die Erbschaftsteuer bezahlen. Diese wird oft sehr spät vom Finanzamt festgesetzt und ist bis dahin ungeklärt. Steht nicht fest, ob ein Gegenstand zur Zahlung der Erbschaftsteuerschuld benötigt wird, darf der Testamentsvollstrecker die Freigabe gemäß § 2217 I BGB nicht erklären.
Treffen den Testamentsvollstrecker auch Benachrichtigungspflichten?
Den Erben stehen Informationsansprüche auch in weiterem Umfang zu. Aufklärungs- oder Warnpflichten muss der Testamentsvollstrecker ihnen gegenüber ebenso erfüllen, wie allgemeine Benachrichtigungspflichten. Benachrichtigungspflichten sind auch ohne Aufforderung der Erben zu erfüllen. Anhörungspflichten sind nur in besonderen Konstellationen maßgeblich. Hierbei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Entscheidend hierfür ist, ob die objektive, wirtschaftliche Situation des Nachlasses und der darauf bezogenen, vom Testamentsvollstrecker beabsichtigten Maßnahmen für einen umsichtigen und gewissenhaften Testamentsvollstrecker die Information den Erben gegenüber gebietet, damit der Erbe seine Rechte wahrnehmen und sachgerechte rechte Entscheidungen treffen kann.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Der umsichtige Testamentsvollstrecker wird von sich aus die Erben umfangreich, frühzeitig und möglichst umfassend anhören und informieren. Dadurch kann er etwaiges Misstrauen in seine Amtsführung von vorne herein zerstreuen und die Miterben fühlen sich in die Nachlassabwicklung einbezogen.
Wann drohen dem Testamentsvollstrecker Schadensersatzansprüche, wenn er nicht weiter weiß?
Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist in der Regel sehr umfangreich. Nicht jeder Testamentsvollstrecker kennt sich deshalb in allen Tatsachen- und Rechtsbereichen aus, die er für seine Amtsführung allerdings benötigt. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker sich das für seine Amtstätigkeit notwendige Fachwissen notfalls besorgen muss. Das bloße Unterlassen stellt bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Der Testamentsvollstrecker muss also, wenn er nicht selbst eigenes Wissen oder eigene Fähigkeiten besitzt, fachkundige Berater einschalten (z.B. einen Fachanwalt für Erbrecht, Steuerberater, usw.). Diese fachkundigen Berater muss er gewissenhaft auswählen, andernfalls er bereits für die fehlerhafte Auswahl haftet. Hat er sorgfältig seinen fachlichen Berater ausgewählt und begeht dieser einen Fehler, haftet der Testamentsvollstrecker für dessen Fehlverhalten nicht.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Wegen der umfangreichen erbrechtlichen Bezüge sollte der Testamentsvollstrecker regelmäßig einen Fachanwalt für Erbrecht beiziehen. Schon der Erblasser sollte einen solchen in seinem Testament zum Testamentsvollstrecker ernennen. Erfahrene Erbrechtsspezialisten sind im Internet unter www.ndeex.de gelistet.
Haben Nachlassgläubiger Ansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker?
Der Nachlass haftet gemäß § 1967 BGB für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören auch die vom Erblasser herrührenden Schulden, § 1967 II BGB. Hatte der Erblasser also beispielsweise einen Pkw gekauft, dessen Bezahlung durch den Tod des Erblassers allerdings nicht mehr erfolgt ist, müssen die Erben diese Schuld tilgen. Der Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwaltet, muss diese Nachlassverbindlichkeiten aus der Erbschaft bezahlen. Derjenige, der solche Ansprüche gegen den Nachlass hat, wird als Nachlassgläubiger bezeichnet. Seine Ansprüche richten sich nunmehr nicht mehr gegen den verstorbenen Vertragspartner (Erblasser), sondern gegen die Erben. Ihm steht die Möglichkeit zu, entweder alleine den Testamentsvollstrecker auf Zahlung zu verklagen, wobei er bei einem obsiegenden Urteil die Möglichkeit besitzt, anschließend in den Nachlass zu vollstrecken. Alternativ kann er neben dem Testamentsvollstrecker auch die Erben auf Zahlung verklagen, wobei er dann jedoch vor dem Problem steht, ein obsiegendes Urteil auch umsetzen zu müssen: Will er in den Nachlass vollstrecken, muss er bereits in der Klage beantragen, dass der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass verpflichtet wird und zusätzlich die Erben auf Zahlung verklagen. Dem Erben steht es jedoch frei, seine Haftung auf den Nachlass im Urteil beschränken zu lassen, § 780 ZPO. In diesen Fällen kann der Nachlassgläubiger nicht in das Privatvermögen der Erben vollstrecken, sondern er benötigt den Ausspruch im Urteil, dass der Testamentsvollstrecker die Zwangsvollstreckung in den Nachlass dulden muss.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Nachlassgläubiger sollten einen Fachanwalt mit Erbrecht zur Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche beauftragen. Das komplizierte Verfahren sowie die verschiedenen Klagemöglichkeiten mit Haftungsvorbehalten, die der Nachlassgläubiger in der Regel nicht kennt, können einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden bei ihm allein deshalb auslösen, weil er eine fachkundige Beratung über die richtige Vorgehensweise unterlassen hat.
Wann liegt eine „offensichtliche“ Pflichtteilsverletzung des Testamentsvollstreckers vor?
Damit § 2219 I BGB eingreift, muss der Testamentsvollstrecker eine objektive Pflichtverletzung begangen haben. Der Pflichtenkreis, welchem er unterworfen ist, folgt zunächst und primär aus dem Erblasserwillen. Dasjenige, was der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung als Aufgabe dem Testamentsvollstrecker zugeschrieben hat, ist für ihn Richtschnur und Pflichtenmaßstab. Bestehen insoweit Lücken oder Unklarheiten, ergibt sich der Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers aus § 2216 I BGB. Nach dieser Vorschrift hat er die Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu hat er gewissenhaft und sorgfältig tätig zu werden. Der Nachlass ist von ihm zu sichern, zu erhalten, zu verwalten und bei Abschluss der Testamentsvollstreckung zu verteilen. Er hat die Pflicht, Schmälerungen des Nachlasses abzuwenden, Nutzungen der Nachlassgegenstände, soweit als möglich, zum Nachlass zu ziehen (z.B. Mieten oder Zinsen einzunehmen). Er hat auch Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um möglichst frühzeitig Gefahren, welche dem Nachlass drohen, zu erkennen und abzuwenden. Ihm steht allerdings auch ein Handlungsspielraum im Rahmen eigener Ermessenstätigkeit zu. Schenkungen aus dem Nachlass darf er hingegen in keinem Fall vornehmen, außer alle Miterben stimmen dem zu. Alleinige Maxime ist vorrangig der Erblasserwille, sodass er notfalls diesen auch gegen die Wünsche und Vorstellungen der Erben durchsetzen muss.
Welche Sonderkonstellation ist bei einer Klage wegen des Pflichtteils zu beachten?
Steht im Laufe des Pflichtteilsverfahrens fest, wie hoch der Pflichtteil ist, muss dieser aus dem Nachlass an den Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt werden. Allerdings hat der Erbe wegen einer angeordneten Testamentsvollstreckung nicht die Möglichkeit, auf den Nachlass zuzugreifen, um dadurch seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies spiegelt sich bei einem Klageverfahren, welches der Pflichtteilsberechtigte einleitet, wieder: Einerseits schuldet der Erbe die Zahlung, andererseits muss der Pflichtteilsberechtigte Vorsorge dagegen treffen, sofern die Zahlung unterbleibt. In diesem Fall muss er in den Nachlass vollstrecken können. Dazu muss er die „Hürde“ der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers überspringen. Das geschieht dadurch, dass der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Vollstreckung in den Nachlass neben den Erben, der auf Zahlung verklagt wird, mit zu verklagen ist. Beide Ansprüche (Zahlungsanspruch und Duldungsanspruch) können in einer einzigen Klage verbunden werden, was billiger ist, als in getrennten Verfahren.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Steht Nachlass unter Testamentsvollstreckung und will der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche auf den Pflichtteil sowie auf Pflichtteilsergänzung geltend machen, sollte er einen Fachanwalt für Erbrecht damit beauftragen. Das Pflichtteilsverfahren selbst sowie die Testamentsvollstreckung sind kompliziert, wobei bei Fehlern des Pflichtteilsberechtigten hohe Kosten zu seinen Lasten ausgelöst werden können.
Haftet der Testamentsvollstrecker auch auf Schadensersatz, wenn er gar nichts tut?
Der Testamentsvollstrecker kann sich seiner Haftung auch nicht dadurch entziehen, dass er schlichtweg nichts tut. Nichtstun ist keine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine schuldhafte Pflichtverletzung seiner Aufgaben. Sobald der Testamentsvollstrecker das Amt übernommen hat, muss er die ihm obliegenden Aufgaben ausführen und umsetzen. Rechtliche Unerfahrenheit, die Scheu davor, den Erblasserwillen gegen Widerstände der Erben durchzusetzen oder andere Gründe, die zu einer Untätigkeit führen, entlasten daher den Testamentsvollstrecker nicht. In diesen Fällen können ihn die Erben vor dem Prozessgericht auf Vornahme der entsprechenden Verwaltungstätigkeiten verklagen. Zusätzlich kann das Nichtstun einen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB darstellen, weil die Untätigkeit die Unfähigkeit zur Amtsführung beinhaltet.
Wie weit reicht die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers überhaupt?
Problematisch ist, in welchem Umfang der Testamentsvollstrecker der Informationspflicht unterliegt. Je stärker die Bindung des Testamentsvollstreckers an die Weisungen des Erblassers ist, umso stärker wird er die Erben informieren müssen. Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen der Erben unterworfen. Dennoch muss er den Erben diejenigen Informationen liefern, die diese benötigen, um über alle Maßnahmen, die der Testamentsvollstrecker treffen will, rechtzeitig informiert zu sein. Es bietet sich an, im Rahmen einer Gesamtübersicht seine Tätigkeiten gegenüber den Erben aufzuschlüsseln. Über wichtige Einzelfragen oder bedeutende, den Nachlass betreffende Entscheidungen, die über das normale Maß der Testamentsvollstreckung hinausgehen, müssen die Erben bereits vor der beabsichtigten Maßnahme durch den Testamentsvollstrecker informiert werden.
Grundsätzlich ist in jedem Nachlass, der einer Testamentsvollstreckung unterliegt, eine Geldanlage (auf Konten, in Aktien- oder Wertpapierdepot, usw.) vorhanden. Bis diese unter den Miterben verteilt werden, unterliegen die Guthaben der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Er entscheidet nach eigenem Ermessen, wie er diese Geldanlagen fortführt oder umschichtet. Dabei ist es ihm grundsätzlich auch gestattet, spekulative Geschäfte im Rahmen der Anlagen durchzuführen. Weil dadurch allerdings die Interessen der Erben direkt betroffen sind, ist er verpflichtet, vor diesen Maßnahmen die Erben zu informieren. Unterlässt er dies und das spekulativ angelegte Vermögen verliert anschließend an Wert, kann der Testamentsvollstrecker schnell in eine Schadensersatzhaftung gemäß § 2219 BGB gelangen.
Auch wenn der Testamentsvollstrecker von Erblasseranordnungen, die in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich vorgegeben sind, abweichen möchte, muss er zuvor die Erben informieren. Dies ist notwendig, weil sein alleiniges Handeln grundsätzlich nach den Maßgaben des Erblassers ausgerichtet werden muss. Will er hiervon abweichen, ist dies nur mit Zustimmung aller Miterben möglich, andernfalls dies einen Entlassungsgrund nach § 2227 BGB darstellen kann.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Die erhöhte Informationspflicht trifft den Testamentsvollstrecker auch dann, wenn er selbst dem Kreis der Miterben zugehört und Rechtsgeschäfte, welche den Nachlass betreffen, mit sich selbst als Testamentsvollstrecker abschließen möchte. In diesen Fällen würde er andernfalls seine den anderen Miterben gegenüber bevorzugte Stellung missbrauchen können, weshalb die Miterben hierüber frühzeitig informiert werden müssen, um ihre Mitspracherechte anmelden zu können.
Will der Testamentsvollstrecker Verwaltungsmaßnahmen vornehmen, welche den Nachlass oder einzelne Erben möglicherweise benachteiligen, hat er nicht nur freiwillig die Miterben zu informieren, sondern es trifft ihn eine entsprechende Informationspflicht.
Das Gesetz selbst sieht einen Anhörungsanspruch der übrigen Miterben in § 2204 II BGB vor, nämlich dann, wenn der Testamentsvollstrecker den Auseinandersetzungsplan aufstellt, auf dessen Grundlage er später die Erbteilung vornehmen will.
Was genau der Testamentsvollstrecker den am Nachlass Beteiligten gegenüber an Informationen liefern muss, ist gesetzlich nicht normiert. Grundsätzlich sollte der Testamentsvollstrecker alles, was Bezug zum Nachlass hat, den Erben mitteilen. Besondere Benachrichtigungspflichten obliegen dem Testamentsvollstrecker, wenn dieser beruflichen Pflichten unterworfen ist, z.B. der zum Testamentsvollstrecker berufene Rechtsanwalt oder Steuerberater. Sofern dieser Personenkreis schadenersatzbegründende Handlungen auch nur für möglich hält, die im Rahmen der Amtstätigkeit begangen wurden, sind bereits diese möglichen Verfehlungen den Erben mitzuteilen. Ob diese dann einen Schadenersatzanspruch gemäß § 2219 BGB herleiten möchten oder nicht, entscheiden die Miterben in eigener Regie. Dasselbe gilt für etwaige Verjährungsfristen hinsichtlich eines gegen den Testamentsvollstrecker gerichteten Schadenersatzanspruchs, wenn der Testamentsvollstrecker einer der o.g. Berufsträger ist.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Damit der Testamentsvollstrecker den Nachweis führen kann, dass er die Miterben frühzeitig und umfangreich informiert hat, sollte er die Informationen schriftlich unterbreiten und per Einschreiben/Rückschein den Miterben zuleiten und sich eine Kopie dieser Mitteilungen in seinen Unterlagen archivieren.
Wie ist das Rechtsverhältnis zwischen Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker ausgestaltet?
Das Nachlassgericht steht in verschiedener Rechtsbeziehung zum Testamentsvollstrecker und umgekehrt. Das Nachlassgericht gibt den „äußeren Rahmen“ vor, damit sich der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Rechtsverkehr ordnungsgemäß ausweisen kann. Deshalb ist es auch für seine Entlassung gemäß § 2227 BGB zuständig. Allerdings kontrolliert es den Testamentsvollstrecker bei der Ausübung seiner Tätigkeiten nicht; dies ist ausschließlich Sache und Angelegenheit der Erben.
Was ist bei einem unklaren Testament zu tun?
Ist der Erblasserwille aus dem Testament nicht klar zu ersehen, muss dieses ausgelegt werden. Zwar darf der Testamentsvollstrecker die Auslegung bis zu einem gewissen Maß selbst vornehmen, allerdings läuft er dadurch immer Gefahr, dass er unter Umständen die Auslegung fehlerhaft vornimmt.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Bei Auslegungsschwierigkeiten ist der Testamentsvollstrecker gut beraten, wenn er eine entsprechende Klage zum Prozessgericht erhebt, sodass das Gericht über die Auslegung entscheidet. Diese ist dann für ihn und die Erben verbindlich. Andernfalls setzt er sich einem hohen Haftungsrisiko bei einer von ihm selbst vorgenommenen, allerdings fehlerhaften Auslegung aus. Deshalb ist dem Testamentsvollstrecker immer eine Feststellungsklage bei Auslegungsproblemen anzuraten.
Kann sich der Testamentsvollstrecker gegen falsche Herausgabe absichern?
Absatz 2 des § 2217 BGB sieht hingegen eine alternative Sicherungsmöglichkeit zu Gunsten des Testamentsvollstreckers vor: Die Freigabe kann gegen Stellung einer Sicherheitsleistung durch den Erben, dem gegenüber der Nachlassgegenstand gemäß § 2217 I BGB freigegeben wurde, erfolgen. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker nachträglich ein „Zugriffsobjekt“, nämlich die gestellte Sicherheit, um notfalls hieraus Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen.
Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
Dem Erben stehen neben Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüchen auch allgemeine Informationsrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu. Der Vollstrecker hat die Pflicht, die Erben über bestimmte Tätigkeiten, insbesondere wichtige Entscheidungen, die er im Zuge seiner Nachlassverwaltung trifft, zu informieren.
Hat der Testamentsvollstrecker das Recht, die Auskunft zu verweigern?
Das Recht, die Auskunft zu verweigern, steht dem Testamentsvollstrecker hingegen nicht zu. Selbst wenn er bei seinen Tätigkeiten einen Fehler begangen hat, ist er verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte den Erben zu geben. Diese können dann den Erben als Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker dienen.
Unterliegt der amtierende Testamentsvollstrecker aus berufsrechtlichen Gründen einer Schweigepflicht (z.B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt), geht das Recht der Erben auf Auskunft dieser Schweigepflicht vor.
ann der Testamentsvollstrecker vor der Herausgabe seine Vergütung verlangen?
Sofern sein Vergütungsanspruch noch nicht erledigt ist, hat der Testamentsvollstrecker ein Zurückbehaltungsrecht an den auszuhändigenden Erbschaftsgegenständen.
Kann der Testamentsvollstrecker seine Haftung beschränken?
Übernimmt der Testamentsvollstrecker ein Amt bzw. wird er vom Erblasser in seinem Testament dazu bestimmt, kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht von dem Maß seiner einzuhaltenden Sorgfalt befreien, §§ 2220, 2219 I BGB. Deshalb ist die Anordnung eines Erblassers im Testament, dass der ausgewählte Testamentsvollstrecker nur für Vorsatz oder grob fahrlässig begangene Fehler haftet, unwirksam.
Nur den Erben steht es frei, mit dem Testamentsvollstrecker eine Vereinbarung zu treffen, in der diese auf schon entstandene oder künftige Schadenersatzansprüche verzichten. Ein solcher Verzichtsvertrag kann auch, was sich für alle Beteiligten, insbesondere dem Testamentsvollstrecker anbietet, in einem Auseinandersetzungsvertrag oder –plan mit aufgenommen werden. Wenn alle erbrechtlich Beteiligten mit diesem Vertrag einverstanden sind, kommt der Verzichtsvertrag hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche zustande.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Dem Testamentsvollstrecker ist aus Gründen seiner eigenen Schadensersatzhaftung anzuraten, einen solchen Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Auseinandersetzungsvertrag oder Auseinandersetzungsplan aufzunehmen.
Kontrolliert das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker?
Weil das Nachlassgericht nur den „äußeren Rahmen“ für die Testamentsvollstreckung vorgibt (die Ernennung des Testamentsvollstreckers, die Ausstellung und Aushändigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, Einziehung desselben und Entlassung des Testamentsvollstreckers), ist es nicht befugt, Kontrollrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker inhaltlicher Art auszuüben. Es kann ihn weder kontrollieren, noch ihm Weisungen erteilen. Es ist nicht befugt, die Amtsführung des Testamentsvollstreckers zu beeinflussen, Auskünfte über die Amtsführung von ihm zu verlangen oder anderweitig inhaltliche Vorgaben für seine Tätigkeiten zu geben. Dies ist ausschließlich Sache der Erben, weil der Testamentsvollstrecker für diese den Nachlass verwaltet. Gehen die Erben allerdings mit begründeten, objektiven Anhaltspunkten davon aus, dass der Testamentsvollstrecker entweder untätig ist oder seine Amtsgeschäfte nur mangelhaft erledigt, können sie ihm schuldhafte objektive Pflichtverletzungen vorwerfen. Diese begründen den Vorwurf, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsmaßnahmen gemäß § 2216 I BGB nicht korrekt vornimmt. In diesen Fällen können die Erben den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB stellen und begründen. Der in dieser Vorschrift genannte „wichtige Grund“ muss von den Erben allerdings dem Nachlassgericht gegenüber vorgetragen und unter Beweis gestellt werden. Das Nachlassgericht prüft dann quasi als Vorfrage für seine Entscheidung über die beantragte Entlassung des Testamentsvollstreckers, ob er sein Amt sorgfältig oder mangelhaft geführt hat. Das Entlassungsverfahren ist daher „der äußere Rahmen“, innerhalb dessen die Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers inzident vom Nachlassgericht geprüft werden; Zielsetzung ist allerdings das Entlassungsbegehren durch die Erben. Es erfolgt somit nur eine mittelbare Kontrolle des Testamentsvollstreckers im Rahmen dieses Entlassungsverfahrens, welches nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Erben eingeleitet wird.
Welche Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung gibt es?
Ist der Erbe auf Zahlung des Pflichtteils verurteilt, haftet er nicht nur mit dem Nachlass, sondern zusätzlich mit seinem Privatvermögen auf Erfüllung der Zahlungsansprüche. Der Erbe hat aber die Möglichkeit eine Haftungsbeschränkung auf die Nachlassmasse herbeizuführen. Dazu muss er vor dem Prozessgericht einen Antrag auf Haftungsbeschränkung stellen, der im Urteilstenor aufgenommen wird. Auch der auf den Pflichtteil verklagte Erbe, der sich einem Testamentsvollstrecker gegenüber sieht, sollte einen Fachanwalt für Erbrecht wegen der besonderen Haftungs- und Verfahrenskonstellationen vor dem Zivilgericht zu Rate ziehen.
Ist die Haftungsbeschränkung durchgeführt, kann der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber einwenden, dass der Pflichtteil ausschließlich aus dem Nachlass – und nicht aus dem Privatvermögen des Erben – gezahlt werden muss. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen, hat der Erbe auf Grund der durchgeführten Haftungsbeschränkung sein Privatvermögen vor den Pflichtteilsansprüchen „gerettet“.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Dem Erben, dem gegenüber Pflichtteilsansprüche eingeklagt werden, ist immer anzuraten, eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass im Urteil nach § 780 ZPO vorzubehalten.
Was muss der Testamentsvollstrecker nach Beendigung des Amts alles herausgeben?
Gemäß §§ 2218, 667 BGB muss der Testamentsvollstrecker nach Beendigung seines Amtes den Nachlass an die Erben herausgeben. Die Herausgabepflicht umfasst nicht nur die ursprünglichen bzw. noch vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auch die Erträge des Nachlasses sowie die Surrogate (Surrogate sind Ersatzgegenstände, die dadurch in den Nachlass gelangten, dass ein anderer Nachlassgegenstand zuvor ausgegliedert wurde, z.B. der Erlös für den Verkauf eines Nachlassgegenstandes).
Herausgeben muss der Testamentsvollstrecker nicht nur den Nachlass nebst Erträgen und Surrogaten, sondern auch die zur Verwaltung verwendeten Unterlagen. Dies können beispielsweise Kontoauszüge, Sparbücher, Policen, Mietverträge usw. sein, also alle Unterlagen, die er zur Tätigkeit als Testamentsvollstrecker benötigte.
Wer hat die Kosten der Auskunft zu tragen?
Derjenige, der die Auskunft geben muss (der Auskunftspflichtige), trägt in der Regel auch die dazu aufzuwendenden Kosten. Dies ist höchstrichterlich allerdings noch ungeklärt. Sicher ist allerdings, dass, wenn der Testamentsvollstrecker zur Auskunftserteilung vor dem Prozessgericht verurteilt wurde, er auch die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Der Grundsatz „wer verliert, zahlt“, gilt auch hier: Der im Prozess unterlegene Testamentsvollstrecker bzw. vice versa der klagende Erbe hat dann sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Prozessbeteiligten zu tragen. Ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend, dass der Testamentsvollstrecker seine Auskunft so lange zurückbehält, bis er seine Vergütungsansprüche vom Erben befriedigt erhalten hat, besteht nicht. Sofern der Testamentsvollstrecker auch Miterbe ist, hat er bei entsprechender Verurteilung zu seinen Lasten, die daraus resultierenden Prozesskosten als Privatperson zu bezahlen, er darf sie also nicht dem Nachlass entnehmen.
Was ist der Pflichtenmaßstab bei einer Dauertestamentsvollstreckung?
Die Ordnungsgemäßheit der Verwaltungsmaßnahmen ist bei einer Verwaltungstestamentsvollstreckung sehr umfangreich, also bei einer Vollstreckung, die längere Zeit andauert. Nachlassgelder anzulegen, die Handhabung von Nachlassimmobilien oder Mietobjekten, usw. bilden dabei die Haupttätigkeit des Testamentsvollstreckers. Daher obliegen ihm diesbezüglich besondere Pflichten, die immer auf den Einzelfall bezogen zu ermitteln sind. So vielfältig die Erbfälle, Zusammensetzungen des Nachlasses und gefassten Testamente sind, so vielfältig sind auch die Pflichtenkreise der Testamentsvollstreckung. Deshalb sind die Pflichtverstöße von der Rechtsprechung nicht pauschal, sondern immer auf Einzelfälle bezogen ausgeurteilt worden. Es haben sich jedoch gewisse Leitlinien der Rechtsprechung herausgebildet, welche als Schadenersatzgrundlage für Pflichtverstöße herangezogen werden können:
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Untätigkeit des Testamentsvollstreckers
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Erfüllung erkennbar unwirksam ausgesetzter Vermächtnisse
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Fehlerhafte Geldanlagen
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Falsche Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
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Nicht-Vornahme von Mieterhöhungen
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Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen zu Gunsten des Nachlasses
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Statt freihändigem Verkauf werden Nachlassgegenstände öffentlich versteigert
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Grundstücke werden verkauft, ohne zuvor einen Makler einzusetzen oder den Markt durch Inserate abzufragen
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Erkennbar überflüssige Prozessführung
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Verkauf von Nachlassimmobilien ohne zuvor Gutachten einzuholen und ohne es den Erben anzubieten
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Unterlassene Kontrolle von Dritten, welche mit der Verwaltung zum Teil beauftragt werden (z.B. keine Überwachung des Hausverwalters)
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Fehlerhafte Überwachung einer im Nachlass befindlichen GmbH
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Unterlassen von Verkehrssicherungspflichten (z.B. Räum- und Streupflicht bei Nachlassimmobilien)
Will der Testamentsvollstrecker ein Vermächtnis erfüllen, dem jedoch die Erben widersprechen, kann er eine entsprechende Klage gegen die Erben erheben. Auf diese Weise gewinnt er Rechtssicherheit auf Grundlage des Urteils und kann sich danach richten.
Welchen Inhalt und welchen Umfang muss die Auskunft des Testamentsvollstreckers haben?
Wie umfangreich und mit welchem Inhalt die Auskunft seitens des Testamentsvollstreckers erteilt werden muss, kommt darauf an, zu welchem Zweck die Erben die Auskunft benötigen und in welchem Maße sie die Auskunft geltend machen. Sofern die Erben Auskünfte über vom Testamentsvollstrecker vorzunehmende oder bereits vorgenommene, wichtige und weitreichende Entscheidungen über Nachlassgegenstände und/oder Maßnahmen über Tätigkeiten verlangen, welche erhebliche Einwirkung auf den Nachlass haben, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, umfangreich und ausführlich seine Entscheidungen zu begründen. Besonders bei Vermögensumschichtungen innerhalb des Nachlasses (z.B. Umschichtung von Wertpapieren in Depots oder Geldanlagen), muss der Testamentsvollstrecker den Erben im Rahmen der geschuldeten Auskunft seine Kriterien mitteilen, nach denen er sein Ermessen bei seiner Entscheidung getroffen hat.
Nicht selten kann der Testamentsvollstrecker die Auskunft den Erben gegenüber deshalb nicht geben, weil ihm das diesbezügliche eigene Wissen fehlt. Will er beispielsweise ein Grundstück veräußern, um Nachlassschulden zu tilgen, muss er, wenn er den Verkehrswert des Grundstücks am Markt nicht kennt, den Erben ein Gutachten vorlegen, um seine Auskunft zu unterlegen.
An wen muss der Testamentsvollstrecker herausgeben?
Sind mehrere Miterben vorhanden, sind die Unterlagen an alle Miterben auszuhändigen. Zur technischen Abwicklung empfiehlt es sich, dass die Miterben einen von ihnen bevollmächtigen, um die Unterlagen oder den Nachlass in Empfang zu nehmen.
Welche Rechtsfolge hat eine fehlerhafte Anhörung?
Selbst wenn der Testamentsvollstrecker die Information fehlerhaft oder gar nicht gegenüber den Erben erteilt hat, steht dem dergestalt unberücksichtigt gebliebenen Miterben kein Anspruch zu, den er im Wege einer Klage gegen den Testamentsvollstrecker vor Gericht durchsetzen könnte. Die Verletzung der Anhörungs- oder Benachrichtigungspflicht kann jedoch gemäß § 2219 BGB einen Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker begründen.
Womit haftet der Testamentsvollstrecker für seine Pflichtverletzungen?
Da der Testamentsvollstrecker die Schadensersatzpflicht persönlich zu erfüllen hat, haftet er mit seinem Privatvermögen für schuldhafte Pflichtverletzungen. Den Schadenersatzanspruch, der ihn trifft, kann er nicht aus dem Nachlass bezahlen. Darüber muss sich der Testamentsvollstrecker bereits bei der Amtsübernahme bewusst sein. Vor allem, wenn Auslandsvermögen, Firmenanteile, Firmen oder ein unstrukturierter Nachlass vorhanden sind, die es zu verwalten gilt, kann der Testamentsvollstrecker alsbald eine Pflichtverletzung begehen, die ihn in die Haftung bringt.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Der Testamentsvollstrecker sollte eine Vermögens-Schadenshaftpflichtversicherung für etwaige Schäden aus seiner Amtstätigkeit abschließen. Fachanwälte für Erbrecht sind hierfür bereits aus berufsrechtlichen Gründen pflichtversichert. Erfahrene Erbrechtsspezialisten finden Sie im Internet unter www.ndeex.de und www.NDTV.info.
Wo muss der Testamentsvollstrecker die Herausgabe durchführen?
Die Herausgabepflicht muss am Wohnsitz des Testamentsvollstreckers erfüllt werden. Dies bedeutet, dass die Erben auf eigene Kosten beim Testamentsvollstrecker vorstellig werden müssen, um die Nachlassobjekte abzuholen. Eine Pflicht, die Nachlassgegenstände nach Amtsende den Erben zu bringen, besteht zu Lasten des Testamentsvollstreckers also nicht.
Ist das Auskunftsrecht des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker begrenzt?
Auch wenn der Erbe ein umfangreiches Auskunftsrecht hat, darf er den Testamentsvollstrecker damit nicht schikanieren. Auch Treu und Glauben gemäß § 242 BGB begrenzen den Auskunftsanspruch, der nicht dazu missbraucht werden darf, den Testamentsvollstrecker durch eine Vielzahl von Klagen quasi aus dem Amt zu drängen. Ist die vom Testamentsvollstrecker erteilte Auskunft unvollständig oder mehrdeutig, muss er sie notfalls auch wiederholen.
Was umfasst den Rechnungslegungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker?
Der Anspruch auf Auskunft umfasst die Ansprüche auf Auskunft, Benachrichtigung und Rechenschaft gegen den Testamentsvollstrecker zugunsten der Erben und ist jeweils zeitlich in die Zukunft gerichtet. Soll der Testamentsvollstrecker Aufklärung betreiben, ist dies in die Vergangenheit gerichtet. Einem Anspruch auf Rechnungslegung muss der Testamentsvollstrecker nur dann Folge leisten, wenn er von den Erben ausdrücklich geltend gemacht wird. Im Rahmen der Rechnungslegung muss der Testamentsvollstrecker seine bisherigen Tätigkeiten zusammenfassen, die dadurch erreichten Ergebnisse seines Verwaltungshandelns darlegen und somit den Erben eine Gesamtübersicht über sein bisheriges Tätigwerden geben. Diesen Anspruch können die Erben ebenfalls – auch gesondert und unabhängig von etwaigen Auskunftsansprüchen - vor dem Prozessgericht einklagen.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Klagen die Erben den Rechnungslegungsanspruch ein, müssen diese bereits bei der Klageerhebung genau darauf achten, dass kein „Pauschalantrag“ auf Rechnungslegung eingeklagt wird. Schon im Klageverfahren muss die Frage beantwortet werden, wie das Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wird, wenn der Testamentsvollstrecker die Rechnungslegung verweigert. Deshalb muss sich der Klageantrag so konkret darstellen, dass ausgeführt wird, was genau auf Rechnungslegung verlangt wird. Es sollte immer eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des der Verwaltung unterliegenden Nachlasses einschließlich Belegen für einen gewissen Zeitabschnitt der Testamentsvollstreckertätigkeit eingeklagt werden.
at ein Vermächtnisnehmer Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker?
Eine Testamentsvollstreckung kann auch allein dazu angeordnet werden, dass der Testamentsvollstrecker bestimmte Vermächtnisse erfüllen muss und ansonsten keine anderen Aufgaben übertragen erhält. Auch im Rahmen einer vollständigen Abwicklungstestamentsvollstreckung kann die Erfüllung von Vermächtnissen Bestandteil der Aufgaben des Testamentsvollstreckers sein. Weil der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Nachlass Ansprüche (§§ 2174 ff. BGB) hat, stehen ihm gegen den über den Nachlass verfügungsbefugten Testamentsvollstrecker gewisse Rechte zu. Verletzt der Testamentsvollstrecker diese Pflichten dem Vermächtnisnehmer gegenüber, haftet er ihm nach § 2219 I BGB auch auf Schadenersatz. Die Stellung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist jedoch schwächer, als diejenige der Erben.
Welche Informationsrechte haben die Erben?
Der Testamentsvollstrecker schuldet den Erben, dass er sie benachrichtigt und sie zu bestimmten Entscheidungen anhört. Diese Pflichten ergeben sich aus §§ 2218 I, 666 ff. BGB, also aus dem Auftragsrecht. Mehreren Miterben gegenüber muss der Testamentsvollstrecker jeweils gesondert die Informationen zukommen lassen. Es genügt also nicht, wenn er nur einen Miterben informiert, die anderen hingegen nicht. Dies ist nur möglich, wenn die übrigen Miterben einen Einzelnen entsprechend bevollmächtigen, was in der Praxis aber eher selten der Fall ist und nur dann vorkommt, wenn beispielsweise ein Miterbe schlecht erreichbar ist (z.B. er lebt im Ausland). Miterben können also ihre Anhörungsrechte gegen den Testamentsvollstrecker anmelden und durchsetzen. Kommt er dem nicht nach, kann er hierauf verklagt werden.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Weil es sich um einen sog. „persönlichen Prozess“ in diesem Bereich zu Lasten des Testamentsvollstreckers handelt, muss er bei einem verlorenen Prozess diese Kosten selbst tragen und kann sie nicht aus dem Nachlass entnehmen.
Sofern mehrere Testamentsvollstrecker nebeneinander vom Erblasser eingesetzt wurden, muss jeder den Miterben gegenüber die Informationen geben. Weil auch der Vorerbe ein echter Erbe ist, stehen ihm diese Informationsansprüche ebenfalls zu. Sobald der Nacherbfall eingetreten ist, hat auch der Nacherbe die Informationsansprüche ab diesem Zeitpunkt. Nicht selten wird eine überschuldete Person durch den Tod eines Familienangehörigen Miterbe. Nachlassgläubiger können den Erbteil pfänden und sich dadurch entsprechende Informationsansprüche ebenfalls zu eigen machen. Dasselbe gilt, wenn ein unter Testamentsvollstreckung stehender Erbteil übertragen oder verkauft wird, so dass dem Erwerber der Informationsanspruch dann ebenso zusteht.
Hat der Testamentsvollstrecker sein Amt niedergelegt, gekündigt oder wurde er entlassen und es wurde ein Nachfolger installiert (Ersatztestamentsvollstrecker), so steht diesem gegen den vormaligen Testamentsvollstrecker ebenfalls der Anspruch auf Information zu. Nur auf diese Weise kann er sich in die fortzuführenden Aufgaben einarbeiten.
In welcher Form muss der Testamentsvollstrecker die Auskunft erteilen?
Wird Auskunft über einen „Inbegriff von Sachen oder Sondervermögen“ verlangt, hat der Auskunftsanspruch im Gesetz eine besondere Ausprägung gefunden. Der Nachlass, der der Testamentsvollstreckung unterliegt (§ 260 Abs. 1 BGB), gilt als solches „Sondervermögen“. Bereits mit Beginn des Amtes muss der Testamentsvollstrecker den Erben hierüber ein entsprechendes Nachlassverzeichnis unaufgefordert vorlegen. Ein solches, umfangreiches weiteres Bestandsverzeichnis können die Erben nur dann verlangen, wenn der Testamentsvollstrecker weitreichende oder erhebliche Maßnahmen vornimmt, die auf den Nachlass Einfluss haben. Die Umstrukturierung des Nachlasses, beispielsweise die Umwandlung der Rechtsform eines im Nachlass befindlichen Unternehmens, der Verkauf von im Nachlass befindlichen Grundstücken, der Zukauf von Ersatzgegenständen in den Nachlass mit Nachlassmitteln oder ähnliche, schwerwiegende Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf den Nachlass, muss der Testamentsvollstrecker in einem gesonderten Bestandsverzeichnis aufnehmen und den Erben mitteilen. Ebenso wie das zu Amtsantritt zu erstellende Nachlassverzeichnis gemäß § 2215 BGB muss er in das Bestandsverzeichnis sowohl die Nachlassaktiva als auch die Nachlasspassiva aufnehmen. Die konkreten Nachlassgegenstände sind aufzuführen. Das Verzeichnis muss so übersichtlich sein, dass der Erbe allein anhand des Verzeichnisses sich einen klaren Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Veränderungen des Nachlasses sind im Bestandsverzeichnis aufzuführen, beispielsweise wenn der Testamentsvollstrecker einen Nachlassgegenstand verkaufte und mit dem Erlös einen Ersatzgegenstand für den Nachlass erworben hat (der Testamentsvollstrecker verkauft eine Nachlassimmobilie und kauft für den Nachlass damit eine Eigentumswohnung, der Überschuss des Erlöses wird auf die Nachlasskonten gelegt usw.).
Was muss der Testamentsvollstrecker aufbewahren?
Den Testamentsvollstrecker treffen hingegen auch Aufbewahrungspflichten nach Ende seines Amtes. Unterlagen, die er zur Fertigung der Erbschaftsteuererklärung benötigte, hat er zwischen 6 und 10 Jahren aufzubewahren (§ 147 I Nr. 5 der Abgabenordnung). Die Aufbewahrungspflicht erstreckt sich auf die Originalunterlagen. Den Erben kann er insoweit Kopien aushändigen.
Hat der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Auskunft und/oder auf Rechnungslegung?
Neben dem Anspruch auf Information steht dem Erben ein Anspruch auf Auskunft sowie auf Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstrecker zu. Diese Arten der Ansprüche sind voneinander zu trennen, da der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch weiter reicht als der bloße Anspruch auf Information.
Wann entsteht der Rechnungslegungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker?
Erst wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist, entsteht der Anspruch auf Rechnungslegung, § 259 BGB. Zu diesem Zeitpunkt muss der Erbe wissen, wie sich die Vollstreckertätigkeit entwickelt und abschließend dargestellt hat. Deshalb sollte der Erbe unmittelbar nach Beendigung der Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker die Rechnungslegung fordern.
Im Rahmen von Dauertestamentsvollstreckungen sowie anderen, über ein Jahr hinaus andauernden Testamentsvollstreckungen, steht den Erben das Recht zu, die Rechnungslegung jährlich zu verlangen, § 2218 II BGB. Da die jährliche Rechnungslegung lediglich den „Geschäftsbericht“ über die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers enthalten muss, ist diese nicht so umfassend geschrieben, wie die Schluss-Rechnungslegung. Jährliche Einnahmen und Ausgaben sind hingegen auch bei der jährlichen Rechnungslegung immer anzugeben. Der Testamentsvollstrecker sollte die jährliche Rechnungslegung so gestalten, dass die Einnahmen und Ausgaben zeitlich gegenübergestellt und mit Belegen versehen werden.
Zum Jahresende ist ein Vermögensstatus zu errichten, damit der Erbe prüfen kann, wie sich die Nachlasszusammensetzung entwickelte und auch das aktuelle Jahresergebnis entnehmen kann.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Um den Erben möglichst umfassend die Rechnungslegung jährlich zu liefern und sich nicht angreifbar zu machen, sollte der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeiten aufzeichnen, mit Belegen versehen und diese Vermerke nebst Anlagen der jährlichen Rechnungslegung beifügen.
Die jährliche Rechnungslegung benötigen die Miterben oftmals für die eigene Einkommensteuererklärung, in welcher auch nach der Entwicklung des Nachlasses bzw. den dortigen Erträgen durch das Finanzamt nachgefragt wird. Auch aus diesem Grund sollte der Testamentsvollstrecker tunlichst darauf achten, möglichst kurz nach Jahresende seine jährliche Rechenschaft abzulegen. Sofern der Testamentsvollstrecker sein Amt während des laufenden Kalenderjahres aufnimmt, muss er die jährliche Rechnungslegung bis Anfang Mai des Folgejahres erteilen. Einen Anspruch des Erben auf Wertermittlung beinhaltet die Pflicht, die Rechnung zu legen, hingegen nicht. Der Testamentsvollstrecker ist also weder gehalten, Nachlassgegenstände selbst wertmäßig einzuschätzen noch kostenintensive Sachverständigengutachten einzuholen, um die Rechnungslegung zu untermauern. Die Rechnungslegung muss vollständig sein, richtig, übersichtlich und verständlich sowie nachprüfbar.
Hat ein Vermächtnisnehmer Anspruche gegen den Testamentsvollstrecker auf das Nachlassverzeichnis?
Die Erben erhalten vom Testamentsvollstrecker zu Beginn seiner Tätigkeit ein Nachlassverzeichnis. Diese Pflicht, den Erben das Nachlassverzeichnis unaufgefordert zu übersenden, stellt eine der Kardinalspflichten des Testamentsvollstreckers dar, § 2215 I BGB. Der Vermächtnisnehmer kann das Nachlassverzeichnis grundsätzlich nicht vom Testamentsvollstrecker verlangen. Nur dann, wenn dem Vermächtnisnehmer bestimmte Anteile am Nachlass vermacht sind, die er ohne Vorlage des Verzeichnisses nicht konkret berechnen oder beziffern kann, kann er das Nachlassverzeichnis verlangen. Oftmals werden prozentuale Beteiligungen am Geldnachlass, am gesamten Nachlass oder an einzelnen Bankkonten vermacht. Es versteht sich von selbst, dass der Vermächtnisnehmer deshalb zunächst über den Umfang dieser konkreten Nachlassbestandteile informiert werden muss, andernfalls er seine ihm vermachte prozentuale Berechtigung nicht berechnen kann. Ebenso verhält es sich, wenn ein Nießbrauch entweder am gesamten Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen (z.B. einem Mietshaus) vermacht worden sind. Auch in diesen Fällen kann sich der Vermächtnisnehmer nur durch Einsichtnahme in das Nachlassverzeichnis seiner konkreten Rechte vergewissern.
Sind alle Miterben einverstanden, dass der Testamentsvollstrecker dem Vermächtnisnehmer das Nachlassverzeichnis übersenden darf, kann der Testamentsvollstrecker dies veranlassen (außer in den o.g. Fällen, in welchen dem Vermächtnisnehmer ohnehin ein Anspruch auf Übersendung des Verzeichnisses zusteht).
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Will der Testamentsvollstrecker außer in den o.g. Ausnahmefällen dem Vermächtnisnehmer das Nachlassverzeichnis übersenden, benötigt er das Einverständnis aller Miterben. Dieses sollte er sich zuvor schriftlich einholen, andernfalls die unberechtigte Übersendung des Nachlassverzeichnisses als schuldhafte Pflichtverletzung seine Tätigkeit angesehen werden kann.
Gibt es Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker?
Jeder, der zum Testamentsvollstrecker berufen wird und das Amt antritt, steht unter dem „Damoklesschwert“ der persönlichen Haftung auf Schadenersatz, sofern er einen Fehler bei seiner Amtsführung schuldhaft begeht. Die Haftung beginnt bereits mit Amtsannahme (§ 2202 BGB). Ab diesem Zeitpunkt wird zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ein gesetzliches Schuldverhältnis dergestalt begründet, dass er zu einer gewissenhaften und sorgfältigen Amtstätigkeit verpflichtet wird. Die Haftungsgrundlage auf Schadenersatz ergibt sich aus § 2219 I BGB, also aus einer gesetzlichen Vorschrift; einen „Vertrag“ über die Testamentsvollstreckung schließen die Erben mit dem Testamentsvollstrecker nämlich gerade nicht.
Kann der Erbe die Vorlage von Belegen vom Testamentsvollstrecker fordern?
Einen Anspruch auf Vorlage von Belegen hat der Erbe hinsichtlich des Bestandsverzeichnisses grundsätzlich nicht. Nur wenn die bisherigen Auskünfte des Testamentsvollstreckers nicht vollständig waren oder die Belege für den Erben notwendig sind, um seine Rechte korrekt einzuschätzen und danach handeln zu können, muss der Testamentsvollstrecker Belege dem Bestandsverzeichnis beifügen. Dies können beispielsweise Kontoauszüge, Steuerbescheide usw. sein.
Welche Auskunftsansprüche haben die Erben gegen dem Testamentsvollstrecker?
Von sich aus schuldet der Testamentsvollstrecker zwar nach den oben dargestellten Grundsätzen Informationen gegenüber den Erben, einen Anspruch auf Auskunft muss der Erbe hingegen ausdrücklich geltend machen. Der Auskunftsanspruch hat aber auch Grenzen. Der Erbe muss in die Lage versetzt werden, den aktuellen Stand der vom Testamentsvollstrecker vorgenommen Verwaltungsmaßnahmen überprüfen zu können. Ihm sind daher alle Informationen auf sein Verlangen hin vom Testamentsvollstrecker zu geben, damit er das Handeln des Testamentsvollstreckers umfassend und konkret beurteilen kann. Der Testamentsvollstrecker hat in der Regel eine Vielzahl von Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen. Dem Erben steht das Recht zu, die Auskunft auch nur hinsichtlich bestimmter Nachlassverwaltungsmaßnahmen zu verlangen. Kommt der Testamentsvollstrecker dem Ansinnen auf Auskunftserteilung nicht nach, kann der Erbe den Testamentsvollstrecker hierauf verklagen. Die Auskunftsklage ist vor dem Zivilgericht zu erheben, nicht vor dem Nachlassgericht.
Das Recht auf Auskunft stellt die Kontrollmöglichkeit des Erben über das Handeln des Testamentsvollstreckers dar. Deshalb muss sich der Erbe darüber im Klaren sein, dass, wenn er eine Auskunftsklage erhebt, regelmäßig das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker angegriffen, wenn nicht sogar zerstört wird. Die Fortsetzungstätigkeiten des Testamentsvollstreckers sind nach einer solchen erhobenen Klage schwierig.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Der Testamentsvollstrecker sollte regelmäßig und vor allem vor Einleitung spezieller Verwaltungsmaßnahmen die Erben über sein beabsichtigtes Tun informieren. Er sollte dies auch von sich aus tun, also ohne von den Erben hierzu aufgefordert zu werden. Dadurch können frühzeitig mögliche Konfliktpunkte geklärt und ausgeräumt werden.
Muss auch der Pflichtteilsberechtigte informiert werden?
Die Informationsrechte stehen hingegen nicht einem Pflichtteilsberechtigten zu. Dieser ist gemäß § 2314 BGB darauf verwiesen, seine Informationen zur Erlangung und Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs direkt vom Erben zu erhalten. Der Testamentsvollstrecker darf dem Pflichtteilsberechtigten somit die Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung aller Miterben nicht zukommen lassen.
In welchem Umfang ist die Rechnungslegungspflicht des Testamentsvollstreckers gesetzlich geregelt?
s ist immer einzelfallabhängig, in welchem Umfang die Rechenschaftslegung erfolgen muss. Der vorausschauende Testamentsvollstrecker wird eher mehr als zu wenige Informationen in die Rechenschaftslegung aufnehmen, wobei er alle Positionen durch Belege, Unterlagen usw. belegen sollte. Dies hat den positiven Nebeneffekt, dass der Testamentsvollstrecker seine Handlungen transparent gegenüber den Erben darstellt und damit etwaiges Misstrauen gegenüber seiner Amtsführung bereits im Keim ersticken kann. Nach den jährlichen Rechnungslegungen ist am Ende der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers eine Schlussrechnung bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung vorzulegen. Darin ist umfassend darzustellen, was sich konkret auf den Nachlass beziehen kann, so dass der Erbe die Möglichkeit hat zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihm möglicherweise Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB gegen den Testamentsvollstrecker zustehen. Auch diese Schlussabrechnung ist letztendlich vom Einzelfall abhängig, eine „pauschale Rechenschaft“ ist nicht zulässig. Die Schlussabrechnung hat so umfangreich zu erfolgen, dass die beigefügten Belege übersichtlich und geordnet der Schlussabrechnung als Anlage beigeheftet werden müssen; gleichzeitig beinhaltet die Schlussabrechnung nebst beigefügten Belegen das „Angebot“ des Testamentsvollstreckers, die Unterlagen notfalls mündlich zu erläutern. Bleiben Unklarheiten beim Erben trotz der Schlussabrechnung, kann er verlangen, dass die Rechenschaftslegung ergänzt wird, die Überprüfung durch einen Gutachter hingegen kann der Erbe nicht geltend machen. Der Rechenschaftslegungsanspruch steht jedem einzelnen Miterben, gesondert vom Verhalten und Verlangen anderer Miterben, zu. Allerdings ist bei Miterben zu beachten, dass gemäß § 2039 BGB die Auskunft an alle Miterben verlangt wird.
Wann haftet der Testamentsvollstrecker auf Schadenersatz?
Die Schadenersatzhaftung des Testamentsvollstreckers ist nur begründet, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es muss eine dem Testamentsvollstrecker obliegende Pflicht verletzt sein, wobei die Pflichtverletzung schuldhaft begangen sein muss. Dies muss zu einem Schaden bei den anspruchsberechtigten Erben geführt haben. Eine Haftungsbegrenzung sieht das Recht der Testamentsvollstreckung nicht vor, sodass der Testamentsvollstrecker auf jeden, von ihm schuldhaft verursachten Schaden gegenüber den Erben haftet.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Mangels gesetzlicher Haftungsbegrenzung muss jedem Testamentsvollstrecker eindringlich dazu geraten werden, eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung abzuschließen, sofern diese nicht bereits von Berufs wegen für ihn eintritt, z.B. bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern.
Was sind die Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung seitens des Testamentsvollstreckers?
Besteht Besorgnis seitens des Erben, dass der Testamentsvollstrecker das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet hat, kann der Erbe verlangen, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 260 Abs. 2 BGB die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert. Ein solcher Grund zur Annahme, dass das Bestandsverzeichnis nicht ordnungsgemäß errichtet wurde, kann nach der Rechtsprechung bereits dann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker seine ursprünglichen Angaben mehrfach berichtigen musste. Dies lässt den Schluss auf eine nicht ordnungsgemäße Auskunftserteilung zu. Weigerte sich der Testamentsvollstrecker beharrlich, die Auskunftspflicht zu erfüllen, besteht ebenfalls ein objektiver Grund beim Erben, Misstrauen in die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu haben. Auch dies rechtfertigt das Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Testamentsvollstrecker. Die eidesstattliche Versicherung ist ein geeignetes Mittel, um den Testamentsvollstrecker zu ordnungsgemäßem Handeln anzuhalten. Gibt er die Versicherung an Eides statt nämlich falsch ab, kann dies strafrechtliche Konsequenzen zu Lasten des Testamentsvollstreckers haben. Nach dem Strafgesetzbuch stellt die falsche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter gewissen Voraussetzungen ein Eidesdelikt dar.
Wie kann der Erblasser Streitigkeiten zwischen Testamentsvollstrecker und Vermächtnisnehmer verhindern?
Der vorausschauende Erblasser kann diese Problematik bereits in seiner letztwilligen Verfügung regeln, sodass über diese Punkte nach seinem Tode keine Streitigkeiten zwischen dem Testamentsvollstrecker, dem Erben und dem Vermächtnisnehmer entstehen: Er kann eine Testamentsvollstreckung ausdrücklich zur Vermächtniserfüllung anordnen. Zusätzlich kann er dem Vermächtnisnehmer den Anspruch auf Übersendung des Nachlassverzeichnisses, welches die Erben gemäß § 2215 I BGB erhalten, gesondert vermachen.
Wer erfüllt den Rechnungslegungsanspruch, wenn der Testamentsvollstrecker verstorben ist?
Sofern der Testamentsvollstrecker während der Ausübung seines Amtes versterben sollte, müssen seine eigenen Erben die Miterben, deren Nachlass vom Verstorbenen verwaltet wurde, unverzüglich informieren. Bis ein Ersatztestamentsvollstrecker, oder, wenn ein solcher nicht benannt wird, die Erben selbst handlungsbefugt sind, müssen die Erben des Testamentsvollstreckers dringende Verwaltungsmaßnahmen selbst vornehmen. Auch der Nachfolger des Testamentsvollstreckers ist der Rechenschaftspflicht unterworfen, weil diese ein Schutzrecht zu Gunsten der Erben darstellt. Unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker oder sein Nachfolger (der Ersatz-Testamentsvollstrecker) zur Rechenschaftslegung aufgefordert werden, steht ihm eine angemessene Frist zu, um diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Die „Angemessenheit“ dieser Frist zur Erledigung der Rechenschaftslegung ist einzelfallabhängig. Bei einem unübersichtlichen, breit gestreuten Nachlass, wird eine Frist länger zu gewähren sein, als bei einem einfach abzuwickelnden Nachlass.
Muss auch der Vermächtnisnehmer informiert werden?
Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Vermächtnisnehmer eingesetzt ist. Grundsätzlich ist ein Vermächtnisnehmer, der Informationsanspruch ebenfalls verwehrt. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen der Auskunftsanspruch ebenso wie der Informationsanspruch stillschweigend mitvermacht ist. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vermächtnisnehmer die genaue Bezifferung bzw. Bezeichnung seines Vermächtnisgegenstandes ohne die zugehörigen Informationen nicht berechnen bzw. nicht bezeichnen kann. Ist ihm beispielsweise ein Prozentsatz am hinterlassenen Bargeld vermacht (sog. Quotenvermächtnis), muss der Testamentsvollstrecker ihm gegenüber die Informationen über den Bargeldbestand des Nachlasses geben, damit der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch berechnen kann. In diesen Fällen kann der Testamentsvollstrecker die Informationen auch ohne Rücksprache mit den Miterben dem Vermächtnisnehmer zukommen lassen.
Wie kann der Testamentsvollstrecker ein Vermächtnis erfüllen?
Der Vermächtnisnehmer steht „außerhalb“ des Nachlasses. Herr über den Nachlass und die einzelnen Erbschaftsgegenstände ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, andernfalls sind es die Erben. Dem Vermächtnisnehmer steht deshalb ein schuldrechtlicher Anspruch gemäß § 2174 BGB dergestalt gegen die Erben bzw. den Testamentsvollstrecker zu, dass der Vermächtnisanspruch auch erfüllt werden muss. Die Erfüllung schuldet der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.
Was ist bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu beachten?
Zuständig für die gerichtliche Überprüfung angeblicher Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers ist für entsprechende Klagen der Erben immer das Prozessgericht, nicht das Nachlassgericht. Vor diesem Gericht kann der Erbe den Testamentsvollstrecker auf Vornahme der sich aus § 2216 BGB ergebenden „ordnungsgemäßen Handlungen“ verklagen. Dies kann z.B. auch eine Klage auf Vornahme bestimmter Handlungen durch den Testamentsvollstrecker sein, z.B. auf Umschichtung von Geldvermögen von einem Giro- auf ein Wertpapierkonto, wenn dadurch höhere Zinsen zu Gunsten des Nachlasses anfallen. Auch der umgekehrte Klageweg steht den Erben offen: Beabsichtigt der Testamentsvollstrecker eine den Nachlass schwerwiegend betreffende Maßnahme durchzuführen, kann er auf Unterlassung verklagt werden. Die Klagebefugnis steht, wenn mehrere Miterben als Rechtsnachfolger vom Erblasser berufen sind, jedem einzelnen Miterben zu. Aus prozesstaktischen Gründen empfiehlt sich bei einer Erbengemeinschaft folgender Weg: Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass vor Gericht derjenige, der Kläger oder Beklagter ist, nicht gleichzeitig Zeuge sein kann. Der klagende Miterbe muss die von ihm dem Gericht gegenüber präsentierte, objektive Pflichtverletzung nicht nur behaupten, sondern auch beweisen. Als Beweismittel stehen vor den Zivilgerichten auch Zeugen zur Verfügung. Klagt nur ein Miterbe gegen den Testamentsvollstrecker, kann er die übrigen Miterben somit als Zeugen für seine Behauptungen anbieten. Die Klagebefugnis steht ihm gemäß § 2039 BGB alleine zu, sodass er diese prozesstaktische Möglichkeit nutzen sollte, wenn der Testamentsvollstrecker eine Pflichtverletzung begangen hat.
Haben auch Pflichtteilsberechtigte Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker?
In so gut wie jedem Erbfall sind Pflichtteilsberechtigte erbrechtlich zu berücksichtigen. Das Recht auf den Pflichtteil steht gemäß § 2303 I BGB den Kindern des Erblassers zu, sofern diese durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Bereits beim Berliner Testament, in welchem sich regelmäßig die Eltern gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils Erben werden sollen, wird dieser Pflichtteilsanspruch ausgelöst. Dies wird häufig in Laientestamenten übersehen.
Ebenso steht dem enterbten Ehegatten der Pflichtteil gemäß § 2303 II BGB zu. Ist die Ehe kinderlos geblieben und verstirbt einer der Ehegatten, steht den Eltern des Verstorbenen der Pflichtteil zu, wenn der Erblasser beispielsweise seinen Ehegatten zum Alleinerben eingesetzt hat. Dieser Personenkreis (Kinder, Ehepartner und u.U. die Eltern des Verstorbenen, sobald eine Enterbung dieser Personen eingreift), fordert in der Regel den Pflichtteil. Den Pflichtteil schuldet der Erbe, § 2303 I 1 BGB. Ist der Erbe jedoch durch eine Testamentsvollstreckung nicht befugt, über den Nachlass zu verfügen, wenden sich Pflichtteilsberechtigte regelmäßig an den Testamentsvollstrecker. Die Aufgabe, den Pflichtteil zu regulieren und letztlich zu bezahlen, trifft jedoch nicht den Testamentsvollstrecker, sondern ausschließlich die Erben. Das folgt aus dem Hintergrund des § 2213 I 3 BGB: Ohne dass die Erben an der Regulierung des Pflichtteilsanspruchs mitwirken, soll vom Testamentsvollstrecker keine Entscheidung hierüber herbeigeführt werden. Die Zuständigkeit zur Pflichtteilsregulierung obliegt daher ausschließlich den Erben. Der Erbe hat jedoch ein faktisches Problem: Da er keinen Zugriff auf den Nachlass hat, kann er die Auskünfte, die der Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seiner Pflichtteilsansprüche benötigt, nicht geben. Der Testamentsvollstrecker muss deshalb dem Erben diese Auskünfte und Informationen zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt für Bewertungsgrundlagen, um dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber durch einen vom Erben einzusetzenden Sachverständigen Nachlassobjekte (Grundstücke, Pkw, Schmuck, usw.) bewerten zu lassen. Der Testamentsvollstrecker muss dazu die im Nachlass befindlichen Grundbuchauszüge, Kfz-Scheine, usw. dem Erben (ggf. in Kopie) zur Verfügung stellen, damit der Erbe die entsprechenden Gutachter beauftragen kann.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Nicht selten weiß der künftige Erblasser, dass durch sein Testament Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden, die dann auch angemeldet werden. Er kann den Arbeitsaufwand und die Belastung, welchen der Erbe durch eine Pflichtteilsregulierung in aller Regel unterliegt, dennoch auf den Testamentsvollstrecker übertragen. Dazu kann er eine Testamentsvollstreckung anordnen, die sich auf die Aufgabe „Regulierung der Pflichtteilsansprüche“ beschränkt.
Welche Probleme können sich bei der Entlastung für den Testamentsvollstrecker ergeben?
Die Miterben können – allerdings nur gemeinsam – auf die Rechenschaftslegung des Testamentsvollstreckers verzichten. Der Testamentsvollstrecker hat selbstverständlich ein ureigenes Interesse daran, von den Erben bescheinigt zu bekommen, dass seine Tätigkeiten ordnungsgemäß gewesen sind. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Entlastungsanspruch gibt es jedoch nicht. Verweigern die Erben die Entlastung des Testamentsvollstreckers, kann dieser eine Feststellungsklage zum Prozessgericht gegen die Erben erheben. Andererseits steht auch den Erben die Möglichkeit offen, die Richtigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Abrechnung überprüfen zu lassen.
Darf der Testamentsvollstrecker automatisch ein Vermächtnis erfüllen?
Damit der Testamentsvollstrecker das Vermächtnis überhaupt erfüllen darf, muss dies zunächst im Testament wirksam angeordnet sein. Eine „automatische Erfüllung“ darf der Testamentsvollstrecker hingegen nicht vornehmen. Vielmehr bedarf es einer zusätzlichen und eigenen Anforderung des Vermächtnisses durch den Begünstigten. Weil der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gemäß § 2174 BGB auf Erfüllung des Vermächtnisses hat, muss er diesen Anspruch aktiv anmelden. Der Testamentsvollstrecker sollte daher den Vermächtnisnehmer auffordern, binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob er das Vermächtnis annehmen möchte oder nicht. Umgekehrt kann der Vermächtnisnehmer den Testamentsvollstrecker auffordern, binnen einer bestimmten Frist das Vermächtnis zu erfüllen. Ohne diese Anforderung des Vermächtnisses kann er dessen Erfüllung nicht verlangen und den Testamentsvollstrecker nicht darauf verklagen. Der Vermächtnisnehmer bzw. Testamentsvollstrecker sollte die Aufforderung zur Annahme des Vermächtnisses per Einschreiben/Rückschein anmelden.
Neben dem postalischen Weg zur Anforderung des Vermächtnisses bzw. Aufforderung zu erklären, ob das Vermächtnis überhaupt angenommen wird (Einschreiben/Rückschein), kann auch der Gerichtsvollzieher hierfür eingeschaltet werden: Nach der Zivilprozessordnung ist der Gerichtsvollzieher auch Zustellungsorgan. Das Aufforderungsschreiben können der Vermächtnisnehmer bzw. der Testamentsvollstrecker auch dem örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zustellung übersenden.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher bei demjenigen Amtsgericht, bei welchem der Empfänger der Aufforderung (Vermächtnisnehmer bzw. Testamentsvollstrecker) wohnt.
Der Gerichtsvollzieher führt die Zustellung aus und sendet dem Absender eine Zustellungsurkunde zurück. Dort sind Datum und Uhrzeit der Zustellung genau vermerkt. Die Zustellungsurkunde weist also die Zustellung gerichtsverwertbar nach, § 182 ZPO. Die Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die vollen Beweis dafür begründet, dass dasjenige, was darin niedergelegt ist (die Zustellung nebst Datum und Uhrzeit) tatsächlich erfolgt ist (§ 418 I ZPO).
Wer zahlt die Kosten bei der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker?
Wird der Testamentsvollstrecker tatsächlich wegen einer Pflichtverletzung verurteilt, fragt sich, ob er die dazu angefallenen Gerichts- und eigenen Anwaltskosten selbst bezahlen muss oder aus dem Nachlass entnehmen kann. Bei den Schadenersatzprozessen gemäß § 2219 BGB handelt es sich um „persönliche Prozesse“ des Testamentsvollstreckers. Im Falle seines Unterliegens haftet daher nicht der Nachlass für dessen Kosten und Auslagen, sondern er muss diese selbst tragen.
Hat der Erbe Herausgabeansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker?
Nach Abschluss der Testamentsvollstreckung steht den Erben der Anspruch zu, die Herausgabe der Nachlassgegenstände, welche der Testamentsvollstreckung unterworfen waren, zu verlangen. Ein solcher Anspruch besteht allerdings auch schon während einer Testamentsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen.
Wer kann die Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen?
Für die Vor- und Nacherbschaft gilt folgendes: erst, wenn der Nacherbfall eintritt, wird der Nacherbe zum Erben und erlangt erst ab diesem Zeitpunkt den Schadensersatzanspruch selbst. Unabhängig davon hat der Testamentsvollstrecker während der Verwaltung des Vorerbenvermögens bereits die Nacherbeninteressen zu beachten. Verstößt er gegen diese Interessen, haftet er nach Eintritt des Nacherbfalls dem Nacherben auf Schadenersatz. Verwaltet der Testamentsvollstrecker einen der Vor- und Nacherbfolge unterliegenden Nachlass, darf er bei Beachtung des zwischen dem Vor- und Nacherben bestehenden Interessengegensatzes weder die Nutzungen schmälern, welche dem Vorerben zustehen, noch den Nachlass in seiner Zusammensetzung zum Nachteil des Nacherben mindern oder gefährden. Sofern der Testamentsvollstrecker im Rahmen des § 2222 BGB tätig wird, hat er auch die Kontroll- und Aufsichtsrechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben wahrzunehmen.
Haftet der Testamentsvollstrecker dem Vermächtnisnehmer auf Schadenersatz, wenn er das Vermächtnis nicht erfüllt?
Verweigert der Testamentsvollstrecker die Erfüllung des wirksam angeordneten Vermächtnisses, kann der Vermächtnisnehmer den Testamentsvollstrecker auf Erfüllung verklagen. Sofern der Testamentsvollstrecker sich ohne rechtfertigende Gründe weigert, ein Vermächtnis zu erfüllen, sieht er sich nicht nur der Klage des Vermächtnisnehmers auf Erfüllung ausgesetzt, sondern handelt auch gegenüber den Erben pflichtwidrig und schuldhaft. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 2216 I BGB gehört auch, wirksame Vermächtnisse ordnungsgemäß zu erfüllen. Verletzt der Testamentsvollstrecker diese Pflicht, kann er von den Erben zusätzlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Wird er vom Vermächtnisnehmer auf Erfüllung des Vermächtnisanspruchs verklagt und verliert er diesen Prozess vor dem Prozessgericht, treffen ihn die dadurch entstehenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) persönlich. Er kann deshalb die so entstandenen Verfahrenskosten nicht aus dem Nachlass entnehmen.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Ist der Testamentsvollstrecker nicht sicher, ob ein Vermächtnis wirksam ausgesetzt wurde oder nicht, sollte er diese Vorfrage durch eine von ihm selbst zu erhebende Feststellungsklage vorab klären lassen; auf Basis des so ergehenden Urteils herrscht Rechtssicherheit, nach dem er dann handeln kann.
Welcher Verschuldensmaßstab des Testamentsvollstreckers muss vorliegen?
Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz „ohne Verschulden kein Schadenersatz“, was selbstverständlich auch im Rahmen der Schadensersatzhaftung des Testamentsvollstreckers gilt. Das schuldhafte Handeln, welches § 2219 I BGB fordert, ist in § 276 BGB näher definiert: Der Testamentsvollstrecker muss bei seiner Pflichtverletzung „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen haben. Er haftet also für leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit und ohnehin für vorsätzliches eigenes Handeln. Als Maßstab für seine Tätigkeit ist eine Sorgfalt notwendig, welche laut Rechtsprechung „nach dem Urteil eines besonnenen und gewissenhaften Angehörigen des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist“. Grundsätzlich sind an seine Tätigkeiten hohe Anforderungen zu stellen, da das Testamentsvollstreckeramt eine besondere Vertrauensstellung beinhaltet.
Wann darf der Testamentsvollstrecker den Pflichtteil regulieren?
In dieser Sonderkonstellation obliegt dann dem Testamentsvollstrecker – unter Umständen zusätzlich zu sonstigen, ihm übertragenen Aufgaben – die Pflicht, das komplizierte Pflichtteilsverfahren gemäß §§ 2303 ff. BGB zu erledigen.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
In der Praxis wird diese Möglichkeit, den Erben vor der Belastung eines umfangreichen, komplizierten und möglicherweise sogar vor Gericht durchzuführenden Pflichtteilsverfahren zu entlasten, viel zu selten genutzt. Hat der Erblasser diese Aufgabe dem Testamentsvollstrecker nicht ausdrücklich (auch) übertragen, so bleibt der Erbe zur Regulierung der Pflichtteilsansprüche sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche selbst verpflichtet.
Wer kann keine Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen?
Gegenüber Pflichtteilsberechtigten oder sonstigen Dritten besteht die Schadenersatzhaftung aus § 2219 BGB grundsätzlich nicht. Allerdings hat in jüngster Zeit die Rechtsprechung den Schutzbereich der Testamentsvollstreckung auch auf außenstehende Dritte erweitert. Vermächtnisnehmer oder sonstige Dritte, deren erbrechtliche Position durch die Testamentsvollstreckung beeinträchtigt werden kann, können seit neuerer Zeit unter erleichterten Voraussetzungen ebenfalls Schadensersatzansprüche gemäß § 2219 I BGB gegen den Testamentsvollstrecker anmelden.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Der Testamentsvollstrecker sollte tunlichst sehr sorgfältig seine Tätigkeit ausüben, so dass ihm, selbst wenn er einen Fehler begeht, zumindest kein Verschulden vorgeworfen werden kann.
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
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