Was geschieht, wenn der Testamentsvollstrecker stirbt?
Gemäß § 2225 BGB endet das Testamentsvollstreckeramt mit dem Tod des Testamentsvollstreckers. Das Amt geht also nicht auf seine Erben über. Wenn sich aus der letztwilligen Verfügung im Rahmen der Auslegung oder, besser noch, im Rahmen der ausdrücklichen Anordnung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch den Erblasser ergibt, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung auch dann wünscht, wenn die von ihm benannte Person wegfällt, hat das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Die neuere Rechtsprechung tendiert dahin, dass bereits durch die Benennung einer bestimmten Person als Testamentsvollstrecker der Erblasser die Testamentsvollstreckung auch in diesen Fällen fortgesetzt wissen wollte. Hierbei ist jedoch immer auf den Einzelfall abzustellen und, sofern möglich, der mutmaßliche Erblasserwille im Rahmen der Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln.
Was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig wird?
Wird der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig (z.B. durch einen Hirnschlag, Wachkoma, usw.), endet sein Amt ebenfalls. Dasselbe gilt, wenn er einen Betreuer zur Seite gestellt bekommt.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Der verantwortungsbewusste Erblasser wird in seiner letztwilligen Verfügung diese Fälle bereits vorhersehen und dort durch Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers regeln („für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes, gleich aus welchen Gründen, wegfällt, bestimme ich zum Ersatz-Testamentsvollstrecker . . . . . . Wiederum ersatzweise soll der Vorstand des Netzwerkes Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. (www.ndtv.info) mit Sitz in 12163 Berlin, Schlossstr. 26, einen Testamentsvollstrecker bestimmen und dies dem Nachlassgericht mitteilen“).
Was geschieht, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt kündigt oder niederlegt?
Nach § 2226 BGB steht es dem Testamentsvollstrecker frei, zu jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen sein Amt zu kündigen. Die Kündigung muss er gegenüber dem Nachlassgericht erteilen. Sie ist formlos, also auch mündlich, möglich. Zur „Unzeit“ darf er die Kündigung jedoch nicht aussprechen, andernfalls er sich schadenersatzpflichtig macht, gemäß §§ 2219, 671 II 2 BGB. Kündigte der Testamentsvollstrecker sein Amt, ist nach den o.g. Grundsätzen (ausdrückliche Bestimmung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung des Erblassers, Auslegung des Testaments, usw.) vom Nachlassgericht zu prüfen, ob ein Ersatztestamentsvollstrecker installiert wird.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Kündigte der Testamentsvollstrecker sein Amt, muss er die ihm erteilte Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Nachlassgericht zurücksenden.
Was ist bei Beendigung der Testamentsvollstreckung bzgl. des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu beachten?
Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung, z.B. nach Erledigung der dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgabe, nach Kündigung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker selbst, nach einem erfolgreichen Entlassungsverfahren durch die Erben gemäß § 2227 BGB usw., muss der Testamentsvollstrecker sein Testamentsvollstreckerzeugnis im Original, sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausfertigungen hiervon dem Nachlassgericht zurückreichen. Hintergrund ist, dass der Rechtsverkehr auf die Gültigkeit und andauernde Wirksamkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses vertrauen darf. Ist die Testamentsvollstreckung beendet, muss dieses Vertrauen durch Rückgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses richtig gestellt werden. Reicht der Testamentsvollstrecker das Zeugnis dem Nachlassgericht nicht zurück, kann es das Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos erklären und einziehen, §§ 2368 III BGB, 354 FamFG.
Bleibt unklar, ob der Testamentsvollstrecker tatsächlich alle ihm übertragenen Aufgaben bei der Nachlassabwicklung erfüllt hat oder nicht, kann der Testamentsvollstrecker die Beendigung seiner Tätigkeit vor dem Prozessgericht, also nicht vor dem Nachlassgericht, durch eine Feststellungsklage klären lassen. Sowohl er als auch der Rechtsverkehr benötigen über diese Frage Rechtssicherheit, die der Testamentsvollstrecker durch eine solche Klage herstellen kann.
Stellt sich nach der beendeten Tätigkeit des Testamentsvollstreckers heraus, dass er nachträglich seine Befugnis belegen muss, kann er auch noch nach Ende der Testamentsvollstreckung das Zeugnis über sein bereits beendetes Amt beantragen. Diese Fälle werden in der Praxis jedoch selten sein, insbesondere, wenn der Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß alle, die für die Nachlassauseinandersetzung in Frage kommen, durch Übersendung einer Kopie seines Testamentsvollstreckerzeugnisses aufgeklärt hat.
Ende der Testamentsvollstreckung
Mit dem Ende der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass den Erben auszuhändigen. Ab diesem Zeitpunkt endet seine Verfügungsbefugnis über die Erbschaftsgegenstände, diejenige der Erben beginnt. Gleichzeitig endet auch der Vollstreckungsschutz der Eigengläubiger der Erben gemäß § 2214 BGB, die nunmehr auf die Nachlassobjekte zugreifen und in diese vollstrecken können.
Wann endet eine Testamentsvollstreckung?
Das Gesetz regelt nicht, zu welchem Zeitpunkt die Testamentsvollstreckung exakt endet. Es geht vielmehr davon aus, dass mit der Erledigung sämtlicher, dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben die Testamentsvollstreckung per se beendet ist. Dasselbe gilt, wenn ein Nachfolger für den Testamentsvollstrecker nicht bestellt werden kann. Selbst wenn in einem Entlassungsverfahren gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2227 BGB das Nachlassgericht den ernannten Testamentsvollstrecker entlässt, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Testamentsvollstreckung als Amt beendet ist; vielmehr ist in der Regel, insbesondere wenn der Erbe hierfür einen Ersatztestamentsvollstrecker berufen hat, dieser einzusetzen.
Zunächst ist allein dasjenige maßgeblich, was der Erblasser hinsichtlich der Beendigung der Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Nur in § 2210 BGB ist eine zeitliche Höchstgrenze vorgesehen, im Übrigen steht der Beendigungszeitpunkt zur Disposition des Erblassers. In der Regel ist die vollständige Aufgabenerfüllung, insbesondere bei einer Abwicklungsvollstreckung, das Ende der Testamentsvollstreckung.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Der Testamentsvollstrecker als Person muss sein Amt in diesen Fällen nicht gesondert niederlegen. Es bietet sich allerdings an, dies dem Nachlassgericht gegenüber mitzuteilen, auch wenn dies nicht vorgeschrieben ist.
Können die Erben mit dem Testamentsvollstrecker eine Vereinbarung über die Beendigung der Testamentsvollstreckung treffen?
Auch die Erben können mit dem Testamentsvollstrecker durch einen gesonderten Vertrag vereinbaren, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses – oder hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände – auf Dauer ausgeschlossen ist. Dadurch ist der Testamentsvollstrecker daran gehindert, seine Aufgaben dauerhaft zu erfüllen, sodass auch in diesen Fällen die Testamentsvollstreckung beendet ist. Nach der neuen Rechtsprechung kann sich ein solcher Auseinandersetzungsausschluss auch auf einzelne Nachlassgegenstände erstrecken; ist der restliche Nachlass auseinandergesetzt, endet die Testamentsvollstreckung dann insgesamt, weil das o.g. Auseinandersetzungshindernis dauerhaft besteht (Beispiel: die Miterben vereinbaren untereinander, dass das Elternhaus nicht verkauft und nicht auseinandergesetzt wird). Sofern die Erben mit dem Testamentsvollstrecker übereinkommen, dass er sein Amt zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Erfüllung einer bestimmten Aufgabe niederlegt, ist eine solche Vereinbarung im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Eine andere Frage ist, ob der Testamentsvollstrecker für diese Vereinbarung einen merkantilen Vorteil erhält. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Erben jederzeit verlangen können, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt, ist hingegen unzulässig. Insoweit würde sich der Testamentsvollstrecker, der grundsätzlich den Erblasserwillen umzusetzen hat, vollständig in das Wohl und Wehe der Erben begeben.
Wann endet die Testamentsvollstreckung in der Regel?
Ist der Nachlass aufgebraucht, z.B. indem der Testamentsvollstrecker alle Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass bezahlt hat und kein restliches, auseinandersetzungsfähiges Vermögen mehr vorhanden ist, endet die Testamentsvollstreckung ebenfalls.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Das Gesetz gibt keine genauen Vorgaben über das Ende der Testamentsvollstreckung vor. Daher sollte der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung, mit welcher er die Testamentsvollstreckung anordnet und die entsprechenden Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschreibt, gleichzeitig anordnen, dass mit Erledigung der Aufgaben die Testamentsvollstreckung endet. Er sollte auch regeln, ob mit dem Abschluss eines bestimmten Testamentsvollstreckeramtes auch die Testamentsvollstreckung insgesamt abgeschlossen ist oder durch einen Ersatztestamentsvollstrecker fortgeführt werden soll.
Formulierungsbeispiel „Ende der Testamentsvollstreckung“
Die Testamentsvollstreckung endet mit der Erfüllung aller dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben.
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Die Testamentsvollstreckung endet, sobald der berufene Erbe verstirbt.
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Die Testamentsvollstreckung endet, sobald der jüngste Miterbe das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Fällt der von mir benannte Testamentsvollstrecker vor diesem Zeitpunkt weg, soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V., Berlin (www.NDTV.info) einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen und dies dem Nachlassgericht mitteilen.
Können die Erben Herausgabe von Nachlassgegenständen vor dem Ende der Testamentsvollstreckung verlangen?
§ 2217 BGB schreibt vor, dass der Testamentsvollstrecker einzelne Nachlassgegenstände, die er zu seiner Verwaltungstätigkeit nicht (mehr) benötigt, den jeweiligen Erben aus seiner Verwaltungsbefugnis freizugeben hat. Bezüglich dieses Gegenstandes endet dann die Testamentsvollstreckung ebenfalls.
Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:
Sofern der Testamentsvollstrecker einen Nachlassgegenstand verkauft, um beispielsweise Schulden damit zu tilgen, setzt sich die Testamentsvollstreckung an dem Erlös als Surrogat (= Ersatzgegenstand) fort.
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
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