Muss der Testamentsvollstrecker bei der Verteilung des Nachlasses auch eine Ausgleichung unter Miterben vornehmen?

Bevor die Verteilung des restlichen Nachlasses geschieht, müssen Ausgleichungen vom Testamentsvollstrecker zwischen den Abkömmlingen des Verstorbenen beachtet werden. Die Ausgleichung findet nur zwischen den Abkömmlingen des Erblassers statt. In aller Regel sind solche dem Testamentsvollstrecker unbekannt. § 2057 BGB gewährt ihm deshalb gegen die Miterben einen entsprechenden Auskunftsanspruch über die Mitteilung ausgleichungspflichtiger Zuwendungen des Erblassers.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der Testamentsvollstrecker muss ausgleichpflichtige Zuwendungen von sich aus erfragen und, wenn sich die Miterben der Auskunft verweigern, seinen Auskunftsanspruch gemäß § 2057 BGB notfalls einklagen.

Wenn er dies nicht tut, haftet er den restlichen Miterben gegenüber persönlich, weil die Ausgleichungspflicht von Gesetzes wegen zu beachten ist. Dem ist auch der Testamentsvollstrecker unterworfen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Schon in seinem Erstanschreiben an die Miterben sollte die Frage nach ausgleichpflichtigen Zuwendungen des Erblassers gestellt werden.

Das Gesetz sieht folgende ausgleichungspflichtigen Zuwendungen vor:

  • Dasjenige, was die gesetzlichen Erben zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, §§ 1624, 2050 I BGB

  • Übermaßzuschüsse zum Lebensunterhalt, § 2050 II BGB

  • übermäßige Aufwendungen für die Berufsausbildung des Miterben, die der Erblasser tätigte, § 2050 II BGB

  • Zuwendungen, deren künftiger Ausgleich ausdrücklich angeordnet und vereinbart wurde, § 2050 III BGB

  • Pflege oder Mitarbeit eines Kindes im Haushalt, Beruf oder im Geschäft des Verstorbenen, § 2057a BGB

Teilt ein Miterbe eine zu seinen Lasten ausgleichungspflichtige Zuwendung dem Testamentsvollstrecker mit, muss der zur Ausgleichung bei der Nachlassauseinandersetzung zu bringende Wert berechnet werden. Hatte der Erblasser beispielsweise eine Immobilie vor vielen Jahren an ein Kind überschrieben und dabei ausdrücklich die spätere Ausgleichungspflicht angeordnet, ist eine Wertermittlung auf den Todeszeitpunkt (Indexierung) vorzunehmen.

Welche Funktion und welchen Inhalt hat ein Auseinandersetzungsvertrag?

Anstatt eines formal-juristischen Auseinandersetzungsplanes kann der Testamentsvollstrecker mit den Miterben und, wenn Vor- und Nacherben eingesetzt oder Vermächtnisse ausgesetzt sind, auch mit diesen Berechtigten einen Auseinandersetzungsvertrag schließen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der Testamentsvollstrecker sollte immer versuchen, einen Auseinandersetzungsvertrag statt eines Auseinandersetzungsplanes mit den Miterben zu schließen, weil dadurch eine einvernehmliche Regelung mit allen erbrechtlich Beteiligten getroffen werden kann.

Ohne Zustimmung aller Beteiligten sowie des Testamentsvollstreckers kann der Auseinandersetzungsvertrag jedoch nicht geschlossen werden. Der Testamentsvollstrecker kann in einem Auseinandersetzungsvertrag auch seine Haftungsfreistellung sowie seine Vergütung aufnehmen, auf diese Weise regeln und durch die Unterschrift seitens der übrigen erbrechtlich Beteiligten verbindlich werden lassen. Außerdem können Anordnungen des Erblassers übergangen, außer Kraft oder anderweitig umgesetzt werden, wenn alle Miterben sich dazu einverstanden erklären. Dies bietet sich vor allem an, wenn ein Verbot der Auseinandersetzung des Nachlasses vom Erblasser im Testament aufgenommen ist. In der Regel kann der Erblasser die Nachlassauseinandersetzung für die Dauer von 30 Jahren verbieten; hieran ist auch der Testamentsvollstrecker gebunden. Wenn allerdings alle Miterben einig sind, dass trotz des Verbots die Nachlassauseinandersetzung vorgenommen werden kann, kann dies in einem Auseinandersetzungsvertrages niedergelegt und durchgeführt werden. Auf dieselbe Weise können sich die Miterben über eine Teilungsanordnung hinwegsetzen, welche der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung aufgenommen hatte.

Wollten sich alle Miterben über das Verbot der Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses hinwegsetzen, ist dies jedoch unzulässig, selbst dann, wenn sich alle Miterben sowie der Testamentsvollstrecker hierüber einig sind.

Wie sind Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln und wann sind sie zu begleichen?

Ist der Nachlass versilbert, sind vor der Auseinandersetzung alle Nachlassverbindlichkeiten zuerst zu bezahlen, §§ 2046, 755 BGB. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen vor allem:

  • Erbfallschulden, also die durch den Sterbefall entstandenen Kosten (z.B. Begräbniskosten, Vermächtnisse, Pflichtteile usw.),

  • diejenigen Schulden, die der Erblasser selbst hinterließ, sog. Erblasserschulden (hierzu zählen auch etwaige Steuerrückstände des Verstorbenen, alle von ihm noch nicht bezahlten Rechnungen usw.).

Ist unklar, ob solche Schulden überhaupt bestehen, muss der Testamentsvollstrecker diese Frage durch eine Feststellungsklage klären lassen und notfalls vor der Teilung entsprechende Beträge aus dem Nachlass zurückbehalten. Notfalls sollte sich der Testamentsvollstrecker vom Gläubiger auf Zahlung verklagen lassen, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Zahlt der Testamentsvollstrecker unsichere Schulden aus dem Nachlass und stellt sich nachträglich heraus, dass diese Schulden gar nicht bestanden haben, haftet der Testamentsvollstrecker den Erben auf entsprechenden Schadenersatz.

Der Testamentsvollstrecker sollte tunlichst darauf achten, dass er alle Nachlassverbindlichkeiten zusammenstellt, um sie alle aus dem Nachlass bezahlen zu können. Dazu muss er die Nachlassverbindlichkeiten ermitteln. Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes bietet es sich für ihn an, durch ein Musterschreiben die Gläubiger, die er ermittelt hat, über den Grund und die Höhe der Erblasserschulden anzufragen.

Formulierungsbeispiel „Schreiben an Gläubiger zur Ermittlung einer Nachlassverbindlichkeit“

An (Nachlassgläubiger)

Bezug: Ihre Rechnungsstellung vom . . . . . .

Sehr geehrte Dame/Herr (Gläubiger/in)

Ich wurde gemäß anliegender Kopie des Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am . . . . . . verstorbenen Herrn . . . . . . bestellt. Im Rahmen der Nachlassermittlung wurde mir die eingangs erwähnte Rechnung zugeleitet. Demnach soll der Verstorbene bei Ihnen . . . . . . gekauft haben. Ein Bestellformular oder eine Bestellbestätigung bzw. einen Lieferschein konnte ich nicht in den Unterlagen des Erblassers vorfinden. Ich bitte um Übersendung eines entsprechenden Nachweises über die Berechtigung Ihrer Forderung, damit ich die Rechnung prüfen und bei berechtigtem Bestehen bei der Nachlassauseinandersetzung berücksichtigen kann. Als Testamentsvollstrecker erhebe ich vorsorglich die 3-Monats-Einrede gemäß § 2014 BGB.

Unterschrift (Testamentsvollstrecker)

In welcher Form ist ein Auseinandersetzungsvertrag zu schließen?

Einen Auseinandersetzungsvertrag können die erbrechtlich Beteiligten formlos schließen, also mündlich vereinbaren. Aus Nachweisgründen ist dies selbstverständlich nicht empfehlenswert. Deshalb sollte ein Auseinandersetzungsvertrag schriftlich niedergelegt werden. Wenn jedoch Vereinbarungen getroffen werden, wonach auch Grundstücke zur Auseinandersetzung einzelner Miterben zugeteilt werden, ist die notarielle Form gemäß § 311b I BGB einzuhalten. Dasselbe gilt für die Übertragung von GmbH-Anteilen nach § 15 GmbHG. Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann teilweise auch dadurch geschehen, dass einer oder mehrere der Miterben die Erbteile anderer Miterben übernehmen. Wird diese Übernahme in einem Auseinandersetzungsvertrag geregelt, bedarf es hierfür nicht der notariellen Mitwirkung, weil kein Erbteilskauf vorliegt, für welchen allerdings das Gesetz die notarielle Beurkundung vorschreiben würde. 

Wie sind die Miterbin im Hinblick auf Erstellung und Durchführung eines Auseinandersetzungsplanes des Testamentsvollstreckers zu beteiligen?

Wenn der Testamentsvollstrecker seinen Auseinandersetzungsplan erstellt, haben die Miterben das Recht auf rechtliches Gehör. Der Testamentsvollstrecker sollte deshalb zunächst einen Entwurf eines Auseinandersetzungsplanes fertigen und diesen zur Anhörung den Erben zuleiten. Diese können dann ihre Wünsche und Auseinandersetzungsvorschläge ergänzen. Erst wenn diese allesamt angehört wurden, sollte der endgültige Auseinandersetzungsplan errichtet werden. Der Entwurf des Plans ist jederzeit abänderbar, der endgültige Auseinandersetzungsplan nicht mehr.

Durch diese Art der Anhörung und des Vorgehens erreicht der Testamentsvollstrecker, dass sich die Miterben in seine Arbeit und Schlussauseinandersetzung einbezogen fühlen, was auch tatsächlich geschieht. Etwaige Differenzen unter den Miterben oder gar Streitigkeiten, die notfalls vor Gericht ausgetragen werden müssten, können auf dieser Basis vom Testamentsvollstrecker frühzeitig erkannt, in die Auseinandersetzung eingearbeitet und somit friedensstiftend berücksichtigt werden. Der Testamentsvollstrecker kann zur Arbeitserleichterung ein Standardschreiben zur Anhörung der Erben zu dem von ihm beabsichtigten Auseinandersetzungsplan vorfertigen:

Formulierungsbeispiel „Anhörung zum Auseinandersetzungsplan“

An (Erben)

Ich habe als Testamentsvollstrecker laut Testament des Erblassers vom . . . . . . und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie des Erblasserwillens den anliegenden Entwurf des Auseinandersetzungsplans errichtet. Es handelt sich um einen vorläufigen Auseinandersetzungsplan, worauf ich ausdrücklich hinweise, wodurch Ihnen die Möglichkeit gegeben werden soll, eigene Wünsche, Auseinandersetzungsvorschläge, usw. bekannt zu geben. Diese können dann unter Umständen in den endgültigen Auseinandersetzungsplan eingearbeitet werden. Sofern ich bis zum . . . . . . nichts Gegenteiliges von Ihnen hören sollte, gehe ich davon aus, dass Sie mit dem anliegenden Entwurf einverstanden sind. Auf dessen Basis werde ich dann den endgültigen Auseinandersetzungsplan fertigen und die weiteren Schritte zur Auseinandersetzung des Nachlasses und zum Planvollzug umsetzen.

(Testamentsvollstrecker)

Die Miterben haben ein ureigenes Recht zum Auseinandersetzungsplan im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs angehört zu werden. Dem korrespondiert die Pflicht des Testamentsvollstreckers die Anhörung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann das einen Entlassungsgrund darstellen.

Wenn die Miterben konkrete und sachbezogene Vorschläge zur Nachlassauseinandersetzung dem Testamentsvollstrecker gegenüber unterbreiten, ist er verpflichtet, diese in seine Überlegungen einzubeziehen und zu beantworten. Unterlässt er die Antwort auf sachlich fundierte Teilungsvorschläge, kann das ebenfalls einen Grund zu seiner Entlassung nach § 2227 I BGB begründen.

Hatte der Testamentsvollstrecker während der Verwaltungstätigkeit des Nachlasses Einvernehmen mit den Miterben hergestellt (z.B. durch frühzeitige Information über seine Tätigkeit, unaufgeforderte Information über rechtlich relevante Tätigkeiten, Abstimmung über Nachlassgegenstände, die verkauft werden sollen, usw.), werden sich die Miterben dem vorgelegten Auseinandersetzungsplan kaum widersetzen, weil sie bereits zuvor über die Arbeit des Testamentsvollstreckers hinreichend informiert waren.

Wie sollte der Testamentsvollstrecker vorgehen, wenn das liquide Nachlassvermögen nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten auszugleichen?

Sobald sich der Testamentsvollstrecker einen vollständigen Überblick über alle Nachlassverbindlichkeiten gemacht hat, stellt sich nicht selten die Frage, in welcher Reihenfolge er diese bezahlen muss. Die richtige Reihenfolge ist deshalb wichtig, weil andernfalls eine Gläubigerbenachteiligung oder -bevorzugung im Raume stehen kann. § 327 der Insolvenzordnung gibt eine Reihenfolge vor, an die sich der Testamentsvollstrecker jederzeit halten kann. Sofern allerdings der liquide Nachlass hierfür nicht ausreicht, ist der restliche Nachlass zur Schuldenzahlung ganz oder teilweise zu verkaufen bzw. zu versilbern.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der Testamentsvollstrecker entscheidet alleine, welche Nachlassgegenstände er zur Schuldentilgung versilbert; die Miterben haben darüber keine Entscheidungsbefugnis.

Der Testamentsvollstrecker sollte jedoch vor der Veräußerung mit den Erben Kontakt aufnehmen, um sich mit ihnen abzustimmen. Der sensible Testamentsvollstrecker wird vorab immer die Zustimmung und Abstimmung mit den Miterben suchen, wenn er einzelne Nachlassgegenstände aus dem Nachlass heraus verkauft. Eine frühzeitige Information und Abstimmung mit den Miterben führt in der Regel zur Vermeidung erheblicher Differenzen. Er vermindert damit auch sein Haftungsrisiko für seine Handlungen.

Wie sind Pflegeleistungen auszugleichen?

Nach der Neufassung zum 1.1.2010 sind in erleichterter Weise Pflegeleistungen im Todesfall gemäß § 2057a I BGB auszugleichen. Pflegte ein Kind den Erblasser/die Erblasserin, kann für diese Pflegetätigkeiten eine Ausgleichung verlangt werden, ohne dass das Kind wegen der Pflege auf ein berufliches Fortkommen hätte verzichten müssen. Sind solche Pflegeleistungen erbracht, muss sich der Testamentsvollstrecker Ort, Datum und genauen Zeitaufwand sowie den Pflegeumfang auflisten lassen. Nur auf dieser Basis kann er die Ausgleichung gegenüber den anderen Miterben darlegen und notfalls auch durchsetzen. Kommt es zu Differenzen zwischen den Miterben über Umfang, Dauer oder Art der Pflege, welche ausgeglichen werden soll, kann letztlich nur ein Gerichtsprozess eine sichere Grundlage für den Testamentsvollstrecker bilden, um diese Ausgleichung vornehmen zu können; notfalls muss der Testamentsvollstrecker eine entsprechend Feststellungsklage erheben, wobei das Gericht gemäß § 287 ZPO dann die Pflegeleistung selbst bewertet. Damit das Gericht die wertmäßige Schätzung vornehmen kann, ist auch dieses auf die genaue Aufschlüsselung der Pflegeleistungen angewiesen. 

Welche Konsequenz hat der Widerspruch eines Erben gegen einen Auseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers?

Ist ein Miterbe jedoch mit dem Auseinandersetzungsplan nicht einverstanden, darf der Testamentsvollstrecker ihn dennoch umsetzen, sodass er auf seiner Grundlage z.B. Grundbücher berichtigen, Konten auflösen, Nachlassguthaben an die einzelnen Miterben überweisen, usw. kann. Der aufgestellte Plan wird nämlich bereits wirksam, wenn er den Miterben zugeht. Deshalb bedarf es weder einer Genehmigung des Auseinandersetzungsplans durch die Erben noch einer solchen durch das Nachlass- oder eines sonstigen Gerichts. Der Testamentsvollstrecker ist auch nicht daran gebunden, wenn Miterben eine andere als vom Verstorbenen vorgegebene Teilung vornehmen; in diesen Fällen muss der Testamentsvollstrecker den Erblasserwillen gegen die Miterben durchsetzen.

Ist ein Miterbe hingegen mit dem Auseinandersetzungsplan überhaupt nicht einverstanden oder kritisiert er einzelne Teile der beabsichtigten Nachlassauseinandersetzung, kann er eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit des Teilungsplans erheben. Es soll nicht verschwiegen werden, dass die Rechtsprechung in der Tendenz „testamentsvollstreckerfreundlich“ ist und nur, wenn er schwere Fehler begangen, gesetzliche oder seitens des Erblassers vorgegebene Anweisungen missachtet hat, solche Klagen in der Praxis erfolgreich sind.

Die Miterben haben jedoch auch die Möglichkeit, auf Dauer die Erbengemeinschaft nicht auseinanderzusetzen. Sie können vereinbaren, dass die Auseinandersetzung dauerhaft ausgeschlossen wird. Mit dieser Vereinbarung endet die Auseinandersetzungsvollstreckung, da ein weiteres Tätigwerden nicht mehr möglich ist. Den Miterben steht es auch frei, sich bezüglich einzelner Gegenstände auf einen dauerhaften Ausschluss der Nachlassauseinandersetzung zu einigen (z.B. soll nach Absprache der Miterben das ehemalige Elternhaus dauerhaft nicht verkauft werden, der restliche Nachlass soll vom Testamentsvollstrecker nach Vorgaben des Erblassers aufgeteilt werden).

Ist der Testamentsvollstrecker auch für steuerliche Konsequenzen der Erbaufteilung verantwortlich?

Auch steuerliche Folgen, welche die Nachlassauseinandersetzung verursachen kann, sind zu beachten: Sind beispielsweise Firmenanteile, Geschäftsanteile oder ganze Unternehmen im Zuge der Auseinandersetzung zu teilen, kann dies erhebliche steuerliche Folgen bei den Miterben auslösen, welche diese zugeteilt bekommen. Notfalls muss der Testamentsvollstrecker einen Steuerberater hinzuziehen, um diese steuerlichen Konsequenzen einschätzen zu können.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker die Kosten dieses Steuerberaters aus dem Nachlass entnehmen. Um Streit zu vermeiden, sollte der Testamentsvollstrecker diesbezüglich aber zuvor die Miterben anfragen.

Wie ist bei der notwenigen Anhörung der Erben zum Auseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers zu verfahren, wenn der Aufenthaltsort des Erben nicht bekannt oder minderjährig ist?

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, jedem Miterben das rechtliche Gehör zu seinem Auseinandersetzungsplan zu gewähren. Dies ist jedoch problematisch, wenn ein Miterbe unbekannt, ortsabwesend oder minderjährig ist. In diesen Fällen muss er einen Pfleger für den nichterreichbaren Miterben beim Vormundschaftsgericht beantragen. Mit diesem kann er dann die Anhörung durchführen. Für einen minderjährigen Erben bedarf es eines Pflegers nicht, für diesen handelt/wird der gesetzliche Vertreter angehört. Ist allerdings der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Miterben selbst Miterbe oder Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, muss dem minderjährigen Miterben wiederum ein Pfleger vom Vormundschaftsgericht zur Seite gestellt werden. Insoweit würde der gesetzliche Vertreter (Elternteil) des minderjährigen Miterben einer Interessenkollision unterliegen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Ist ein minderjähriger Miterbe vorhanden, muss sich der Testamentsvollstrecker sofort mit dem Vormundschaftsgericht kurzschließen, um zu klären, ob ein Pfleger bestellt werden muss oder nicht. Wird dieser Kontakt frühzeitig hergestellt, umso leichter werden die Eltern des minderjährigen Miterben der Arbeit des Testamentsvollstreckers zustimmen, weil er insoweit vom Vormundschaftsgericht kontrolliert wird.

Nach welchem Maßstab muss der Testamentsvollstrecker die Nachlassaufteilung vornehmen?

Der Erblasser kann die Nachlassauseinandersetzung dem Testamentsvollstrecker weitgehend zu eigener Entscheidungsbefugnis überlassen und bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen handeln darf, § 2048 S. 2 BGB. Er muss sich dann an die gesetzlichen Regeln, welche ihn bei der Nachlassauseinandersetzung erheblich einengen, §§ 2042, 749 ff. BGB, nicht halten. Ist eine Auseinandersetzung offenbar „unbillig“, darf er sie insoweit nicht vornehmen.

Der Erblasser darf dem Testamentsvollstrecker weitere Befugnisse und Rechte übertragen, dabei darf er jedoch nicht gegen das Drittbestimmungsverbot (§ 2065 BGB) verstoßen. Nach diesem Verbot darf ausschließlich der Erblasser bestimmen, wer als Erbe oder anderweitig Begünstigter (z.B. Vermächtnisnehmer) nach seiner letztwilligen Verfügung ist. Der Testamentsvollstrecker darf also nicht mit dem Recht ausgestattet werden, über die Gültigkeit des Testaments selbst zu entscheiden; andernfalls wäre der Testamentsvollstrecker Richter in eigener Sache.

Damit der Testamentsvollstrecker genau weiß, welche Tätigkeiten er im Rahmen seines Amtes ausüben soll und darf, sollte der Erblasser ihm Anordnungen für die Nachlassauseinandersetzung im Testament konkret vorgeben. Dies ist auch deshalb wichtig, weil außer der Auseinandersetzung des Nachlasses das Recht der Testamentsvollstreckung auch andere Bereiche kennt, die ein Testamentsvollstrecker übernehmen kann. In der Regel dient die Testamentsvollstreckung zur Auseinandersetzung des Nachlasses, was der Erblasser auch so im Testament niederlegen sollte.

Formulierungsbeispiel „Aufgaben des Testamentsvollstreckers“

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass unter den Miterben auseinanderzusetzen und die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Bis zur Erledigung dieser Aufgaben hat er den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.

Wann sind Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse von dem Testamentsvollstrecker zu erfüllen?

Hat der Testamentsvollstrecker alle Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden, Erbfallschulden, Erbschaftsteuer, usw.) aus dem Nachlass befriedigt, kann er den restlichen Nachlass an die verbleibenden Miterben auskehren. Etwaige Vermächtnisse oder unstreitige Pflichtteilsansprüche sind ebenfalls zuvor aus dem Nachlass zu begleichen.

Welchen Inhalt sollte ein Auseinandersetzungsplan haben?

Auf der Basis des ursprünglich verfassten Nachlassverzeichnisses hat der Testamentsvollstrecker die Entwicklung der einzelnen Nachlassgegenstände fortgeschrieben und hierüber die Erben informiert (Welche Schulden wurden bezahlt? Welche Surrogate (Ersatzgegenstände) kamen in den Nachlass? Welcher Nachlassbestand steht zur Verteilung an?). Die Schlussverteilung und die soeben dargestellte Entwicklung des Nachlasses bis zur Verteilung fasst er in einem Auseinandersetzungsplan zusammen.

Beispiel „Auseinandersetzungsplan“

Plan über die Auseinandersetzung des Nachlasses des Herrn . . . . . . verstorben am . . . . . .

A. Zu verteilender Nachlass:

I. Aktivnachlass:

1. Guthaben Konto Nr. . . . . . . bei der Bank B € 490.000,00

2. Barvermögen € 10.000,00

3. Wertpapiere, Depot Nr. . . . . . . bei der Bank B, Kurswert € 150.000,00

Summe € 650.000,00

 

II. Passiva:

1. Kosten der Bestattung € 10.000,00

2. Vermächtnis zugunsten des Nachbarn N. € 20.000,00

3. Vergütung und Auslagen des Testamentsvollstreckers € 10.000,00

Summe € 40.000,00

Reinnachlass € 610.000,00

 

B. Erben sind laut Erbschein:

Frau W (Witwe) zu 1/2

Frau T 1 (Tochter) zu 1/4

Frau T 2 (Tochter) zu 1/4.

 

C. Aufteilung

Die Verbindlichkeiten werden noch erfüllt. Der Rest im Wert von € 610.000,00 wird wie folgt aufgeteilt:

Frau W erhält € 305.000,00

Frau T 1 erhält € 152.500,00

Frau T 2 erhält € 152.500,00

Summe € 610.000,00

Die Wertpapiere, Depot Nr. . . . . . . bei der Bank B, werden entsprechend den o.g. Erbquoten aufgeteilt, ebenso der Barnachlass nach Abzug und Erfüllung der Nachlasspassiva.

 

. . . . . ., den . . . . . .

. . . . . . als Testamentsvollstrecker

Wie nimmt der Testamentsvollstrecker die Aufteilung des Nachlasses vor?

Der Auseinandersetzungsplan (oder Auseinandersetzungsvertrag) bildet zunächst nur die Grundlage, auf welcher die spätere Nachlassauseinandersetzung noch umgesetzt werden muss. Die Ausführung des Plans hängt davon ab, welche Nachlassgegenstände im Zuge der Nachlassteilung den einzelnen Miterben zugeordnet werden:

  • Ein Grundstück ist an den Miterben zu übereignen, sodass ein notarieller Vertrag hierzu beurkundet und anschließend das Grundbuch umgeschrieben werden muss.

  • Bewegliche Gegenstände (Pkw, Schmuck, usw.) werden dem jeweiligen Miterben übergeben und damit übereignet.

  • Forderungen (z.B. Bankkonten) werden abgetreten.

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist es notwendig, dass eine Genehmigung vor der Grundbuchumschreibung eingeholt werden muss, wenn eine landwirtschaftliche Fläche, die größer als ein Hektar ist, im Zuge der Auseinandersetzung einem Miterben zugeteilt werden soll.

Da der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch in der Regel eingetragen worden ist, muss dieser Vermerk auf Verlangen des das Grundstück erhaltenden Miterben wieder gelöscht werden. Eine solche Löschung darf jedoch nicht erfolgen, wenn gerade für diesen entsprechenden Miterben die Testamentsvollstreckung angeordnet bleibt, auch wenn die restlichen Nachlassgegenstände verteilt worden sind. Ist z.B. ein überschuldeter, behinderter oder geschiedener Miterbe vorhanden, soll durch die angeordnete Testamentsvollstreckung in der Regel gemäß § 2214 BGB der Zugriff Dritter (z.B. des Sozialamtes, des geschiedenen Ex-Ehegatten, von Gläubigern, usw.) auf diesen Erbteil vermieden werden. Dazu ist es unumgänglich, dass der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch oder an anderen Nachlassgegenständen dokumentiert bleibt.

Vermächtnisse und Auflagen muss der Testamentsvollstrecker im Zuge der Nachlassauseinandersetzung ebenfalls erfüllen. Ist ein Pflichtteilsanspruch zu regulieren, ist der Testamentsvollstrecker hierfür nicht zuständig. Nur der Erbe selbst kann einen solchen Pflichtteilsanspruch anerkennen; ist am Ende einer Testamentsvollstreckung lediglich ein Pflichtteilsanspruch noch umstritten, muss der Testamentsvollstrecker vor der Nachlassteilung entsprechende Rücklagen bilden. 

Welche Bedeutung hat der Auseinandersetzungsplan eines Testamentsvollstreckers?

Zum Abschluss der Testamentsvollstreckung sieht das Gesetz vor, dass ein Auseinandersetzungsplan vom Testamentsvollstrecker aufgestellt werden muss. Er bildet das Abschlussdokument, auf dessen Grundlage die letztendlich durchzuführende Nachlassauseinandersetzung abzuwickeln ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Auseinandersetzungsplan (§ 2204 II BGB) schon dann wirksam wird, wenn er vom Testamentsvollstrecker an die Erben übersandt wurde und diesen zugeht; einer gesonderten Zustimmung durch die Miterben bedarf es für die Wirksamkeit des Planes nicht. Allein der Testamentsvollstrecker errichtet also den Auseinandersetzungsplan, welcher die Erben nach den dort niedergelegten Vorgaben berechtigt und verpflichtet.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Sind die Miterben mit dem Teilungsplan nicht einverstanden oder widersprechen sie einzelnen dort niedergelegten Auseinandersetzungsvorstellungen, können sie eine Feststellungsklage zum Prozessgericht dagegen erheben.

Der Auseinandersetzungsplan stellt lediglich die Grundlage dar, auf welcher dann die spätere Auseinandersetzung noch tatsächlich durchgeführt wird; ist also z.B. ein Geldbetrag im Auseinandersetzungsplan einem bestimmten Miterben im Zuge der Auseinandersetzung vom Testamentsvollstrecker „zugeschrieben“, muss in einem weiteren Vollzugsakt diese Zahlung tatsächlich vorgenommen werden. Grundstücke sind entsprechend aufzulassen und im Grundbuch umzuschreiben, bewegliche Nachlassgegenstände, z.B. Schmuck, Pkw, usw., müssen dann den einzelnen Miterben noch tatsächlich übereignet werden.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Weil der Auseinandersetzungsplan nur durch das Tätigwerden des Testamentsvollstreckers und durch den Zugang des Plans bei den Erben schon wirksam wird, bedarf es zur Wirksamkeit des Auseinandersetzungsplanes keiner Genehmigung durch das Nachlassgericht. 

Wie ist laut Gesetz der Nachlass aufzuteilen?

Die gesetzlichen Vorgaben für die Auseinandersetzung unter den Miterben sehen vor, dass eine Gesamtauseinandersetzung am Ende der Nachlassauseinandersetzung stattfinden soll. Dies bedeutet, dass es dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich untersagt ist, Teilauseinandersetzungen vorzugeben. Der Testamentsvollstrecker darf daher in der Regel nicht vor Ende der Testamentsvollstreckung einzelne Nachlassobjekte aus seiner Verwaltung freigeben und einzelnen Miterben übereignen. Auch wenn die einzelnen Miterben – aus deren Sicht verständlicherweise – darauf drängen, dass der Testamentsvollstrecker einzelne Nachlassobjekte oder Barnachlass schon vor der Schluss-Gesamtauseinandersetzung freigeben soll, ist eine derartige Teilauseinandersetzung nur zulässig, wenn

  • alle Erben und der Testamentsvollstrecker damit einverstanden sind,

  • Nachlassverbindlichkeiten aus den freizugebenden Gegenständen nicht bezahlt werden müssen und

  • die Teilauseinandersetzung als geboten erscheint und berechtigte Interessen der übrigen Miterben, welche den fraglichen Nachlassgegenstand vorab nicht erhalten, nicht verletzt werden.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich dringend davor zu warnen, eine zu frühe (Teil-) Nachlassauseinandersetzung durchzuführen, andernfalls er sich selbst schadenersatzpflichtig macht. Vorab sind immer Nachlassverbindlichkeiten (auch die Erbschaftsteuer) zu bezahlen.

Wann liegt die Teilungsreife eines Nachlasses vor?

Der Teilungsplan stellt letztlich das Ende der ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen durch den Testamentsvollstrecker dar, welche auf der Grundlage des ursprünglich errichteten Nachlassverzeichnisses durchgeführt wurden. Damit im Rahmen der Schlussverteilung auf der Grundlage des Teilungsplans der Nachlass überhaupt verteilt werden kann, muss Teilungsreife des Nachlasses vorliegen. Das Gesetz sieht vor, dass eine Teilung in Natur vorgenommen wird. Das bedeutet, dass jeder einzelne Nachlassgegenstand entsprechend der Erbquote unter den Miterben verteilt wird. In Natur teilbar sind letztendlich nur:

  • Bargeld bzw. Bankguthaben,

  • Aktien, Wertpapiere usw.,

  • sonstige Geldforderungen.

Bargeld ist also entsprechend den Erbquoten an die Miterben auszuhändigen. Bewegliche (z.B. PKW, Schmuck) oder unbewegliche (z.B. Immobilien) Nachlassgegenstände sind nicht in Natur teilbar. Ist beispielsweise ein Grundstück an mehrere Miterben zu verteilen, kann quasi nicht davon ausgegangen werden, dass Miterbe 1 „die linke Ecke“, Miterbe 2 die „rechte Grundstückshälfte“ usw. erhalten.

Teilungsreife muss allerdings erst herbeigeführt werden, wenn sich die Miterben nicht über eine anderweitige Verteilung einig sind. Um dies zu erreichen, ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, einen unteilbaren Nachlassgegenstand (bewegliches oder unbewegliches Nachlassvermögen) in einen teilbaren Gegenstand (Geld) zu überführen. Dies geschieht dadurch, dass der Testamentsvollstrecker die einzelnen Nachlassgegenstände versilbert und anschließend den (teilbaren) Erlös gemäß den Erbquoten verteilt. Ob der unteilbare Gegenstand freihändig verkauft oder mittels Teilungsversteigerung in Geld umgesetzt wird, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach eigenem Ermessen. Allerdings herrscht nicht selten bereits Streit darüber, wie hoch der Kaufpreis tatsächlich sein soll, wenn ein freihändiger Verkauf angestrebt wird; renitente Miterben werden in der Regel dem Testamentsvollstrecker dann vorwerfen, er habe das Nachlassobjekt „zu billig“ verkauft und ihn auf entsprechenden Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Der Testamentsvollstrecker kann bewegliche Nachlassobjekte durch einen Pfandverkauf versilbern. Hierzu sollte er, um eigenen Haftungsrisiken vorzubeugen, einen Gerichtsvollzieher mit dieser Art der Veräußerung beauftragen. Auch öffentliche Versteigerungshäuser führen solche Versteigerungen durch, das vom Erlös abzuziehende Aufgeld wird allerdings in der Regel höher liegen, als die Kosten eines freihändigen Verkaufs über einen Gerichtsvollzieher.

Um ein Grundstück zu versilbern, ist eine Teilungsversteigerung zu beantragen, wenn mehrere Miterben vorhanden sind. Die Versteigerung wird nach den Grundsätzen der Zwangsversteigerung durchgeführt, auch wenn das Ziel der Versteigerung nicht die Befriedigung eines Gläubigers (wie bei einer Zwangsversteigerung) ist, sondern die Herbeiführung der Teilungsreife. § 180 ZVG geht jedoch davon aus, dass das Versteigerungsverfahren genauso erfolgt, wie wenn ein Gläubiger eine Zwangsversteigerung durchführen würde.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Die Bedingungen der Versteigerung kann der Erblasser in seinem Testament bereits festlegen, indem er z.B. anordnet, dass der Testamentsvollstrecker einzelne, genau bezeichnete Nachlassgegenstände nur an einen bestimmten Bieterkreis (z.B. Familienangehörige) verkaufen oder nur innerhalb dieses Kreises versteigern lassen darf. Hieran hat sich der Testamentsvollstrecker zu halten.

Wie und wann sind Nachlassverbindlichkeiten auszugleichen, die noch nicht fällig sind?

Sind Verbindlichkeiten zwar bereits entstanden, jedoch noch nicht fällig (beispielsweise die Erbschaftsteuer), muss der Testamentsvollstrecker gemäß § 2046 I 2 BGB den dazu notwendigen Geldbetrag aus dem Nachlass zurückbehalten. Unterlässt er dies, haftet er persönlich auf diese – später fälligen – Schulden.

Ist unklar, ob die geltend gemachten Schulden zu Recht bestehen oder nicht, muss sich der Testamentsvollstrecker notfalls auf Zahlung verklagen lassen. Nur durch eine Gerichtentscheidung kann er letztendlich rechtssicher sagen, ob er die Forderung begleichen darf oder nicht.

Sind die Schulden (Erblasser- und Erbfallschulden) getilgt, ist der verbleibende Nachlass den Miterben gemäß deren Erbquote auszuhändigen. Ist unklar, welche Erbquote tatsächlich vorliegt (z.B. bei Nachrücken von Ersatzerben, u.a.), sollte der Testamentsvollstrecker auf jeden Fall einen Erbschein beantragen; auf diese Weise prüft das Nachlassgericht die letztendlich richtigen Erbquoten und weist sie im Erbschein aus. Auf dieser Basis kann der Testamentsvollstrecker dann die Schlussverteilung vornehmen. 

Teilung des Nachlasses

Was muss der Testamentsvollstrecker bei angeordneter Teilungsanordnung bzw. Vorausvermächtnis im Rahmen der Nachlassaufteilung beachten?

Gemäß § 2048 S. 1 BGB darf der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung konkrete Anordnungen für die Nachlassauseinandersetzung, sogenannte Teilungsanordnungen, vorgeben. Diese individuellen Anweisungen haben vor den allgemeinen gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften unter den Miterben (§§ 2042, 749 ff. BGB) Vorrang. Eine Teilungsanordnung wird der Erblasser dann wählen, wenn er einem Miterben aus dem Nachlass einen bestimmten Gegenstand zuweisen möchte, der insoweit begünstigte Miterbe den anderen Miterben gegenüber aber dafür einen Wertausgleich bezahlen soll. 

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt drei Miterben, die er zu je 1/3 beruft. Er möchte aber, dass sein Pkw der Miterbe 1 alleine erhält. Weil der Miterbe 1 damit aber „wertmäßig“ mehr erhält, als er mit seiner allgemeinen Erbquote von 1/3 bekommen würde, muss er die beiden anderen Miterben wegen des „Mehrempfangs“ des Pkws wertmäßig auszahlen.

Durch eine Teilungsanordnung kann der Erblasser also einzelne Gegenstände aus seinem Nachlass speziellen Miterben alleine zuordnen. 

Formulierungsbeispiel „Teilungsanordnung“

Meinen Schmuck (= der Nachlassgegenstand) erhält die Miterbin . . . . . . im Wege der Teilungsanordnung, sodass diese sich den Wert des Schmucks auf ihren Erbteil anrechnen bzw. aus ihrem sonstigen Vermögen den anderen Miterben gegenüber ausgleichen muss.

Sofern der Miterbe den entsprechenden Nachlassgegenstand ohne Anrechnung – und somit ohne wertmäßige Gleichstellung der übrigen Miterben – zusätzlich zu seinem Erbteil erhalten soll, ist die Zuordnung des Nachlassgegenstandes an den entsprechenden Miterben als Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, im Testament anzuordnen.

Formulierungsbeispiel „Vorausvermächtnis“

Meinen Schmuck (= Nachlassgegenstand) erhält die Miterbin . . . . . . im Wege des Vorausvermächtnisses, sodass diese sich den Wert des Schmucks auf ihren Erbteil nicht anrechnen und die anderen Miterben aus ihrem sonstigen Vermögen nicht ausgleichen muss.

In der Rechtspraxis ist die Unterscheidung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis häufig nicht bekannt. Vielfach wünscht der Erblasser einen Miterben durch die Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände zu begünstigen und meint subjektiv ein Vorausvermächtnis, obwohl er „objektiv“ im Testament eine Teilungsanordnung niederlegt. Das Gesetz geht davon aus, dass, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich im Testament aufnimmt, dass die Zuordnung des Gegenstandes an den Miterben ohne Anrechnung und ohne Ausgleichung erfolgen soll, es sich „automatisch“ um eine Teilungsanordnung (also mit Ausgleichungspflicht) handelt; der Gesetzgeber geht dabei von der Wertung aus, dass der Erblasser durch die niedergelegten Erbquoten alle Miterben grundsätzlich gleich behandeln will.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Möchte der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zukommen lassen, sollte er ausdrücklich regeln, ob der auf diese Weise begünstigte Miterbe die anderen wertmäßig gleichstellen soll oder nicht. 

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