Schutz des Nachlasses
Mit Testamentsvollstreckung die Erbschaft schützen
Der Schutz des Nachlasses vor einer Pfändung kann durch eine angeordnete Testamentsvollstreckung erreicht werden. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth, Obrigheim, fasst zusammen, wie das funktioniert:
Die Ausgangslage
Hat der Erbe Schulden, steht er seinen Gläubigern gegenüber. Gläubiger des Erben können im Wege der Pfändung jedoch nicht auf geerbte Nachlassgegenstände zugreifen, die der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterstehen. Dieser Pfändungsschutz ist allerdings nicht umfassend. Es gilt, Ausnahmen zu erkennen und darauf korrekt zu reagieren.
I. Normzweck des § 2214 BGB
Über § 2214 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) soll es dem Testamentsvollstrecker erleichtert werden, seine Aufgaben zu erfüllen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (s. Neue Juristische Wochenschrift NJW 2006, 2698); ebenso soll das Verfügungsverbot nach § 2211 BGB abgesichert sein. Der Nachlass soll vor Eigengläubigern des Erben geschützt werden. Den Eigengläubigern ist nach § 2214 BGB der Zugriff auf die der Verwaltungshoheit des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassobjekte versagt. Andernfalls könnte der Testamentsvollstrecker seinen Aufgaben nicht nachkommen, wenn er jederzeit mit dem Gläubigerzugriff rechnen müsste. Grundsätzlich ist deshalb den Eigengläubigern der Zugriff sowohl auf die Erträge des Nachlasses als auch auf die Nachlassgegenstände selbst entzogen, solange die Testamentsvollstreckung andauert.
II. Das geschützte Vermögen
Der Erbe ist über §§ 2205, 2211 BGB eingeschränkt hinsichtlich Vermögens, das der Verwaltungs- und dem Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers unterliegt. Seine Eigengläubiger können nicht mehr Rechte als der Erbe selbst haben. Hierbei ist auf das Verwaltungsrecht des Vollstreckers nach § 2205 BGB abzustellen, das auch die Verwaltung durch Inbesitznahme umfasst. Selbst der bloß mittelbare Besitz des Testamentsvollstreckers an Nachlassgegenständen ist über § 2214 BGB geschützt. Ist die Testamentsvollstreckung nur zeitlich angeordnet, endet die Schutzwirkung des § 2214 BGB mit Zeitablauf.
Haben jedoch Eigengläubiger ein dingliches Recht (z. B. eine Grundschuld zu ihren Gunsten an einer Nachlassimmobilie) an einem Nachlassgegenstand, steht der Pfändung und dem Zugriff dieses Personenkreises § 2214 BGB nicht entgegen.
III. Rechtsfolgen des § 2214 BGB
Eine Vollstreckung, der § 2214 BGB entgegensteht, ist unzulässig. Die Unzulässigkeit ist von Amts wegen - also vom Gericht selbst - zu beachten. Selbst dann, wenn der Erbe Verfügungen über Nachlassgegenstände getroffen hat, die der Verwaltungshoheit des Vollstreckers unterliegen, sind diese vor dem Zugriff der Eigengläubiger ausgeschlossen, sofern der Testamentsvollstrecker die Verfügungen nicht später genehmigt. Deshalb ist auch ein Antrag eines Miterben, ein nachlasszugehöriges Grundstück in die Teilungsversteigerung zu bringen, einer Verfügung gleichzusetzen, weshalb der Testamentsvollstrecker der Anordnung der Versteigerung entgegentreten kann. Dies gilt auch gegenüber einem Pfändungsgläubiger, der einen Anteil an einem Grundstück gepfändet hat, um ihn selbst zu versteigern.
IV. Wann ist der Pfändungszugriff dennoch erlaubt?
- Insbesondere mit einem sogenannten Behinderten- bzw. Bedürftigentestament ist es möglich, dem Bedürftigen bzw. Behinderten aus dem Nachlass etwas zuzuwenden, ohne dass ein Sozialhilfezugriff auf die Erbschaft erfolgt. Dies geschieht durch eine Kombination der Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung auf Lebzeit des Betroffenen. Das klassische Behindertentestament ist von der Rechtsprechung inzwischen akzeptiert. Dem zufolge kann der Behinderte bzw. Bedürftige mit dem Nachlassvermögen vom Testamentsvollstrecker zeitlebens versorgt werden, ohne dass diese Zuflüsse vom Sozialhilfeträger oder Eigengläubigern weggepfändet werden können.
- Nicht geschützt vor einem Pfändungszugriff sind die Nachlasserträge bei langdauernden Testamentsvollstreckungen, die über den Nachlass „hinauswachsen“, wenn sie im Verhältnis zum ursprünglichen Nachlassumfang erheblich sind. Vor allem dann, wenn Erträge nicht an den Erben vom Testamentsvollstrecker ausgekehrt, sondern wieder dem Nachlass zugeführt werden, kann der auf dieser Weise erwirtschaftete Ertragsteil höher sein als der ursprüngliche Nachlass. In diesen Fällen greift der Schutz des § 2214 BGB hinsichtlich des Überschussanteils nicht (mehr) ein, weil der Testamentsvollstrecker insoweit seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliert: er verwaltet nur noch den Nachlass mit „normalen“ Erträgen, den Überschuss verwalten die Erben, wo er dem Pfändungszugriff ausgesetzt ist.
- Pfändbar sind auch die Ansprüche des Erben nach §§ 2216, 2217 I BGB. Insbesondere der Freigabeanspruch nach § 2217 I 1 BGB wird nicht selten übersehen. Dasjenige, dessen der Vollstrecker zur Erfüllung seiner im Testament vorgegebenen Aufgaben nicht bedarf, hat er dem Erben zur freien Verfügung zu überlassen. Mithin ist dieser Anteil auch pfändbar.
- Durch die Pfändung des Erbanteils des Miterben über § 859 II ZPO (Zivilprozessordnung) können die Gläubiger des Erben verhindern, dass der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände an den Gläubigern ohne deren Kenntnis auf Dritte überträgt, denn das Pfandrecht setzt sich am Ersatzgegenstand (sog. Surrogat) fort.
- Die Erstellung und Übersendung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker nach § 2215 I BGB ist ebenfalls pfändbar.
V. Klagemöglichkeiten des Testamentsvollstreckers
Ist entgegen § 2214 BGB eine Pfändung erfolgt, muss der Testamentsvollstrecker hiergegen nach § 766 ZPO vorgehen. Auf diesen Rechtsbehelf (sog. " Erinnerung") ist die fehlerhafte Vollstreckung aufzuheben.
VI. Fazit
Die Testamentsvollstreckung bietet insbesondere für verschuldete Erben ein probates Mittel, eine Erbschaft dessen Gäubigern zu entziehen. Anordnen muss sie allerdings immer der Erblasser in seinem Testament selbst!
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