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Pflichtteilsentziehung

Anders alls die Pflichtteilsbeschränkung hat die Pflichtteilsentziehung "Strafcharakter". Die Pflichtteilsentziehung ist in § 2333 BGB abschließend geregelt und gibt dem Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten auch noch die diesem vom Gesetz garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu nehmen. Die Hürden hierfür sind hoch. Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, in der der Erblasser die Entziehungsgründe detailliert darlegen muss.

Zum 01.01.2010 wurden die Voraussetzungen für die Pflichtteilsentziehung neu geregelt. Zweck ist die Schaffung von Kriterien für die Pflichtteilsentziehung, die einfacher nachprüfbar sind, als zuvor.



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