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Pflege

Pflegeleistungen, die eines von mehreren Kindern zugunsten des Erblassers erbracht hat, sind grundsätzlich nur dann zu vergüten, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflegenden bestand.

Eine viel zu selten beachtete Vorschrift stellt jedoch § 2057 a BGB dar, wonach ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung ein Ausgleich unter den Abkömmlingen verlangen kann. Gleiches gilt für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Pflege"

4.12.2023

Erteilung der Bescheinigung über die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers erfolgt ohne sachliche Prüfung

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Beschluss vom 12.05.2023 – 2 Wx 65/23 – über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein zum Nacherbentestamentsvollstrecker ern ...



4.6.2021

Richtige Anordnung des Amtes und der Person

Eine Testamentsvollstreckung kann auf verschiedene Arten angeordnet werden. Am besten wird sie in einer letztwilligen ...



29.3.2019

Identität von Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger

Häufig haben geschiedene oder getrennt lebende Partner den Wunsch, den Ex auch im Erbfall vom eigenen Vermögen fernzuhalten. Dies gilt nicht nur für eine etwaige Erbenstellung, sonde ...





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