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Restpflichtteil

Auf den Restpflichtteil besteht ein Anspruch, wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil hinterlassen hat, der unter der Pflichtteilsquote liegt, § 2305 BGB.

Der Anspruch auf den Restpflichtteil ist - wie jeder Pflichtteilsanspruch -  auf eine reine Geldzahlung gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann somit nicht die Herausgabe eines Gegenstandes aus dem Nachlass zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs fordern.



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