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Rückvermächtnis

Ein Rückvermächtnis liegt dann vor, wenn der Erblasser eine Anordnung getroffen hat, dass der Vermächtnisgegenstand dem Bedachten mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder von einem Endtermin an nicht mehr zustehen soll. Der Bedachte muss dann den Vermächtnisgegenstand an den beschwerten Erben zurückgeben.

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