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Rückvermächtnis
Ein Rückvermächtnis liegt dann vor, wenn der
Erblasser eine Anordnung getroffen hat, dass der Vermächtnisgegenstand dem Bedachten mit Eintritt einer auflösenden
Bedingung oder von einem Endtermin an nicht mehr zustehen soll. Der Bedachte muss dann den Vermächtnisgegenstand an den beschwerten
Erben zurückgeben.
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