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Auflassung

Die Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers bei der Übertragung eines Grundstückes, die der notariellen Form bedarf, wird Auflassung genannt. Die Auflassung alleine genügt allerdings nicht zum Eigentumsübergang an dem Grundstück. Vielmehr erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch Eintragung im Grundbuch. Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft, z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag, streng zu unterscheiden.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auflassung"

9.2.2024

Erst Amtsannahme gibt Befugnis zu wirksamer Tätigkeit

Das Oberlandesgericht München (OLG) stellt in einer neuen Entscheidung heraus, dass ein Testamentsvollstrecker erst wirksam handeln ka ...



15.8.2023

Überschreitung der Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Zu der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker seine Befugnis überschreitet in dem er sich bzw. seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80 % des Verkehrswertes ermöglicht, ha ...



30.6.2020

Verbot unentgeltlicher Verfügungen, § 2205 Satz 3 BGB

Die Verwaltungs- und Verfügungsverfügung eines Testamentsvollstreckers ist im § 2205 BGB geregelt. Der Testamentsvollstrecker hat das Recht den Nachlass in Besitz zu nehmen und er da ...





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