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Ergänzungsvorbehalt

Ergänzungsvorbehalt

Ist in einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte. Geregelt ist dies in § 2086 BGB.



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