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Nachvermächtnis

 

Hat der Erblasser bestimmt, dass ein vermachter Gegenstand bei Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses an einen anderen als den Vermächtnisnehmer gehen soll, so muss der erste Vermächtnisnehmer das bei dem Erbfall erhaltene Vermächtnis an den Nachvermächtnisnehmer herausgeben.



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