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Nasciturus
Ein "Nasciturus" (lat. einer, der geboren werden wird) ist eine ungeborene Leibesfrucht, also ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind. Ein solches Kind gilt nach § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren, wenn es zur Zeit des Erbfalls zwar gezeugt, aber noch nicht geboren war. Wenn es dann lebend geboren wird, ist es erbfähig und kann als enterbtes Kind eines Erblassers sogar Pflichtteilsansprüche haben.
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