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25.2.2019
31.5.2016
Nacherbe
Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft über zwei Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst nur einer Person zukommen soll (Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer es nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe). Dieser Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Testierende kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen (z.B. Heirat des Vorerben oder Volljährigkeit des Nacherben).
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nacherbe"
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