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Nacherbe

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft über zwei Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst nur einer Person zukommen soll (Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer es nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe). Dieser Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Testierende kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen (z.B. Heirat des Vorerben oder Volljährigkeit des Nacherben).

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nacherbe"

4.12.2023

Erteilung der Bescheinigung über die Amtsannahme des Testamentsvollstreckers erfolgt ohne sachliche Prüfung

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Beschluss vom 12.05.2023 – 2 Wx 65/23 – über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein zum Nacherbentestamentsvollstrecker ern ...



25.2.2019

Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung gemäß § 2208 Absatz 2 BGB

Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ernannt. Der Erblasser kann detailliert die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers bes ...



31.5.2016

Ausdrückliche Anordnung der Nacherbenvollstreckung nicht vergessen!

Wird ein behindertes Kind, das nicht selber für seinen Unterhalt sorgen kann und deswegen Sozialleistungen bezieht, Erbe, droht der Zugriff des Sozialleistungsträgers auf das Vermöge ...





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