Person des Testamentsvollstreckers

Wer ist als Testamentsvollstrecker geeignet?

Wer schon einmal einen Nachlass auseinandergesetzt hat, weiß, wie mühsam, zeit- und kraftaufwändig dies ist. Vieles ist dabei zu beachten: Die Sicherung des Nachlasses, möglicherweise die Auflösung der Wohnung des Verstorbenen, die Inaugenscheinnahme aller Unterlagen, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Beitreibung von Außenständen, die Aufklärung über alle bestehenden privaten oder geschäftlichen Vertragsbeziehungen des Verstorbenen, Rechnungen sind zu bezahlen, Grundstücke im Grundbuch oder Bankkonten sind umzuschreiben, Haustiere sind zu versorgen, die Grabpflege ist zu veranlassen, die Erbschaftsteuererklärung muss gefertigt und fristgerecht abgegeben werden, usw. Aus verschiedenen Gründen können die Erben solche umfassenden Aufgaben oft nicht selbst wahrnehmen. Berufstätige müssen Ihre Zeit für die Arbeitsstelle aufbringen, minderjährige Erben sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten schon kraft Gesetzes rechtlich eingeschränkt, weit entfernt wohnende Erben oder Vermächtnisnehmer sind kaum in der Lage, diese Aufgaben zu übernehmen, usw. Insbesondere bei einem umfangreichen und werthaltigen Nachlass kann ein erfahrener Testamentsvollstrecker die Familienangehörigen des Verstorbenen entlasten, diese beraten und bei der Nachlassabwicklung hilfreich zur Seite stehen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Vor allem Berufsträger, wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind fachlich geeignet, die oft juristisch Komplexen Sachverhalte schnell und korrekt zu behandeln. Es empfiehlt sich, im Bereich der Testamentsvollstreckung besonders geschulte Berufsträger zum Testamentsvollstrecker zu berufen.

Wer soll Testamentsvollstrecker sein?

Jede Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der dazu bestimmten Person, dem Testamentsvollstrecker. Das Amt fordert ein sehr großes Maß an Sorgfalt sowie an Entscheidungs-, Überzeugungs- und Durchsetzungskraft, weil der Testamentsvollstrecker notfalls gegen Widerstände der Erben den Willen des Erblassers durchsetzen muss. Gleichzeitig muss der Testamentsvollstrecker fachliche Kompetenzen sowohl in rechtlicher, wirtschaftlicher und u.U. auch steuerlicher Hinsicht besitzen, da er solche Aufgaben ebenfalls wahrzunehmen hat. Dennoch muss er fähig sein, Ausgleich und Einigung auch notfalls unter zerstrittenen Miterben herbeiführen zu können.

Weil ein Testamentsvollstrecker sowohl vom Erblasser als auch kraft Gesetzes mit einer gewissen Machtfülle ausgestattet ist, ist davon abzuraten, einen Miterben hierzu zu bestimmen – der Miterbe würde über die anderen „hinausgehoben“, was von vornherein zu Zerwürfnissen führen würde. 

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Streit zwischen den Erben lässt sich am besten dadurch vermeiden, dass ein neutraler Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt wird. In der Regel sind nur neutrale Testamentsvollstrecker geeignet, mit der nötigen sachlichen Distanz zwischen verfeindeten Erben zu vermitteln, da diese ohne Eigeninteresse handeln. Erfahrene, zertifizierte und kompetente Fachanwälte für Erbrecht, die Testamentsvollstreckungen berufsmäßig übernehmen, finden Sie unter www.NDTV.info.

Hatte der Erblasser zwar Testamentsvollstreckung in seinem Testament angeordnet, jedoch nicht bestimmt, wer dieses Amt in persona übernehmen soll, bestimmt das Nachlassgericht einen Außenstehenden zum Testamentsvollstrecker, den weder der Erblasser noch die Erben kennen und deshalb nicht immer vertrauen; dies kann u.U. bis zur Verfeindung gegenüber dem Testamentsvollstrecker gehen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Nicht nur ein Testamentsvollstrecker sollte eingesetzt werden, sondern auch ein Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall, dass der zum Testamentsvollstrecker Berufene das Amt nicht antreten kann oder nicht will oder niederlegt. So ist sich der Erblasser sicher, dass seine Vertrauenspersonen mit der Umsetzung seines letzten Willens beauftragt werden.

Formulierungsbeispiel „Benennung des Testamentsvollstreckers“

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau. . . . . ., wohnhaft . . . . . ., ersatzweise soll der Vorstand des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker (www.NDTV.info) einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen und dies dem Nachlassgericht mitteilen.

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Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V.
Fachanwälte für Erbrecht