Gibt es mehrere Gebühren für den Testamentsvollstrecker?

Weil die Aufgaben des Testamentsvollstreckers und die Stadien der Abwicklungstätigkeit verschieden sind und je nach Stadium unterschiedlichen Arbeitsaufwand erfordern, haben die Gerichte und die Rechtspraxis verschiedene Gebührenarten entwickelt. Hauptsächlich haben sich die Konstituierungsgebühr, Regelgebühr und Verwaltungsgebühr nebst Abwicklungsvergütung sowie die Auseinandersetzungsgebühr (auch sprachlich) eingebürgert.

Kosten bzw. Vergütung des Testamentsvollstreckers

Wie wird ein Testamentsvollstrecker bezahlt und vergütet?

Testamentsvollstreckung ist kein Ehrenamt, sondern ein haftungsträchtiges Tätigwerden. Dies wird auch über die Vergütung des Testamentsvollstreckers kompensiert. Für die Vollstreckertätigkeit kann der Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB eine „angemessene Vergütung“ verlangen, sofern der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt hat. Die Vorschrift gibt vor, dass der Testamentsvollstrecker dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch besitzt, erklärt aber nicht, in welcher Höhe er besteht und wie er berechnet wird. Dies führt oft zu Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Der verantwortungsbewusste Erblasser sollte in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, welche Vergütung der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit erhält. Dadurch ist dem künftigen Auslegungsstreit im Rahmen des § 2221 BGB der Boden entzogen.

Was gilt besonderes hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers bei einer Dauertestamentsvollstreckung?

Die Vergütung ist bei Dauervollstreckung zeitgleich in Teilbeträgen, die Dauer und Ausmaß der Tätigkeit entsprechen, fällig. Zusätzlich zu den Vergütungen nach I. und II. wird folgende Dauertestamentsvollstreckungsvergütung geschuldet:

Im Normalfall, also der Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus: pro Jahr 1/3 - 1/2 % des in diesem Jahr gegebenen Nachlassbruttowerts oder  wenn höher  2 - 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags. Der Zusatzbetrag ist i.d.R. jährlich fällig. 

Wie wird ein Testamentsvollstrecker bezahlt, wenn ein neues Testament auftaucht?

Nicht selten stellt sich nachträglich heraus, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam ist oder unwirksam wurde. Hat der Testamentsvollstrecker aber in gutem Glauben das Amt übernommen und auf dieser Grundlage begonnen, zu arbeiten, schützt der BGH seinen Vergütungsanspruch. Er soll gemäß §§ 675, 612 BGB einen Vergütungs- und gemäß § 683 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch haben. War der Testamentsvollstrecker bösgläubig (wusste er also von Anfang an von der Unwirksamkeit seines angeordneten Amtes), soll ihm kein Vergütungsanspruch zustehen.

Welche Zuschläge sind für das Testamentsvollstreckerhonorar bei einer Testamentsvollstreckung über Handelsgeschäfte möglich?

  • Übernahme und Ausübung der Unternehmerstellung bei Personengesellschaften, ggf. im Wege der Vollrechtstreuhand (Eintragung des Testamentsvollstreckers im Handelsregister): 10 % des jährlichen Reingewinns.

  • Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co KG, Stiftung & Co, bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter der in ihre Rechte Eingesetzten: Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme.

  • Lediglich beaufsichtigende Tätigkeit (Vorsitz des Aufsichtsrats, Beiratsvorsitz, Beteiligung mit Zwerganteil und der Bestimmung, dass der Testamentsvollstrecker nicht überstimmt werden darf, Weisungsunterwerfung der in ihre Rechte eingesetzten Erben): Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden.

  • Die Vergütung ist mit branchenüblicher Fälligkeit solcher Zahlungen auszuzahlen. Berufsdienste (z.B. von Rechtsanwalt, Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Bank, Makler, Vermögensverwalter) werden gesondert vergütet.

Die jeweils aktuellen Anwendungsgrundsätze der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins sind im Internet abrufbar unter www.dnotv.de.

Wie kann der Erblasser selbst die Vergütung des Testamentsvollstreckers regeln?

§ 2221 BGB gibt vor, dass die Anordnungen des Erblassers über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers Vorrang vor der gesetzlichen Auffangregel haben. Dem Erblasser steht es frei, eine Vergütung zugunsten des Testamentsvollstreckers vollständig zu versagen, also eine entsprechende Entlohnung auszuschließen. Der Erblasser sollte in seiner letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckervergütung unbedingt regeln.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Hiervor sei allerdings gewarnt: Weder ein qualifizierter Testamentsvollstrecker noch ein verantwortungsbewusster Dritter wird ohne Entlohnung dieses Amt übernehmen, sondern eher das Amt ablehnen. Dann läuft die vom Erblasser gewünschte Testamentsvollstreckung leer. Erklärt sich dennoch jemand bereit, das Amt ohne Vergütung anzunehmen, kann er mit den Erben eine Vergütungsvereinbarung treffen. Im Rahmen der Privatautonomie (Vertragsfreiheit) steht es den Beteiligten frei, sich über die Art, den Umfang und die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers vertraglich zu einigen. 

 

Muss der Testamentsvollstrecker für seine Vergütung Umsatzsteuer bezahlen?

Ist der Testamentsvollstrecker selbst umsatzsteuerpflichtig, weil er gemäß § 2 UStG Unternehmer ist, so ist seine Tätigkeit lt. Bundesfinanzhof auch dann unternehmerisch, wenn er lediglich eine einzige Testamentsvollstreckung durchführt.

Was ist die Grundgebühr für den Testamentsvollstrecker?

Bei einer allgemeinen Abwicklungsvollstreckung ist der Nachlass zunächst zu ermitteln und in Besitz zu nehmen, ein Nachlassverzeichnis ist zu erstellen, die Erbschaftsteuererklärung ist anzufertigen und die Steuerschulden sind zu tilgen, Vermächtnisse und alle Nachlassverbindlichkeiten sind zu erfüllen, die Schlussrechnung und Auseinandersetzung nebst Herausgabe des Nachlasses an die Erben sind am Ende der Auseinandersetzungsvollstreckung vorzunehmen. Nicht umfasst von dieser Tätigkeit ist die laufende Verwaltung des Nachlasses oder eine besonders schwierige Auseinandersetzung (z.B. bei einer Vielzahl von Miterben, unstrukturiertem Nachlass, Auslandsvermögen usw.).

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Für die regelmäßig vorzunehmende Abwicklungsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker eine Konstituierungsgebühr, die zum Teil auch als Regelgebühr umgangssprachlich bezeichnet wird.

Ist die Umsatzsteuer bereits in der Vergütung des Testamentsvollstreckers enthalten?

In der Regel ist dies nicht der Fall, so dass eine etwaige Umsatzsteuer nicht zusätzlich zur Vergütung verlangt werden kann. Hat hingegen der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt, dass die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Testamentsvollstreckervergütung zu zahlen ist, steht ihm die Forderung diesbezüglich zu.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Ist der Testamentsvollstrecker umsatzsteuerpflichtig, sollte der Erblasser den Satz „Ist der Testamentsvollstrecker umsatzsteuerpflichtig, ist ihm die Mehrwertsteuer zusätzlich zu seinem Honorar zu erstatten“ in der letztwilligen Verfügung aufzunehmen.

Welche Gebühr erhält der Testamentsvollstrecker, wenn er den Nachlass länger verwalten muss?

Wenn der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe übertragen hat, den Nachlass längerfristig zu verwalten, steht dem Testamentsvollstrecker eine Verwaltungsgebühr zu. Dieses sind diejenigen Fälle, in welchen der Testamentsvollstrecker den Nachlass beispielsweise bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, einer bestimmten Ausbildung oder – z.B. bei behinderten Erben – gar bis zu dessen Lebensende zu verwalten hat.

Die regelmäßig vorzunehmende, unkomplizierte Nachlassauseinandersetzung ist mit der Konstituierungsgebühr abgegolten. Sofern die Auseinandersetzung allerdings besonders schwierig ist, indem beispielsweise Nachlassgegenstände zur Schuldentilgung vom Testamentsvollstrecker zu verkaufen sind, verschiedene Teilungspläne erstellt werden müssen usw., ist zusätzlich eine Auseinandersetzungsgebühr aus dem Nachlass zu leisten.

Eine Abschlussgebühr zum Ende der Testamentsvollstreckung wird von manchen Testamentsvollstreckern gesondert gefordert. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Erben sollten sich gegen diese „Zusatzgebühr“ wehren.

In welcher Form wir die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt?

Weil diese Anordnung im Rahmen der letztwilligen Verfügung geschehen soll und muss, sind nur mündliche Erklärungen, nicht-handschriftliche Anweisungen über die Höhe der Vergütung usw. nicht bindend; sie können jedoch zur Auslegung des mutmaßlichen Erblasserwillens bezüglich der Vergütungshöhe herangezogen werden.

Erhält der Testamentsvollstrecker seine Auslagen erstattet?

Zusätzlich zur Testamentsvollstreckervergütung kann der Testamentsvollstrecker verlangen, dass ihm seine Aufwendungen und Auslagen ersetzt werden. Insbesondere wenn er diese Ausgaben den Umständen nach für erforderlich halten durfte, kann er diese Position zusätzlich zu seiner Vergütung verlangen, §§ 670, 2218 BGB.

Wie definiert die Rechtsprechung die „angemessene Gebühr“ des Testamentsvollstreckers?

Die Frage, welche Vergütung gemäß § 2221 BGB „angemessen“ ist, wurde vom BGH in einer Grundsatzentscheidung, die nachfolgend wörtlich zitiert ist, wie folgt umrissen (BGH-NJW 1963, 487):

„Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.“

 

Darf der Erblasser jemanden benennen, der das Honorar des Testamentsvollstreckers bestimmt?

Nicht selten fühlt sich der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckervergütung überfordert oder möchte diese nicht vornehmen. In solchen Fällen kann er in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, dass ein Dritter die Vergütungshöhe festsetzt oder der Testamentsvollstrecker selbst die Vergütung bestimmt. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach billigem „Ermessen“.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Sind die Erben mit der auf dieser Weise gewonnenen Vergütungshöhe nicht einverstanden, müssen sie dagegen Klage zum Zivilgericht erheben. Das Nachlassgericht hingegen darf die Testamentsvollstreckervergütung nicht festsetzen.

Wann erhält der Testamentsvollstrecker seine Vergütung?

Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nichts Gegenteiliges angeordnet hat, darf der Testamentsvollstrecker seine Vergütung erst nach Abschluss seiner Tätigkeit als Einmalzahlung entnehmen, da sie erst mit diesem Zeitpunkt fällig wird. Einen Anspruch auf Vorschusszahlung hat der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht; nur bei einer länger andauernden Verwaltung (§ 2218 Abs. 2 BGB), kann er seine Vergütung in wiederkehrenden Zeitabschnitten jährlich nachträglich verlangen. Das ist insbesondere bei einer Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 BGB der Fall. Erst wenn er Rechnung gelegt hat, kann er seine Schlussvergütung verlangen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Das Gesetz geht davon aus, dass der Testamentsvollstrecker mit seiner Tätigkeit vollständig vorleistungspflichtig ist und erst nachträglich die Vergütung erhält. Der Erblasser sollte in seiner letztwilligen Verfügung diesem Ungleichgewicht Rechnung tragen und dem Testamentsvollstrecker erlauben, zumindest die Konstituierungsgebühr aus dem Nachlass entnehmen zu dürfen, sobald das Nachlassverzeichnis erstellt ist.

Formulierungsbeispiel „Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers“

Der Testamentsvollstrecker erhält folgende Vergütung für seine Tätigkeit: . . . . . .

Die Vergütung ist wie folgt fällig: zu 40% nach Erstellung des Nachlassverzeichnisses, der Rest nach Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben.

Wer bezahlt Fachkräfte, die der Testamentsvollstrecker hinzuziehen muss?

Kann der Testamentsvollstrecker mangels fehlender Sachkenntnis den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwalten, kann er sich Fachleute hinzuziehen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Testamentsvollstrecker sogar schadenersatzpflichtig macht, wenn er in entsprechenden Fällen die Zuziehung solcher Fachleute unterlässt. Ist einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Fachanwalt für Erbrecht, die Testamentsvollstreckung übertragen, wird von diesem in der Regel erwartet, dass er alle dabei anfallenden Aufgaben, auch einfachere Steuerangelegenheiten selbst erledigt. Hierzu zählt auch die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung. Nur wenn schwierige Rechtsfragen hierbei zu klären sind, kann er auf Kosten des Nachlasses einen Steuerberater hinzuziehen.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Weil diese Zusatzkosten den Nachlass belasten, sollte vor Hinzuziehung des Fachpersonals der Testamentsvollstrecker hierüber die Erben informieren, und versuchen, mit diesen Einigkeit zu erzielen.

Auf welcher Grundlage kann der Testamentsvollstrecker die Gebühren berechnen?

Zentraler Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Vergütungstabellen ist der Nachlasswert. Es gibt in der Regel zwei Arten von Nachlasswerten: den Brutto- und den Nettowert. Der Netto-Nachlasswert ist derjenige, der sich ergibt, sobald alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt sind. Weil sich die Haftung des Testamentsvollstreckers nicht nur auf den Aktivnachlass, sondern auch auf die den Nachlass treffenden Verbindlichkeiten bezieht und auch diese vom Testamentsvollstrecker zu regeln sind, ist als Berechnungsgrundlage der Brutto-Nachlasswert (also ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten) heran zu ziehen. Dabei kommt es auf den Brutto-Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls an.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wenn sich die Zusammensetzung oder der Wert des Nachlasses im Laufe der Testamentsvollstreckertätigkeit ändert, ist diese Änderung für die Verwaltungs- und Auseinandersetzungsgebühr zu berücksichtigen, nicht hingegen für die Konstituierungsgebühr. 

Wie kann die Vergütung des Testamentsvollstreckers individuell festgelegt werden?

Wie die Zahlung der Testamentsvollstreckervergütung erfolgen soll, steht dem Erblasser frei. Dies kann eine einmalige Pauschale, eine jährliche Pauschale, ein bestimmter Prozentsatz, der sich aus dem Nachlassvermögen berechnet, eine Stundenvergütung usw. sein. Das Gesetz gibt insoweit dem Erblasserwillen immer den Vorrang. In der Praxis haben sich eine prozentuale bzw. pauschale Testamentsvollstreckervergütung als sinnvoll und üblich erwiesen.

Formulierungsbeispiel „Testamentsvollstreckervergütung nach Prozenten“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an und bestimme hierzu Herrn/Frau XY. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Miterben zu verwalten. Er erhält hierfür eine einmalige Gebühr von 2,5 % des an meinem Todestag vorhandenen Bruttonachlasses (also ohne Abzug etwaiger Nachlassverbindlichkeiten). Für jedes weitere Jahr der Verwaltung erhält er eine Gebühr von 6 % der jährlichen Bruttoeinnahmen des Nachlasses, bei angefangenen Jahren zeitanteilig. Mehrwertsteuer und Auslagen sind jeweils zusätzlich zu entrichten. Jegliche Vergütung trägt der Nachlass.

Formulierungsbeispiel „Testamentsvollstreckervergütung als Pauschale“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an und bestimme hierzu Herrn/Frau . . . . . .. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln und die Vermächtnisse zu erfüllen. Er erhält hierfür eine einmalige Pauschal-Gesamtvergütung in Höhe von 5% meines Bruttonachlasses (also ohne Abzug etwaiger Nachlassverbindlichkeiten) zum Zeitpunkt meines Todes. Mehrwertsteuer und Auslagen sind zusätzlich zu erstatten. Jegliche Vergütung und Auslagenersatz trägt der Nachlass.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Abzuraten ist von einer Vergütung, die sich an einem zeitabhängigen Stundensatz orientiert. Für eine solche Vergütung spricht zwar, dass querulatorische Erben sich dadurch „in Zaum“ halten, um die Kosten nicht hochzutreiben. Allerdings ist der Nachweis der Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers in der Praxis oft schwierig. „Stundenzettel“, welche die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nachweisen sollen, werden von den Miterben häufig mit dem Argument nicht anerkannt, dass der Testamentsvollstrecker Tätigkeiten in Rechnung stellt, die er entweder nicht ausübte oder nicht prüfbar sind. Dies verursacht in der Regel unliebsame Streitigkeiten.

Wann kann der Testamentsvollstrecker seine Auslagen erhalten?

Die Auslagen, die der Testamentsvollstrecker tätigte, können aus dem Nachlass sofort entnommen werden. 

Was können die Erben tun, wenn sie mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht einverstanden sind?

Sofern die Erben mit der Testamentsvollstreckervergütung nicht einverstanden sind – sofern der Testamentsvollstrecker seine Vergütung selbst berechnete und als „angemessen“ betrachtete -, können diese gegen den Testamentsvollstrecker eine Klage auf Rückzahlung vermeintlich zu viel entnommener Vergütung erheben. Umgekehrt kann der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage auf Angemessenheit der Vergütung gegen die Erben gemäß § 256 ZPO zum Prozessgericht erheben.

Wie erfolgt die Bezahlung des Testamentsvollstreckers, wenn er lediglich ein Vermächtnis erfüllen muss?

Wenn der Testamentsvollstrecker nur Vermächtnisse erfüllen muss und ansonsten keine weiteren Aufgaben zu erfüllen hat, ist der Verkehrswert der Vermächtnisse als Berechnungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung heran zu ziehen.

Wer bezahlt die Prämien einer vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Haftpflichtversicherung?

Versicherungsbeiträge, welche der Testamentsvollstrecker aufwenden muss, um seine für die Testamentsvollstreckung abgeschlossene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu bezahlen, sind in der Regel ebenfalls vom Nachlass zu tragen. Diese Frage ist allerdings teilweise streitig und sollte unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung betrachtet werden.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Ist ein Rechtsanwalt als Berufsträger zum Testamentsvollstrecker berufen, umfasst seine Berufshaftpflichtversicherung seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker. Der weitblickende Erblasser wird auch diese Frage in seiner letztwilligen Verfügung regeln und dem Testamentsvollstrecker den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf Kosten des Nachlasses ermöglichen.

Formulierungsbeispiel „Befugnis zum Abschluss der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“

Der Testamentsvollstrecker ist befugt, auf Kosten des Nachlasses eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bis zu einer Haftungssumme von € 2.000.000,00 zur Deckung von Haftungsschäden in seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker abzuschließen.

Welche Vergütungsbasis sollte gewählt werden, um hierüber Streit zu vermieden?

Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins differenzieren nach den Grund- und Zuschlagbeträgen wie folgt:

I. Vergütungsgrundbetrag (vorbehaltlich einer Anpassung an die Preisentwicklung):

bis

250.000 Euro

4,0 %,

bis

500.000 Euro

3,0 %,

bis

2.500.000 Euro

2,5 %,

bis

5.000.000 Euro

2,0 %,

über

5.000.000 Euro

1,5 %,

mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.

Wer muss den Testamentsvollstrecker bezahlen?

§ 2221 BGB regelt nicht, wer die Testamentsvollstreckervergütung zu zahlen hat. Fehlt in der letztwilligen Verfügung diesbezüglich eine Erblasseranordnung, haben die Erben als Gesamtschuldner die Zahlung aus dem Nachlass zu leisten. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. 

Werden auch Vorempfänge in die Berechnung des Testamentsvollstreckerhonorars einbezogen?

Vorausempfänge der Erben, welche der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Abwicklung nach §§ 2050 ff. BGB berücksichtigen muss, sind nach der Rechtsprechung nicht in die Bewertungsgrundlage einzubeziehen. Vorausempfänge sind nur bei etwaigen Zuschlägen zu den o.g. „Grundgebühren“ maßgeblich. Auch wenn ein Teil der erbrechtlichen Literatur dies anders sieht, ist insoweit der eindeutigen Rechtsprechung zu folgen und die durch die Regulierung von Vorausempfängen anfallende Mehrarbeit des Testamentsvollstreckers im Rahmen von Zuschlägen zu kompensieren.

Müssen alle Miterben die Vergütung des Testamentsvollstreckers zahlen?

Die Miterben untereinander (Innenverhältnis) zahlen diese Kosten gemäß ihren jeweiligen Erbquoten.

Wann ist die Vergütung des Testamentsvollstreckerhonorars fällig?

Der Vergütungsgrundbetrag ist zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und im Übrigen mit Abschluss der Erbschaftsteuerveranlagung bzw. Abschluss der Tätigkeit fällig.

Welche Vergütungstabellen für den Testamentsvollstrecker gibt es?

Unabhängig davon, ob der Erblasser die Testamentsvollstreckervergütung in der letztwilligen Verfügung durch Verweis auf allgemeine Vergütungstabellen festsetzte oder § 2221 BGB Anwendung findet, haben sich in der Praxis zwei Vergütungstabellen herausgebildet, welche auch von den Gerichten anerkannt sind: Zum einen gibt es die „Möhring’ sche Tabelle“. Diese sieht folgenden Vergütungsrahmen vor:

Möhring’ sche Tabelle

Wert Vergütung
Bis zu einem Betrag von € 12.500,00 7,5 %
Bis zu einem Betrag von € 25.000,00 7,0 %
Bis zu einem Betrag von € 50.000,00 6,0 %
Bis zu einem Betrag von € 100.000,00 5,0 %
Bis zu einem Betrag von € 200.000,00 4,5 %
Bis zu einem Betrag von € 500.000,00  4,0 %
Bis zu einem Betrag von € 1.000.000,00 3,0 %

Bei Nachlässen über 1 Mio. € ist die Vergütung dadurch zu ermitteln, dass aus dem über 1 Mio. € liegenden Wert 1 % errechnet und dieser Betrag dem Vergütungssatz für 1 Mio. hinzugerechnet wird.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Sehr praxisrelevant ist die Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins. Hierbei wird von Grundbeträgen als Regelvergütung und Vergütungszuschlägen ausgegangen und differenziert. Diese Tabellenwerte sind variabel bezüglich der Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers, der Struktur des Nachlasses (einfach, kompliziert usw.) anwendbar.

Formulierungsbeispiel „Vergütung des Testamentsvollstreckers“

Für die Bemessung der Vergütung des Testamentsvollstreckers sind die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins heranzuziehen, die im Zeitpunkt meines Todes gelten. Bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung ist dem Testamentsvollstrecker die Mehrwertsteuer zusätzlich zu erstatten. Auslagen sind auf Nachweis gesondert zu erstatten.

Welche Vergütung ist für den Testamentsvollstrecker angemessen?

Nicht selten ist der Erblasser mit der Frage, welche Vergütung für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers angemessen sein soll, schlichtweg überfordert: Einerseits soll die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ausreichend honoriert werden, andererseits sollen die Erben, welche letztendlich die Vergütung zu zahlen haben, nicht unnötig belastet werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „angemessenen Vergütung“ in § 2221 BGB hilft dem Erblasser nicht weiter. Die Rechtspraxis hat daher Vergütungstabellen entworfen, auf welche der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung der Einfachheit halber verweisen kann.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Die Rechtsprechung stellt ebenfalls auf die genannten Vergütungstabellen als Berechnungsgrundlagen ab. Weil sich die Vergütungstabellen allerdings auch ändern können, sollte der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung aufnehmen, dass die bei seinem Todestag gültige Vergütungstabelle anzuwenden ist.

Wer bezahlt den Testamentsvollstrecker, der lediglich ein Vermächtnis erfüllen musste?

Es ist anerkannt, dass für diese Tätigkeit nicht der Vermächtnisnehmer, sondern der Nachlass – und somit die Erben – haftet. Das wird damit begründet, dass das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, welche vom Testamentsvollstrecker (wie jede andere Nachlassverbindlichkeit auch) erfüllt werden muss. Die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten liegt jedoch im Interesse der Erben.

Welche Zuschläge zum Vergütungsgrundbetrag bei Abwicklungsvollstreckung sind möglich?

Wenn der Testamentsvollstrecker durch die Beiziehung externer Sachverständiger (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) entlastet wird, ist das bei Bemessung der Zuschläge angemessen zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind, wenn nachfolgend nichts anderes vorgesehen ist, jeweils fällig, wenn die betreffende Tätigkeit beendet ist. Bei der Bemessung der Zuschläge ist regelmäßig vom Mittelwert der Spanne auszugehen.

  • Aufwendige Grundtätigkeit: Zuschlag von 2/10 - 10/10 des Vergütungsgrundbetrages, sofern die Konstituierung des Nachlasses aufwendiger als üblich ist, etwa durch besondere Maßnahmen zur Ermittlung, Sichtung und Inbesitznahme des Nachlasses, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Bewertung des Nachlasses, Regelung von Nachlassverbindlichkeiten einschließlich inländischer Erbschaftsteuer. Im „Normalfall“ besteht der Nachlass aus Bargeld, Wertpapierdepot oder einer Renditeimmobilie, der z.B. durch bloßes Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung von Mietverträgen konstituiert ist.

  • Auseinandersetzung: Zuschlag von 2/10 - 10/10 des Vergütungsgrundbetrages, wenn der Nachlass auseinander zu setzen ist (Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug) oder Vermächtnisse erfüllt werden müssen. Der Zuschlag ist mit der zweiten Hälfte des Vergütungsgrundbetrages fällig.

  • Komplexe Nachlassverwaltung: Zuschlag von 2/10 - 10/10 des Vergütungsgrundbetrages bei komplexem Nachlass, d.h. für aus der Zusammensetzung des Nachlasses entstehende Schwierigkeiten bei seiner Verwaltung (z.B. bei Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligung, Beteiligung an Erbengemeinschaft, im Bau befindlicher oder anderer Problemimmobilie, hohen oder verstreuten Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten im Hinblick auf die Beteiligten (z.B. Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben mit Wohnsitz im Ausland). Zusammen mit dem Zuschlag gemäß d) darf es in der Regel nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrages ergeben. Der Zuschlag ist mit der zweiten Hälfte des Vergütungsgrundbetrages fällig.

  • Aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben: Zuschlag von 2/10 - 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben beim Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über die bloße Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung („Versilbern des Nachlasses”, Verkäufe). Zusammen mit dem Zuschlag gemäß c) darf es in der Regel nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrages ergeben. Der Zuschlag ist mit der zweiten Hälfte des Vergütungsgrundbetrages fällig.

  • Steuerangelegenheiten: Zuschlag von 2/10 - 10/10 des Vergütungsgrundbetrages für die Erledigung von Steuerangelegenheiten. Buchst. a) umfasst nur die durch den Erbfall entstehenden inländischen Steuern (Erbschaftsteuer), nicht jedoch zuvor bereits entstandene oder danach entstehende Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten (z.B. nachträgliche Einkommensteuererklärungen). Bezieht sich die Steuerangelegenheit nur auf einzelne Nachlassgegenstände, ermittelt sich der Zuschlag nach deren Wert aus dem für den Gesamtnachlasswert einschlägigen Prozentsatz. Der Zuschlag ist bei Abschluss der Tätigkeit fällig.

  • Die Gesamtvergütung soll in der Regel insgesamt das Dreifache des Vergütungsgrundbetrages nicht überschreiten.

Wer bezahlt den Testamentsvollstrecker bei einer Vor- und Nacherbschaft?

Ist eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, hat der Vorerbe den Testamentsvollstrecker zu bezahlen, wenn sich das Amt der Testamentsvollstreckung nur auf den Vorerben bis zum Eintritt der Nacherbschaft bezieht; bei einer angeordneten Nacherbenvollstreckung hat der Nacherbe den Testamentsvollstrecker zu vergüten.

Wonach richtet sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers, wenn dazu nichts im Testament steht?

Hat der Erblasser keine Vergütungsregelung getroffen, steht dem Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist von der Rechtsprechung durch die Bildung verschiedener Bewertungskategorien ausgefüllt worden. Die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung hängt ab von:

  • dem Wert und der Zusammensetzung des Nachlasses,

  • Besonderheiten der sich aus der Nachlasszusammensetzung (einfacher, komplexer, schwierig strukturierter Nachlass usw.) ergebenden Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers,

  • der Dauer der Testamentsvollstreckertätigkeit,

  • der Anzahl und dem Alter der im Rahmen der Nachlassabwicklung beteiligten Personen,

  • der Einbringung besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers,

  • dem Erfolg der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.

Erhalten mehrere gleichzeitig tätige Testamentsvollstrecker getrennte Vergütungen?

Manchmal beruft der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung mehrere Testamentsvollstrecker nebeneinander. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass, wenn mehrere Testamentsvollstrecker nebeneinander tätig sind, jeder anteilig an der Vergütung partizipiert (bei zwei Vollstreckern erhält also jeder die Hälfte der Vergütung).

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Dies widerspricht allerdings wirtschaftlichen Überlegungen, weil, wenn mehrere Testamentsvollstrecker tätig sind, in der Regel auch höhere Kosten entstehen. Der Erblasser sollte daher, wenn er mehrere Testamentsvollstrecker installiert, für jeden die Vergütung einzeln festlegen oder die Aufteilung im Testament genau vornehmen.

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