Verfügung über den Nachlass

Welche Einschränkungen kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker auferlegen und welche ergeben sich aus dem Gesetz?

Dem Erblasser steht es frei, in seiner letztwilligen Verfügung anzuordnen, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses verboten wird, § 2044 BGB. Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass nicht aufteilen darf, worüber er sich allerdings hinwegsetzen kann, wenn alle verfügungsbefugten Erben zustimmen.

Die Variante des Auseinandersetzungsverbots wird in der Praxis häufig dann gewählt, wenn der Erblasser z.B. möchte, dass eine bestimmte Immobilie über eine gewisse Dauer im Nachlass erhalten bleibt. Hierzu kann er beispielsweise anordnen, dass eine Veräußerung oder Aufteilung der Nachlassimmobilie für die Dauer von 10 Jahren untersagt wird, was der Testamentsvollstrecker zu überwachen hat.

Ebenfalls unzulässig sind In-Sich-Geschäfte durch den Testamentsvollstrecker. Nach § 181 BGB kann ein Vertreter mit sich selbst für den Vertretenen keine Rechtsgeschäfte (Verträge) abschließen. Die Vorschrift gilt entsprechend für den Testamentsvollstrecker, wenn er hinsichtlich des Nachlasses Rechtsgeschäfte vornimmt, an denen er persönlich beteiligt ist. Möchte er z.B. aus dem Nachlass für sich einen Fernseher herauskaufen, ist ihm dies untersagt, weil er einerseits für den Nachlass, andererseits für sich selbst auf beiden Seiten des Kaufvertrages stünde. Dem Erblasser steht es jedoch frei, den Testamentsvollstrecker vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB zu befreien.

Formulierungsbeispiel „Befreiung vom Verbot des § 181 BGB“

Den Testamentsvollstrecker befreie ich (= Erblasser) von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Hat der Erblasser den Testamentsvollstrecker diese Befugnis (Befreiung) nicht erteilt, kann der Testamentsvollstrecker dennoch wirksam aus dem Nachlass einen Nachlassgegenstand an sich übertragen, wenn der dadurch eine Verbindlichkeit des Nachlasses erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser dem Testamentsvollstrecker einen Nachlassgegenstand per Vermächtnis zugewandt hat und der Testamentsvollstrecker die Vermächtniserfüllung an sich selbst vornimmt.

Checkliste „Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers“

  • Ausgangspunkt: Der Testamentsvollstrecker hat allein das Verfügungsrecht über den Nachlass (§ 2205 S. 2 BGB)

  • Ausnahme: Verbot, Schenkungen zu Lasten des Nachlasses vorzunehmen, § 2205 S. 3 BGB

  • Weitere Ausnahme: Kein Auseinandersetzungsverbot durch den Erblasser, § 2044 BGB

  • Kein Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB

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