Welchen Inhalt hat die Dauertestamentsvollstreckung?

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung handelt es sich um eine Kombination der Abwicklungs- mit der Verwaltungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2209 S. 1, 2. Halbs. BGB bei der Dauertestamentsvollstreckung die Aufgabe, den Nachlass zunächst abzuwickeln und anschließend zu verwalten. Die Dauertestamentsvollstreckung endet gemäß § 2210 S. 1 BGB spätestens nach 30 Jahren seit Eintritt des Sterbefalls, außer der Erblasser hat diese Art von Vollstreckung in seinem Testament ausdrücklich zeitlich begrenzt oder das Ende an eine Bedingung geknüpft. Laut § 2210 S. 2 BGB kann der Erblasser die Dauertestamentsvollstreckung auch über den Zeitraum von 30 Jahren hinaus erstrecken, nämlich wenn er anordnet, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder bis zum Tod des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Erben bzw. des Testamentsvollstreckers fortzudauern hat.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

In seinem Testament darf der Erblasser dem von ihm eingesetzten Testamentsvollstrecker das Recht einräumen, selbst einen Nachfolger zu bestimmen; der Testierende kann sogar anordnen, dass auch dieser Nachfolger wiederum einen Nachfolger bestimmen kann. Wenn nunmehr der Erblasser anordnete, dass die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet, wäre es möglich, daraus eine jahrzehntelange Verwaltungsvollstreckung durch zeitlich nacheinander berufene Testamentsvollstrecker zu installieren. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine solche Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tod desjenigen Testamentsvollstreckers erlischt, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall ernannt wurde.

Formulierungsbeispiel „Dauertestamentsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn / Frau . . . . . . Er hat die Aufgabe, meine in dieser letztwilligen Verfügung niedergelegten Anordnungen auszuführen und den Nachlass abzuwickeln. Zusätzlich hat er die Aufgabe, die anschließend dem Erben E zugeordneten Nachlassgegenstände, wozu auch die Surrogate (Ersatzobjekte, Erlöse) zählen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Erben zu verwalten und anschließend an den Erben E herauszugeben.

1. Alternative:

Die übertragene Verwaltungsaufgabe endet mit dem Tod meines Sohnes S als meinen alleinigen Erben.

2. Alternative:

Die Verwaltungsvollstreckung endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers.

Der Erblasser hat nicht die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus zu erstrecken, wenn er juristische Personen (z.B. Stiftungen) zum Testamentsvollstrecker einsetzt, §§ 2210 S. 3 BGB, 2163 II BGB. Eine angeordnete Dauertestamentsvollstreckung kann der Erbe nicht beseitigen, weil es sich dabei nicht um eine „Verwaltungsanordnung“ gemäß § 2216 II BGB handelt.

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