Welchen Inhalt hat eine Verwaltungstestamentsvollstreckung?

Bei dieser Art der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker nur die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, nicht jedoch abzuwickeln (§ 2209 S. 1, 1. Halbs. BGB). Die Verwaltungstestamentsvollstreckung wird in der Praxis angeordnet, bis Minderjährige ein bestimmtes Alter erreicht haben, zu welchem sie den Nachlass ausgehändigt erhalten (z.B. an deren 25. Geburtstag). Weiterhin ist bei der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht gemäß § 2338 BGB eine Verwaltungsvollstreckung möglich: Bei überschuldeten oder verschwenderischen Kindern kann durch diese Art der „Zwangsfürsorge“ der Nachlass für den überschuldeten Abkömmling als Erben erhalten werden. Weil das Gesetz von der Abwicklungsvollstreckung als Grundlage ausgeht, muss der Erblasser, wenn er eine solche Verwaltungstestamentsvollstreckung wünscht, diese ausdrücklich anordnen.

Formulierungsbeispiel „Verwaltungstestamentsvollstreckung“

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herr/Frau .Der Testamentsvollstrecker hat allein die Aufgabe, den Erbteil meines Sohnes S bis zu dessen 25. Lebensjahr zu verwalten. Zu diesem Zeitpunkt hat er den Nachlass an S herauszugeben, sodass die Testamentsvollstreckung dann endet. 

 

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