Welchen Inhalt, welchen Zweck hat eine Nacherbenvollstreckung?

Das Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) ermöglicht es dem Erblasser, seinen Nachlass über zwei oder mehrere Generationen hinweg zu vererben. Dazu bestimmt er zunächst, dass sein Nachlass zunächst einem Erben zufließt (dem Vorerben), bestimmt aber zugleich, wer dieses Vorerbenvermögen nach diesem berufenen Vorerben bekommen soll (der Nacherbe). Der Vor- und Nacherbe sind als Erben desselben Erblassers, jedoch zeitlich nacheinander.

Mittels der Vor- und Nacherbschaft verhindert der Erblasser, dass die Substanz seines Nachlasses vom (Vor-)Erben aufgebraucht wird; das Vorerbenvermögen bildet in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen, welches er von seinem Eigenvermögen getrennt verwalten muss. Dem Vorerben stehen nur die Nutzungen der Vorerbschaft (z.B. Bankzinsen, Mieteinnahmen, usw.) zu. Der Nacherbe erbt zeitlich erst nach dem Vorerben die Vorerbschaft. Damit der Nacherbe geschützt ist, unterliegt der Vorerbe verschiedenen Verfügungsbeschränkungen. Der Vorerbe darf z.B. Grundstücke, Eigentumswohnungen, Immobilien, die zum Nachlass gehören, nur mit Zustimmung des Nacherben belasten oder gar veräußern (§ 2113 I BGB).

Damit die Rechte und Pflichten des Nacherben gegenüber den Vorerben für die Dauer der Vorerbschaft gewahrt werden, kann der Erblasser hierzu eine Nacherbenvollstreckung anordnen, § 2222 BGB. Der Testamentsvollstrecker nimmt in diesen Fällen die Kontroll- und Auskunftsrechte des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalles wahr. In der Praxis wird die Nacherbentestamentsvollstreckung beispielsweise dann angeordnet, wenn ein Nacherbe noch minderjährig ist, noch gar nicht geboren oder derzeit unbekannt ist und somit für die Dauer der Vorerbschaft nicht vollständig handlungsfähig ist.

Formulierungsbeispiel „Nacherbenvollstreckung“

Ich ordne Nacherbentestamentsvollstreckung gemäß § 2222 BGB an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau . . . . . . Er / Sie hat während der Dauer der Vorerbschaft die Rechte und Pflichten des Nacherben wahrzunehmen. Die Nacherbentestamentsvollstreckung endet, sobald der Nacherbfall eintritt.

Möglich ist auch, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalles verwaltet und anschließend dasselbe für den Nacherben tut. Dies stellt jedoch keinen Fall der Nacherbentestamentsvollstreckung dar, sondern ist ein Fall der normalen Verwaltungsvollstreckung.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Wird ein Minderjähriger zum Nacherben berufen, bietet es sich an, neben der Nacherbentestamentsvollstreckung für die Dauer der Vorerbschaft zugleich auch für die Zeit danach eine Testamentsvollstreckung für die Nacherbschaft anzuordnen, beispielsweise bis der Nacherbe ein bestimmtes Alter erreicht hat.

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